Ausweisung von Hundeanleinzonen im Landschaftsschutzgebiet Regnitztal
Die
Verordnung über den Schutz von Landschaftsräumen im Bereich der Stadt Erlangen
- Landschaftsschutzverordnung - Entwurf vom 16.12.2013 (Anlage 1) ist dahingehend
zu ändern, dass das Landschaftsschutzgebiet Regnitztal weitestgehend als
Hundeanleinzone ausgewiesen wird; die Verwaltung wird beauftragt, das in Art.
52 Abs. 5 des Bayer. Naturschutzgesetzes vorgeschriebene förmliche Verfahren
durchzuführen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
I.
Bei der unteren Naturschutzbehörde im
II.
Viele Erlanger
Landwirte beklagen zudem, dass durch freilaufende Hunde auf den Wiesen und
Feldern „Hinterlassenschaften“ verbleiben, die bei der Mahd in das Viehfutter
gelangen. Auch der Jagdbeirat fordert seit langem eine Anleinpflicht, weil
durch freilaufende Hunde das Wild aus seinen Rückzugsgebieten im Regnitzgrund
vertrieben wird. Bei einem Gespräch mit den Erlanger Naturschutzverbänden am
30.09.2013 im Umweltamt hat der Landesbund für Vogelschutz e.V. diese Forderungen
bekräftigt. Der Naturschutzbeirat hat sich in seiner Sitzung am 25.11.2013 ebenfalls
für eine Hundeanleinpflicht im Regnitztal ausgesprochen; hierbei wurde die Verwaltung
um Überprüfung gebeten, ob im Regnitztal auch Möglichkeiten für Hundeauslaufbereiche
geschaffen werden können.
Die
Schaffung einer temporären Anleinpflicht
in der Vogelbrutzeit zwischen dem 01.03. und 30.09. eines Jahres im
Landschaftsschutzgebiet Regnitztal schafft eine deutliche Verbesserung des Vogelschutzes
und löst weitestgehend die vorgenannten negativen Begleiterscheinungen für die
Landwirtschaft und Jagd; die Regelung führt zu einer Rechtssicherheit sowohl
bei den Erholungssuchenden als auch bei den Hundehaltern.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Die Verwaltung schlägt eine
Änderung der städt. Landschaftsschutzverordnung in der Form vor, dass das freie
Laufenlassen von Hunden während der Vogelbrutzeit im Landschaftsschutzgebiet
Regnitztal weitestgehend verboten ist und Verstöße sanktioniert werden können.
Weitestgehend bedeutet, dass die meisten dem Regnitzgrund hinzuzurechnenden
Wälder und der Wirtschaftsweg östlich des RMD-Kanals von diesem Verbot
ausgenommen sind, um den Hundehaltern zugleich Freilaufzonen anbieten zu
können.
In folgenden Bereichen sollen
aufgrund bestehender Baulichkeiten oder Nutzungen keine Anleinzonen ausgewiesen werden:
auf Vereinsgrundstücken,
wie z.B. am Egelanger der Trachtenverein, der Fischereiverein und der Schäferhundeverein;
an der Wöhrmühle der Jugendclub sowie das Naturfreundeareal; am Alterlanger See
das DJK- Gelände, die dortigen Kleingärten und das Teutoniagelände; in Bruck
die Hausgärten an der Leipziger Straße nebst einem Holzlagerplatz sowie das
ATSV Heim mit Parkplatz; in Frauenaurach die Kleingärten östlich der
Kraftwerkstraße; östlich von Hüttendorf der Hangbereich (vor allem Wald) am
RMD-Kanal und ein Grundstück am Hutgraben in Eltersdorf.
Die
Bereiche der künftigen Hundeanleinzonen sind in der dazugehörigen Landschaftsschutzkarte
mit roter Schraffur dargestellt (Anlage 2 – Entwurf vom 16.12.2013); Änderungen
bezüglich räumlicher Umgriffe von bestehenden Landschaftsschutzgebieten ergeben
sich hierdurch nicht. Neben den planerischen Änderungen
der Schutzgebietskarte sind textliche
Änderungen der Landschaftsschutzverordnung durchzuführen; diese ergeben sich
aus der Änderungsverordnung (Entwurf s. Anlage 1).
Das
nach dem Bayer. Naturschutzgesetz (BayNatSchG) für die Verordnungsänderung
durchzuführende förmliche Verfahren (öffentliche Auslegung, Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange usw.) ist durchzuführen. Das Abwägungsergebnis ist
vor dem Verordnungserlass in die o. g. Gremien erneut einzubringen.
Nach
Ausweisung der Hundeanleinzone sollen entsprechende Beschilderungen im
Regnitzgrund vorgenommen werden; zudem wird seitens des
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
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4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
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IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
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Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Anlage 1_Text der Änderungsverordnung (Entwurf)
Anlage 2_Landschaftsschutzkarte mit Hundeanleinzonen (Entwurf)