Betreff
Änderung der Landschaftsschutzverordnung der Stadt Erlangen;
Ausweisung von Hundeanleinzonen im Landschaftsschutzgebiet Regnitztal
Vorlage
31/255/2013
Aktenzeichen
III/30 und III/31
Art
Beschlussvorlage

Die Verordnung über den Schutz von Landschaftsräumen im Bereich der Stadt Erlangen - Landschaftsschutzverordnung - Entwurf vom 16.12.2013 (Anlage 1) ist dahingehend zu ändern, dass das Landschaftsschutzgebiet Regnitztal weitestgehend als Hundeanleinzone ausgewiesen wird; die Verwaltung wird beauftragt, das in Art. 52 Abs. 5 des Bayer. Naturschutzgesetzes vorgeschriebene förmliche Verfahren durchzuführen.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

I.             Bei der unteren Naturschutzbehörde im Umweltamt gehen regelmäßig Hinweise aus der Bevölkerung ein, dass freilaufende Hunde im Regnitzgrund die dort bodenbrütenden Vogelarten in ihren Lebensräumen stören oder auch die Störche von der Nahrungssuche abhalten; nördlich der Dechsendorfer Brücke ist das Regnitztal zugleich als Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen.

II.            Viele Erlanger Landwirte beklagen zudem, dass durch freilaufende Hunde auf den Wiesen und Feldern „Hinterlassenschaften“ verbleiben, die bei der Mahd in das Viehfutter gelangen. Auch der Jagdbeirat fordert seit langem eine Anleinpflicht, weil durch freilaufende Hunde das Wild aus seinen Rückzugsgebieten im Regnitzgrund vertrieben wird. Bei einem Gespräch mit den Erlanger Naturschutzverbänden am 30.09.2013 im Umweltamt hat der Landesbund für Vogelschutz e.V. diese Forderungen bekräftigt. Der Naturschutzbeirat hat sich in seiner Sitzung am 25.11.2013 ebenfalls für eine Hundeanleinpflicht im Regnitztal ausgesprochen; hierbei wurde die Verwaltung um Überprüfung gebeten, ob im Regnitztal auch Möglichkeiten für Hundeauslaufbereiche geschaffen werden können.

Die Schaffung einer temporären Anleinpflicht in der Vogelbrutzeit zwischen dem 01.03. und 30.09. eines Jahres im Landschaftsschutzgebiet Regnitztal schafft eine deutliche Verbesserung des Vogelschutzes und löst weitestgehend die vorgenannten negativen Begleiterscheinungen für die Landwirtschaft und Jagd; die Regelung führt zu einer Rechtssicherheit sowohl bei den Erholungssuchenden als auch bei den Hundehaltern.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die Verwaltung schlägt eine Änderung der städt. Landschaftsschutzverordnung in der Form vor, dass das freie Laufenlassen von Hunden während der Vogelbrutzeit im Landschaftsschutzgebiet Regnitztal weitestgehend verboten ist und Verstöße sanktioniert werden können. Weitestgehend bedeutet, dass die meisten dem Regnitzgrund hinzuzurechnenden Wälder und der Wirtschaftsweg östlich des RMD-Kanals von diesem Verbot ausgenommen sind, um den Hundehaltern zugleich Freilaufzonen anbieten zu können.

 

In folgenden Bereichen sollen aufgrund bestehender Baulichkeiten oder Nutzungen keine Anleinzonen ausgewiesen werden:
auf
Vereinsgrundstücken, wie z.B. am Egelanger der Trachtenverein, der Fischereiverein und der Schäferhundeverein; an der Wöhrmühle der Jugendclub sowie das Naturfreundeareal; am Alterlanger See das DJK- Gelände, die dortigen Kleingärten und das Teutoniagelände; in Bruck die Hausgärten an der Leipziger Straße nebst einem Holzlagerplatz sowie das ATSV Heim mit Parkplatz; in Frauenaurach die Kleingärten östlich der Kraftwerkstraße; östlich von Hüttendorf der Hangbereich (vor allem Wald) am RMD-Kanal und ein Grundstück am Hutgraben in Eltersdorf.

Die Bereiche der künftigen Hundeanleinzonen sind in der dazugehörigen Landschaftsschutzkarte mit roter Schraffur dargestellt (Anlage 2 – Entwurf vom 16.12.2013); Änderungen bezüglich räumlicher Umgriffe von bestehenden Landschaftsschutzgebieten ergeben sich hierdurch nicht. Neben den planerischen Änderungen der Schutzgebietskarte sind textliche Änderungen der Landschaftsschutzverordnung durchzuführen; diese ergeben sich aus der Änderungsverordnung (Entwurf s. Anlage 1).

 

Das nach dem Bayer. Naturschutzgesetz (BayNatSchG) für die Verordnungsänderung durchzuführende förmliche Verfahren (öffentliche Auslegung, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange usw.) ist durchzuführen. Das Abwägungsergebnis ist vor dem Verordnungserlass in die o. g. Gremien erneut einzubringen.

 

Nach Ausweisung der Hundeanleinzone sollen entsprechende Beschilderungen im Regnitzgrund vorgenommen werden; zudem wird seitens des Umweltamtes eine personelle Verstärkung der städt. Naturschutzwacht angestrebt.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

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4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:       
Anlage 1_Text der Änderungsverordnung (Entwurf)
Anlage 2_Landschaftsschutzkarte mit Hundeanleinzonen (Entwurf)