Betreff
SPD-Fraktionsantrag Nr. 228/2013 vom 13.11.2013: Keine Grabsteine von Kinderhand gearbeitet auf den Friedhöfen
Vorlage
30-R/089/2013
Aktenzeichen
III/30/PM017
Art
Beschlussvorlage

1. Der Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

            2. Der SPD-Fraktionsantrag Nr. 228/2013 vom 13.11.2013 ist damit bearbeitet.


Der Antrag „Keine Grabsteine von Kinderhand gearbeitet auf den Friedhöfen“ wird seitens der Verwaltung positiv gesehen. Eine entsprechende Regelung kann in die Friedhofssatzung der Stadt Erlangen aufgenommen werden, sobald hierfür eine hinreichende Rechtsgrundlage existiert.

 

Die Stadt Nürnberg hatte bereits eine solche Regelung in ihrer Bestattungs- und Friedhofssatzung getroffen. Ein hiergegen gerichteter Normenkontrollantrag hatte nun vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Erfolg. Das Gericht entschied, dass diese Bestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt, weil sie – mangels ausreichender Rechtsgrundlage – einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit der Steinmetze darstellt. Das BVerwG hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der mit der Regelung verfolgte Zweck, die Verwendung von Grabmalen auszuschließen, die unter ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden, verfassungsrechtlich legitim ist. Grundsätzlich ist ein solches Verwendungsverbot also aus rechtlicher Sicht zulässig. Allerdings erfordert eine derartige Regelung eine hinreichend bestimmte, gesetzliche Grundlage. Eine satzungsmäßige Bestimmung, die aufgrund der allgemeinen kommunal- und bestattungsrechtlichen Ermächtigungsnormen erlassen wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des BVerwG eine Rechtsgrundlage im Bayerischen Bestattungsgesetz zu schaffen. Dies ist Aufgabe des Landesgesetzgebers.

 

Soweit in diesem Zusammenhang ein Beschluss des Deutschen Städtetags herbeigeführt werden soll, hält dies die Verwaltung nicht für erforderlich. Denn zum einen kann allein der Gesetzgeber auf Landesebene für die Schaffung einer entsprechenden Regelung sorgen. Ein Beschluss des Deutschen Städtetags kann keine Regelung durch die Städte selbst ermöglichen.

 

Zum anderen hat die SPD-Fraktion im Bayerischen Landtag bereits einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Bestattungsgesetzes vorgelegt, um eine gesetzliche Regelung zur Ermöglichung des Erlasses gemeindlicher Friedhofssatzungen bzw. Friedhofsordnungen für ein Verwendungsverbot für Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit zu schaffen (vgl. Gesetzentwurf vom 15.11.2013, LT-Drs. 17/94). Sobald der Landtag ein Gesetz beschließt, das auch den übrigen Anforderungen der Rechtsprechung entspricht, könnte die Stadt Erlangen eine solche Regelung in ihre Satzung aufnehmen. Da der Gesetzentwurf bereits eingebracht worden ist, hält die Verwaltung derzeit weitere Initiativen nicht für notwendig.

 


Anlagen:        Gesetzentwurf vom 15.11.2013, LT-Drs. 17/94

                        SPD-Fraktionsantrag Nr. 228/2013 vom 13.11.2013