Betreff
Errichtung eines Gebäudes mit Installationsgang zur Erneuerung der Stromversorgung mit Notstromversorgung;
Rathsberger Straße 57; Fl.-Nrn. 2508/99, 2508/165;
Az.: 2013-981-BA
Vorlage
63/290/2013
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben wird nicht erteilt.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan:

Kein Bebauungsplan vorhanden, die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach Vorgaben des § 34 BauGB

Gebietscharakter:

Sondergebiet (SO), Krankenhaus

Widerspruch zu Vor- gaben § 34 BauGB:

Vorhaben fügt sich hinsichtlich seines Standortes (im Waldsaum/Vorgartenzone) nicht ein.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Seitens des Waldkrankenhauses wurde die Errichtung eines Versorgungsgebäudes, welches die Stromversorgung der medizinischen Einrichtung sicherstellen soll, beantragt. Für den Fall eines Stromausfalles soll das Gebäude zudem eine redundante Notstromversorgung aufnehmen.

 

Diese technischen Versorgungsanlagen waren bisher im Kellergeschoss des Krankenhauses untergebracht. Die Notwendigkeit der neuen Technikanlage wird von Seiten der Antragstellerin damit begründet, dass die bestehenden Trafoanlagen hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit mit der immer weiter schreitenden Technisierung im Medizinbereich an eine Grenze gekommen sind. Auch aufgrund des hohen Betriebsalters der Trafoanlagen sei die Sicherstellung der Stromversorgung nicht mehr ausreichend gewährleistet.

 

Die neue Versorgungsanlage ist auch für künftige technische Entwicklungen ausgelegt und kann aufgrund des hiermit gestiegenen Platzbedarfes nicht mehr in den Kellerräumen des Krankenhauses untergebracht werden. Auch können die alten Trafos erst dann abgeschaltet und ausgebaut werden, wenn die neue Anlage betriebsbereit ist.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann das Vorhaben – trotz seiner technischen Erforderlichkeit – nicht befürwortet werden, da es in den städtebaulich wichtigen Waldsaum des sog. „Waldkrankenhauses“ eingreift. Die Situierung des Gebäudes in der bewaldeten Vorgartenzone – welche auch an dieser Stelle namensgebend für die medizinische Einrichtung ist – fügt sich in der Beurteilung gem. § 34 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein (freier Waldsaum/grüne Vorgartenzone).

 

Eine Genehmigung dieser Anlage hätte zudem eine städtebaulich nicht vertretbare Bezugsfallwirkung, da weitere Eingriffe in den umgebenden Waldbestand nicht mehr rechtssicher zu verhindern wären.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung:

Nicht erforderlich, da alle benachbarten Grundstücke sich im Eigentum der Antragstellerin befinden.

 

 


Anlagen:        Anlage 1: Lageplan ohne Maßstab

Anlage 2: Gebäudeschnitt ohne Maßstab

Anlage 3: Luftbild mit Eintrag der Trafostation, M 1:1000