Betreff
Doktorsweiher - ökologische Aufwertung zur Ausgleichsfinanzierung; Flankierende Maßnahmen; Fraktionsantrag Nr. 145/2013 - SPD-Fraktion
Vorlage
31/249/2013
Aktenzeichen
III/31
Art
Beschlussvorlage

Die Landschaftsschutzverordnung der Stadt Erlangen enthält einschlägige Regelungen zum Schutz von Landschaftsräumen im Bereich der Stadt Erlangen – im vorliegenden Fall auch für das Bimbachtal. Die Einhaltung der Verordnung wird im Bereich des Bimbachtals durch einen ehrenamtlichen Naturschutzwächter überwacht. Ein darüber hinausgehender Regelungsbedarf wird seitens der Verwaltung nicht gesehen.

 

Das Gerätehaus am Doktorsweiher dient seit Jahrzehnten der Unterstellung von Arbeitsgeräten. Eine optische Anpassung im Zuge der Durchführung der Aufwertungsmaßnahmen ist vorgesehen.

 

Der Fraktionsantrag Nr. 145/2013 – SPD-Fraktion ist damit abschließend bearbeitet. 


Der Doktorsweiher mit einer Fläche von 2,78 ha liegt im Hauptschluss des Bimbach. Der Weiher wurde im November 2008 von der Stadt Erlangen erworben. Mit Erwerb obliegt der Stadt nun auch der Aufwand für die notwendigen Unterhalts- und Pflegemaßnahmen.

Mit Erwerb erfüllt der Doktorsweiher auch zwei weitere wichtige Funktionen. Zum einen wird die Ableitung von Oberflächenwasser aus den neuen Baugebieten im Entwicklungsgebiet Erlangen West II nunmehr unmittelbar in den Doktorsweiher geführt. Zum anderen wird der Weiher als externe Ausgleichsfläche für die Eingriffe des Beabauungsplanes 410 herangezogen.

Zur Ermittlung des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des notwendigen Aufwertungspotentials wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben. In der Sitzung des UVPA am 11.06.2013 wurde umfassend hierüber berichtet. Der Doktorsweiher soll laut Gutachten auch in Zukunft als Teil der Weiherkette, allerdings mit einem naturnäheren Erscheinungsbild, im Bimbachtal erhalten bleiben.

Der Doktorsweiher liegt im geschützten Landschaftsraum Bimbachtal. Schutzzweck und Schutzgegenstand sind in der Verordnung über den Schutz von Landschaftsräumen im Bereich der Stadt Erlangen (Landschaftsschutzverordnung) geregelt. Die Verordnung enthält u.a. auch einschlägige Verbote, die den Schutzzweck sicher stellen. Die Einhaltung der Verordnung wird durch einen ehrenamtlichen Naturschutzwächter überwacht, der in engem Kontakt zur unteren Naturschutzbehörde (Umweltamt) steht. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung kann eine Geldbuße verhängt werden.

Die Einlassung im vorliegenden Fraktionsantrag, wonach in den letzten Jahren immer wieder Nutzer den Bereich um den Doktorsweiher auf verschiedenste Arten für ihre persönlichen Bedürfnisse zweckentfremdeten, bedarf aus der Sicht der Verwaltung einer Relativierung.

Es handelte sich – so eine angrenzende Bewohnerin, die in der Vergangenheit auch mehrfach gegenüber der Verwaltung der Stadt Erlangen als Beschwerdeführerin aufgetreten ist – stets um Jugendliche aus Büchenbach, die im Bereich des Gerätehauses im Doktorsweiher – mitunter auch lärmend - badeten. Eine Nutzung, die im und am Doktorsweiher in Büchenbach über Generationen von der Dorfjugend in den Sommermonaten gelegentlich gepflegt wird.

Bei im Nachgang von Beschwerden durchgeführten Überprüfungen konnten in der Vergangenheit nie unerlaubte Feuerstellen oder Geländeverunreinigungen festgestellt werden. Auch sind keine polizeilichen Ermittlungsverfahren bekannt, obgleich auch die Polizei in der Vergangenheit mehrfach von der Beschwerdeführerin gerufen wurde.

Ein Konfliktfeld zwischen den Jugendlichen und einer angrenzenden Bewohnerin ist auch hier bekannt und wird nicht bestritten. Ursachen und Lösungsansätze liegen jedoch außerhalb des Zuständigkeits- und Wirkungsbereiches der Verwaltung.

Weiter bleibt auszuführen, dass – trotz regelmäßiger Kontrollen – auch vom örtlich zuständigen ehrenamtlichen Naturschutzwächter des Umweltamtes im laufenden Jahr keine Verstöße gegen die einschlägigen Regelungen der Landschaftsschutzverordnung festgestellt und gemeldet wurden, die die Beobachtungen der Antragstellerin bestätigen oder bei der unteren Naturschutzbehörde weitergehenden Handlungsbedarf auslösten.

Die einschlägigen Bestimmungen und Regelungen der für das Bimbachtal geltenden Landschaftsschutzverordnung sind aus der Sicht der Verwaltung ausreichend, das Gebiet um den Doktorsweiher auch langfristig als naturnahen Erholungsraum zu sichern. Die Überwachung der städtischen Verordnung soll auch fortan in bewährter Weise durch ehrenamtliche Naturschutzwächter erfolgen. Das Bimbachtal ist an mehreren markanten Stellen mit der amtlichen Beschilderung „Landschaftsschutzgebiet“ gekennzeichnet.

 


Anlagen:       

 

Fraktionsantrag Nr. 145/2013 vom 17.09.2013