1.
Den Ergebnissen der Abwägung (Prüfung der Stellungnahmen) in Anlage 2
wird beigetreten.
2. Der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. F 393 der Stadt Erlangen – Graf-Zeppelin-Straße Nord –
mit integriertem Grünordnungsplan in der Fassung vom 03.12.2013 mit Begründung wird gebilligt und ist gemäß § 3 (2) BauGB
öffentlich auszulegen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB ist durchzuführen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
a) Anlass und Ziel der Planung
Im östlichen Teilbereich des Plangebietes nördlich der Graf-Zeppelin-Straße (Flst.-Nr. 210/2) - Gemarkung Frauenaurach – befanden sich nach Insolvenz der Quelle AG leerstehende bauliche Anlagen des ehemaligen Quelle-Auslieferungsbetriebs, für welchen keine geeigneten Nachnutzer zu finden waren.
Im westlichen Teilbereich waren Musterhäuser einer früheren Quelle-Fertighausgesellschaft situiert, welche zeitweise auch eine tatsächliche Wohnnutzung beherbergten. Eine weitere Wohnnutzung der Musterhäuser der ehemaligen Quelle-Fertighausgesellschaft scheidet aus, da eine Wohnnutzung im Gewerbegebiet gem. § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) unzulässig ist.
Aufgrund der speziellen Struktur und der maroden Bausubstanz hat sich der Grundstückseigentümer zum Abbruch entschlossen, der zwischenzeitlich auch vollständig erfolgt ist.
Im Bebauungsplanverfahren soll
die künftige Entwicklung neu geordnet und planungsrechtlich gesichert werden.
Hierbei sind auch Fragen der inneren Erschließung und bodenordnerische Aspekte
planerisch zu lösen.
Der Mangel an verfügbaren gewerblichen Bauflächen
im Erlanger Stadtgebiet macht es erforderlich, geeignete Standorte ohne
aktuelle Nutzung durch Neuordnung zu reaktivieren. Im Bereich nördlich der
Graf-Zeppelin-Straße soll der Bebauungsplan gewerbliche Nutzungen ermöglichen
und dazu beitragen, die dringende Nachfrage nach Gewerbeflächen zu befriedigen.
b) Geltungsbereich
Das
Bebauungsplangebiet liegt im Ortsteil Frauenaurach und weist einen
dreiecksförmigen Zuschnitt auf. Im Norden wird es von der Bahnlinie
Erlangen-Bruck nach Herzogenaurach, im Süden von der Graf Zeppelin-Straße und
im Osten durch bestehende Gewerbebauten und dem Sportboothafen am
Rhein-Main-Donaukanal begrenzt.
Der
Geltungsbereich umfasst die Grundstücke nördlich der Graf-Zeppelin-Straße mit
den Flst.-Nrn. 210/2, 210/3, 210/17 – Gemarkung Frauenaurach – und weist eine
Fläche von ca. 6,8 ha auf.
c) Planungsrechtliche
Grundlage
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) von 2003 ist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt. Der Bebauungsplan steht der Darstellung im FNP nicht entgegen. Eine Änderung des FNP ist daher nicht erforderlich.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
§
Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. F 393 der Stadt Erlangen – Graf-Zeppelin-Straße Nord – mit
integriertem Grünordnungsplan.
§ Sicherung der Umweltmaßnahmen, des bestehenden städtischen
Abwasserkanals und der erforderlichen neuen Erschließungsanlage mittels
Städtebaulichem Vertrag.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
a) Verfahren
Aufstellung
Der Umwelt-, Verkehrs- und
Planungsausschuss des Erlanger Stadtrates hat am 20.09.2011 beschlossen, für
das Gebiet der
Graf-Zeppelin-Straße den Bebauungsplan Nr. F
393 nach den Vorschriften des BauGB aufzustellen.
Ein ergänzender
Aufstellungsbeschluss zur Verfahrenstrennung wurde am 13.03.2012 vom Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschuss des
Erlanger Stadtrates beschlossen. Hierbei wurde
festgelegt, den Bebauungsplan Nr. F 393 der Stadt Erlangen –
Graf-Zeppelin-Straße Nord – und den Bebauungsplan Nr. F 394 –
Graf-Zeppelin-Straße Süd in zwei getrennten Verfahren weiter zu bearbeiten, um
die Gründstücke im Bereich südlich und östlich der Graf-Zeppelin-Straße mit
geringerer Regelungstiefe und im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB
überarbeiten zu können.
Frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung
Die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB hat in der Form
stattgefunden, dass vom 18.02.2013 bis einschließlich 11.03.2013 Möglichkeit
zur Einsicht und Stellungnahme gegeben wurde. Es haben etwa 5 Personen die
Informationsmöglichkeit wahrgenommen.
Am
20.02.2013 fand eine öffentliche Informationsveranstaltung in der Grundschule
in Frauenaurach statt, an der etwa 20 Personen teilnahmen.
Die
vorgebrachten Äußerungen bezogen sich überwiegend auf folgende Punkte:
§
Lärmschutz
Ein Bürger weist darauf hin, dass die BAB
A3 als Hauptursache für die vorhandene Lärmbelastung wahrgenommen werde und
Lärm aus vorhandenen Gewerbebetrieben als unbedeutend einzuschätzen sei. In
diesem Zusammenhang wird gefordert, die Immissionswerte an den Gebäudefassaden
nördlich der Sylvaniastraße zu ermitteln und nachzuweisen, dass die zulässigen
Pegel durch die geplante Gewerbenutzung nicht überschritten werden.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Der
vorhandene Verkehrslärm ist bei der Bemessung der Lärmkontingente des
zukünftigen Gewerbegebietes nicht zu berücksichtigen. Die für den Planbereich
vorgesehenen Regelungen zum Lärmschutz werden so ausgelegt, dass die zulässigen
Orientierungswerte der DIN 18005 am Rand der Wohnbauflächen durch Lärm aus dem
Gewerbegebiet nicht überschritten werden.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sich die geplante Bebauung mit ihrer
abschirmenden Wirkung gegenüber den Autobahnemissionen vorteilhaft für die
benachbarten Wohngebiete auswirken könne und dass eine deutliche Verbesserung
der Situation durch den geplanten Ausbau der BAB A3 eintreten werde, da Schallschutzwände
entlang der Autobahn zu errichten sind.
Ein
weiterer Bürger fragt nach, ob auch der durch das Gewerbegebiet zusätzlich
erzeugte Verkehr (Zulieferung, Abtransport, Berufsverkehr) berücksichtigt
worden sei.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die
Verkehrslärmsituation auf der Sylvaniastraße wurde im Nachgang der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung zunächst gutachterlich – ohne Nutzung der Flächen im
Geltungsbereich des B-Planes – bewertet. Im Ergebnis war festzustellen, dass
das Wohngebiet nördlich der Sylvaniastraße insbesondere zur Nachtzeit durch
Verkehrsemissionen vorbelastet ist. Ursächlich hierfür sind Schwerlastverkehre,
die aus der Nutzung des ehemaligen Kraftwerksgeländes entstanden sind. Im
nächsten Schritt wurden im Rahmen einer sog. Worst-Case-Betrachtung die
Verkehre aus und in das Plangebiet des B-Plans F 393 prognostiziert und auf die
Bestandsituation addiert. Im Ergebnis verschlechtert sich die Lärmsituation für
das anliegende Wohngebiet, jedoch ohne die Grenzwerte zu überschreiten. Der
Sachverhalt ist nicht einer Regelung im Rahmen dieses Bebauungsplanes
zugänglich, sondern Gegenstand nachgelagerter Genehmigungsverfahren und auch
des Lärmaktionsplans. Beispielhaft wären im
Weiteren verkehrslenkende Maßnahmen wie Nachtfahrverbote für Schwerlastverkehre
oder Geschwindigkeitsreduzierungen auf der Sylvaniastraße u.a. zu prüfen.
§
Grünplanung
Eine Bürgerin erkundigt sich nach
geplanten Eingrünungsmaßnahmen und möchte sichergestellt wissen, dass nach dem
Vorbild der Willi-Grasser-Straße ein ausreichend breiter Grünstreifen entlang
der Straße festgesetzt wird.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Es wird
ein Grünstreifen mit einer Breite von 3,0 m entlang der Graf-Zeppelin-Straße im
B-Plan festgesetzt und die Einfriedung um 2,0 m von der Straße zurückgesetzt.
§
Verkehr
Mehrere Bürger äußern ihre Besorgnis, dass
die Gewerbeansiedlung zu höherem Verkehrsaufkommen, auch im Ortskern von
Frauenaurach führen könne. In diesem Zusammenhang werden die Nähe zur
Grundschule, die Engstelle im Bereich der Frauenauracher Brücke und die enge
Autobahnunterführung als Problemsituationen genannt.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Ein
Verkehrsfluss aus dem Gewerbegebiet in Richtung Ortskern ist sehr
unwahrscheinlich. Im Hinblick auf den Ausbau der BAB A3 ist bereits ein
Verkehrskonzept entwickelt worden, wonach der Verkehr aus den Gewerbegebieten
im Süden Frauenaurachs durch die noch zu verbreiternde Autobahnunterführung auf
die Pappenheimer Straße in Richtung Autobahn abfließen soll. Ein Zeitpunkt für
den BAB A3-Ausbau kann derzeit jedoch nicht genannt werden, da es sich bei
diesem Projekt um ein Vorhaben des Bundes handelt, welcher auch die
Finanzierung sicherstellen muss.
Bezüglich der Sicherheit des Schulweges kam
man nach verwaltungsinterner Prüfung in den zuständigen Fachstellen zu dem
Ergebnis, dass dort derzeit keine Gefährdung der Schulkinder vorliegt, bzw. zu
erwarten sei.
§
Anliegerbeiträge
Einige Eigentümer von Flächen südlich der
Graf-Zeppelin-Straße befürchten, dass sie wegen der Straßenausbaumaßnahmen im
neuen Gewerbegebiet mit Anliegerbeiträgen belastet werden könnten.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die
Herstellung der neuen Stichstraße zwischen dem Gewerbegebiet GE 1 und GE 2
innerhalb des Plangebietes ist Gegenstand des zu schließenden städtebaulichen
Vertrages. Hierfür fallen keine Kommunalabgaben an. Ob
Straßenerneuerungsmaßnahmen in der Graf-Zeppelin-Straße durchzuführen sind, für
die Ausbaubeiträge erhoben werden müssten ist derzeit nicht bekannt, bzw.
absehbar.
§
Gebäudehöhen
Ein Bürger äußert Bedenken im Hinblick auf
die zulässige Gebäudehöhe von 18,0 m und bittet um nochmalige Prüfung, ob
dieses Maß wirklich notwendig sei.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Dieses
Maß ist dadurch begründet, dass man die zukünftigen Nutzungen noch nicht kennt
und zu viele Einschränkungen die Vermarktung behindern könnten. Als Beispiel
werden Laborgebäude genannt, die wegen spezieller Technikeinbauten regelmäßig
größere Geschosshöhen benötigten. Weiterhin kann eine möglichst intensive
Ausnutzung bereits vorhandener Gewerbegebiete einen Beitrag leisten, den
Eingriff in den Außenbereich für notwendige Gewerbeentwicklungen zu minimieren
und hohe Gebäude können je nach Situierung gewisse Lärmschutzwirkungen
aufweisen.
§
Interne
Erschließung der Gewerbeflächen
Da die Flächen der Gewerbegrundstücke
relativ groß seien, fragt ein Bürger nach, ob nicht eine interne Erschließung
der Areale notwendig werden könnte.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Ziel
des Vorhabenträgers ist es, die Flächen möglichst so zu vermarkten, dass von
der gewidmeten Graf-Zeppelin-Straße bis zur nördlichen Grundstücksgrenze
durchgängige Grundstücke entstehen. Wie viele oder wie breit die einzelnen
Grundstücke dabei sind ist noch offen und kann flexibel gehandhabt werden.
§
Öffentliche
Fußwegverbindung zum Rhein-Main-Donau-Kanal
Ein Bürger regt an, im Osten des
Baugebietes von der Wendeanlage am Ende der Graf-Zeppelin-Straße aus eine
Fußwegverbindung zum Main-Donau-Kanal herzustellen. Im günstigsten Fall könnte
ein kurzes Wegstück entweder über das Grundstück Fl. Nr. 201/7 oder über das
Grundstück Fl. Nr. 210/8 - Gmkg. Frauenaurach – geführt werden. Alternativ wäre
auch die Herstellung eines Fußweges auf dem Gelände der Firma SEGRO möglich.
Dieser müsste entlang der östlichen Grenze des Grundstücks Fl. Nr. 210/2
zunächst in Richtung Norden verlaufen, in Höhe des Sportboothafens nach Osten
abknicken und schließlich in den Betriebsweg am Westufer des RMD-Kanals
einmünden. Dies wäre nicht nur eine wünschenswerte Erweiterung des Wegenetzes
im Ortsteil Frauenaurach, sondern würde auch die Attraktivität des
Gewerbegebietes erhöhen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus
Sicht der Verwaltung ist der Wunsch einer Wegeverbindung vom neuen
Gewerbequartier zum Betriebsweg des RMD-Kanals nicht zu realisieren, da hierfür immer Flächen Dritter in Anspruch
genommen werden müssten und zusammenhängende Betriebsgrundstücke zerschnitten
werden. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung in der jüngeren Vergangenheit versucht hat, neue Anbindungen
an den Kanal-Betriebsweg argumentativ dazu zu verwenden, die Stadt Erlangen in
eine Unterhaltslast für die Betriebswege zu bringen.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB hat in
der Zeit vom 18.02.2013 bis 11.03.2013 stattgefunden. Die vorgebrachten
Äußerungen haben teilweise zu einer Änderung oder Ergänzung der Planung geführt.
Die detaillierte Prüfung der Stellungnahmen mit Ergebnis wird in der Anlage 2 behandelt.
b) Städtebauliche Ziele
Im
gesamten Plangebiet sollen zur Umsetzung des Erlanger Einzelhandelskonzeptes
Betriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten i.S.d. „Erlanger Liste“ weder
allgemein noch ausnahmsweise zulässig sein.
Im
Weiteren sollen produzierende und verarbeitende Gewerbenutzungen geschützt
werden und die derzeit gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten (u. a. Spielhallen) ausgeschlossen werden.
Um den im Plangebiet ansässigen Betrieben eine
Entwicklungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Schallemissionen zu sichern und
unverträgliche Lärmwerte für die Wohngebiete nördlich der Sylvaniastraße
auszuschließen, sollen richtungsabhängige Lärmkontingente zugewiesen werden.
Verkehrserschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die
bestehende Graf-Zeppelin-Straße sowie die neu zu errichtende Planstraße
zwischen dem Gewerbegebiet GE 1 und GE 2. Diese Stichstraße ist 90 m lang und verfügt am Ende über einen
Wendeanlage mit einem Durchmesser von 25,0 m. Die Planstraße weist eine Breite
von 6,0 m auf und wird im Westen von einem 2,50 m breiten Längsparkstreifen und
einem 2,0 m breiten Fußgängerweg begleitet.
Verkehrsanbindung
Die
Graf-Zeppelin-Straße mündet in die Sylvaniastraße. Der Straßenverkehr hat
Anschluss über die Unterquerung der Bundesautobahn (BAB) A3 zur Anschlussstelle
Frauenaurach in ca. 2 km Entfernung im Westen.
Ökologische
Maßnahmen
Im Zuge
der Abbrucharbeiten wurden Biotopflächen abgeschoben, die als potenzielles
Habitat der in umliegenden Flächen ansässigen Zauneidechse dienten.
Weitere Eingriffe in Natur und Landschaft stellen die Entnahme von Bäumen,
sowie die potenzielle Störung von Fledermäusen und Vögeln dar. Letztere kann
durch die Einhaltung von Bauzeiten vermieden werden. Die Anzahl der gefällten
Bäume, die unter die Baumschutzverordnung fallen, wird auf dem Gelände durch
Neupflanzungen ausgeglichen.
Zum Ausgleich der entfernten Biotope werden große Flächen zur Entwicklung von
Sandmagerrasen entlang der Baufeldgrenzen zur Verfügung gestellt. Hier werden
durch eine gezielte Bodenaufbereitung und den Aufbau geeigneter Strukturen die
Voraussetzungen zur Neuansiedelung der
Zauneidechse geschaffen. Detaillierte
Informationen sind der Anlage 5 zur Begründung, Konzept Ausgleich und
Entwicklung Sandmagerrasen, zu entnehmen.
Altlasten
Aus
Bodengutachten sind im Plangebiet Altlastenvorkommen bekannt. Regelungen zum
Umgang mit diesen Flächen, zur Entsorgung unter gutachterlicher Aufsicht sind
in den Hinweisen zum Bebauungsplan berücksichtigt und mit der Unteren
Bodenschutz- und Wasserrechtsbehörde abgestimmt worden.
c) Umweltprüfung
Für die Belange des
Umweltschutzes wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB durchgeführt. Die
Ergebnisse wurden im Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Kurzzusammenfassung
Eine Untersuchung der Auswirkungen der Planung
auf die einzelnen Schutzgüter ergab erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere, da
im Zuge der Bauarbeiten wichtige Biotope und Biotopverbundstrukturen verloren
gehen, die bisher als potenzieller Lebensraum der Zauneidechse dienten. Durch
geeignete Maßnahmen soll jedoch ein entsprechender Ersatz geschaffen werden.
Weitere Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse können durch die gezielte
Einhaltung von Bauzeiten vermieden werden.
Die übrigen Schutzgüter sind durch die Planung in keinem oder nur in
geringem Maße betroffen, da die Neuplanung auf einer bereits zuvor gewerblich
genutzten Fläche umgesetzt wird.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€
550,--/Jahr |
Für
den jährlichen Grünflächenunterhalt, Aufstockung des
Betriebsführungszuschusses EB 77 wird beantragt |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1:
Übersichtslageplan mit Geltungsbereich
Anlage 2: Abwägung (Prüfung der Stellungnahmen) mit Ergebnis