1. Die Richtlinien
der Stadt Erlangen für den Bau und den Erwerb von Familieneigenheimen und
Eigentumswohnungen für kinderreiche Familien
(Kinderreichenzuschuss) werden dahin-
gehend geändert, dass die
Einkommensgrenze nach § 4 der Richtlinien auf die geltende Ein-
kommensgrenze des Bayer.
Wohnungsraumförderungsgesetzes angehoben wird.
2. Die Richtlinien werden zusätzlich wie folgt geändert:
Der Zuschuss beträgt einheitlich
(unabhängig vom Objekt) 2.600 € je Kind.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten in Erlangen soll der Bau und der Erwerb von Wohneigentum erleichtert werden.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Die derzeit geltende Einkommensgrenze der bestehenden städtischen Richtlinien für den Bau und den Erwerb von Familieneigenheimen und Eigentumswohnungen soll angehoben werden. Maßstab soll zukünftig Art. 11 des Bayer. Wohnraumförderungsgesetzes in der jeweils gültigen vollen Höhe sein.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Die Stadt Erlangen fördert den Bau bzw. Erwerb von Familieneigenheimen
und Eigentumswohnungen für kinderreiche Familien im Stadtgebiet. Die Förderung
soll diesen Familien die Schaffung von Wohnungseigentum ermöglichen oder
erleichtern.
Gefördert werden Familien mit drei und mehr im Haushalt des
Antragstellers lebenden Kindern, für die dem Antragsteller oder seinem
Ehegatten Kindergeld gewährt wird. Der Zuschuss beträgt nach den derzeit
gültigen Richtlinien bei einem Familieneigenheim je Kind 2.600,-- € und bei
einer Eigentumswohnung je Kind 2.100,-- €.
Gemäß §
4 der derzeit gültigen Zuschussrichtlinien der Stadt Erlangen
wird der Zuschuss nur unter der Voraussetzung gewährt, wenn das
Jahresgesamteinkommen der begünstigten Familie, das ist das Einkommen aller im
Haushalt lebenden Familienmitglieder, 62% der Einkommensgrenze des Bayerischen
Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) nicht übersteigt.
In
Zahlen stellt sich dies derzeit folgendermaßen dar:
EK-Grenze EK-Grenze
nach städt. Richtlinien: nach Art. 11
BaWoFG
(62% der
EK-Grenze
des BayWoFG)
Familien mit 3 Kindern:
31.930 €
51.500 €
Familien mit 4
Kindern: 36.580 € 59.000 €
Alleinstehend mit 3 Kindern:
27.900 € 45.000 €
In
nahezu allen Fällen wird der Zuschuss ergänzend zu den staatlichen
Förderprogrammen beantragt,
um damit eine
bessere Tragbarkeit der Belastung zu erreichen. Das städtische Förderprogramm
gibt jedoch deutlich engere Grenzen vor, als es die staatlichen Förderrichtlinien
bei der Einkommensgrenze für die Eigenwohnraumförderung vorsehen.
Viele
Antragsteller erhalten in Erlangen wegen der Überschreitung der Einkommensgrenze
keine bzw. keine zusätzliche städtische Förderung und erreichen
somit keine gesicherte Finanzierung für ein Bauobjekt. Der städtische
Zuschuss für kinderreiche Familien wird in die in den Förderbestimmungen
geforderte Eigenkapitalquote eingerechnet. Die Eigenkapitalquote muss
mindestens 15 % der Gesamtfinanzierung betragen. Der Zuschussbetrag leistet
damit für einkommensschwächere Familien einen wichtigen Beitrag, um die
geforderte Eigenkapitalquote zu erreichen.
Die
bestehende Einkommensgrenzenregelung der städtischen Richtlinien stammt
aus dem Jahr 1981. Neben
(redaktionellen) Anpassungen, die aufgrund der Änderung der gesetzlichen
Vorgaben gemacht wurden, erfolgte seitdem keine inhaltliche Änderung bzgl. der
Einkommensgrenzen.
Die
mittlerweile aufgrund früher bestehender gesetzlicher Einkommensgrenzen
historisch gewordene Beschränkung der Einkommensgrenze für den
Kinderreichenzuschuss ist heute nicht mehr zeitgerecht und bildet die
Fördervoraussetzungen angesichts einer angespannten Wohnungssituation, die es
einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen bei der Entwicklung des Marktes
(d.h. einer stetig steigenden Kaufpreis- und Baulandpreisentwicklung) gerade in
Erlangen zunehmend schwerer macht, Wohneigentum in Erlangen zu erwerben, nicht
mehr angemessen ab.
Den
Schwellenhaushalten mit drei und mehr Kindern, die kaum bezahlbaren
Mietwohnraum in ausreichender Größe in Erlangen finden können, wird
somit zunehmend die Möglichkeit verwehrt, Wohneigentum im Stadtgebiet
Erlangen zu erwerben. Dies hat sich bereits in der Vergangenheit gezeigt,
nachdem die Anzahl förderfähiger Anträge bei der Verwaltung aufgrund der
geltenden Bestimmungen tendenziell abnimmt und die bereitgestellten Mittel
zum Teil nicht mehr ausgezahlt werden konnten. Für das Haushaltsjahr 2014 sind
die Mittel (in Höhe von 20.000,-- Euro) deshalb gänzlich eingezogen worden.
Die
Richtlinien selbst bestehen noch. Mit diesem Beschluss soll der Zuschuss
deshalb unter veränderten Voraussetzungen weitergeführt werden.
Die
Verwaltung schlägt daher vor, § 4 Abs. 1 Satz 1 der Zuschussrichtlinien
von derzeit 62 % der Einkommensgrenze an die Bestimmungen nach Art.
11 des Bayerischen
Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) anzupassen.
Die Änderung der Richtlinien soll mit Wirkung ab dem 01.01.2014 in Kraft treten.
Die Richtlinien sehen grundsätzlich vor, dass die Zuschussbewilligung von zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln abhängig ist. Damit die Änderung der Richtlinien auch tatsächlich in der Praxis angewandt werden können, sind entsprechende Mittel erforderlich und sollen noch in die Haushaltsberatungen für das Jahr 2014 aufgenommen werden.
Die Verwaltung schlägt vor, 40.000,-- € pro Jahr in den Haushalt einzustellen. Mit dieser Summe können rd. fünf Erlanger Familien gefördert werden, was in etwa der durchschnittlichen Anzahl von förderfähigen Antragstellern pro Jahr (unter den neuen Konditionen) entspricht.
In der Sitzung des Ausschusses vom 15.10.2013 wurde angeregt die je nach Objekt unterschiedlichen Zuschusshöhen zu vereinheitlichen.
Die Verwaltung schlägt vor die Zuschusshöhe zu vereinheitlichen, da in der Vergangenheit eine Bezuschussung kinderreicher Familien fast ausschließlich für den Erwerb von Eigenheimen erfolgte. Die Neuregelung erscheint sinnvoll um eine Gleichbehandlung von Wohnungseigentum und Einfamilienhaus zu erreichen.
Die Einbringung der zur Auszahlung erforderlichen Finanzmittel in die Haushaltberatungen 2014 wurde in der UVPA-Sitzung am 15.10.2013 bereits einstimmig beschlossen.
Dieser Bestandteil des Antrags der Vorlage vom 15.10.2013 ist damit erledigt.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€
40.000,-- |
bei
IPNr.: 522.881 |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1 Richtlinien
Anlage
2 Protokollvermerk zur Vorlage
232/035/2013 aus der UVPA-Sitzung vom
15.10.2013