Betreff
Altersteilzeit, Umsetzung der tariflichen Regelung der Stadt Erlangen
Vorlage
112/104/2013
Aktenzeichen
OBM/ZV/11
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


 

 

Grundlegende Festlegungen zur Bewilligung von Altersteilzeit bei der Stadt Erlangen:

 

Mit Beschluss des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses vom 28.7.2010 wurden die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit an Beschäftigte, die unter den TVöD fallen wie folgt festgelegt:

- Möglichkeit der Inanspruchnahme von Alternteilzeitarbeit innerhalb einer Quote von 2,5 v. H.
  der Beschäftigten (nach der Kopfzahl bemessen) unter Anrechnung sämtlicher bestehender
  Altersteilzeitfälle,

- Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 v.H. des Teilzeit-Regelarbeitsentgelts

- Altersteilzeit ab dem 60. Lebensjahr für längstens fünf Jahre

- Altersteilzeitarbeit in Stellenabbau- und Restrukturierungsbereichen ohne Rechtsanspruch
  durch Arbeitgeberentscheidung.

 

Die Quote wird jährlich vom Personal- und Organisationsamt überprüft.

 

 

Neuberechnung der Quote zum 1.1.2014:

 

Nach § 4 TV FlexAZ ist für die Berechnung der Quote ab 1.1.2014 die Anzahl der Beschäftigen zum Stichtag des Vorjahres (= 31.5.2013) maßgeblich und zwar unter Berücksichtigung der bereits bewilligten Altersteilzeiten. 

Da die Quote zum Stichtag 2,01 % betrug (ohne Eigenbetriebe) ergeben sich ab 1.1.2014 weitere 6 Möglichkeiten für die Gewährung von Altersteilzeit. Die Quote beträgt mit diesen 6 Möglichkeiten 2,44 %.

Die Quote für die Eigenbetriebe ist weiterhin ausgeschöpft (EB77 2,92 %, EBE 3,66 %).

 

 

Kriterien für die Gewährung von Altersteilzeit für die 6 Möglichkeiten ab 1.1.2014:

 

Nach einer Auswertung haben 145 Beschäftigte 2014 bereits das 60 Lebensjahr vollendet bzw. werden dieses vollenden.

 

 

Da davon auszugehen ist, dass es mehr Antragstellerinnen und Antragsteller als Bewilligungsmöglichkeiten gibt, wurden folgende Kriterien für die Bewilligung in Abstimmung mit dem Personalrat festgelegt:

 

 

Hauptkriterium bildet die Dauer der Beschäftigungszeit nach § 34 TVöD mit folgenden Ergänzungen:

 

- Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei städt. Töchtern sowie im Rahmen der
  Verwaltungsvereinbarung bei den IZ Städten Nürnberg, Fürth und Schwabach.

 

- Ausbildungszeiten

 

- Beurlaubungen/Erziehungszeiten für die Betreuung von Kindern und zwar bis zu höchstens
  3 Jahre je Kind, sofern diese bei den vorgenannten Arbeitgebern entstanden sind.