Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
In
der 2. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 04.07.2013
Tagesordnungspunkt 4 wurde vom Amt für Recht und Statistik ausgeführt, dass aus
einem Bereich der Stadtverwaltung nur sehr wenige Anzeigen gemacht werden. Da
der Bereich der
In Amt 39 sind vier
Werden Beanstandungen festgestellt, erfolgen die im Einzelfall erforderlichen
Maßnahmen. Diese können je nach Schwere des Verstoßes, präventiv, aber auch
repressiv sein. Die vorrangige Aufgabe ist die unverzügliche Behebung und
Beseitigung der festgestellten Mängel. Der verantwortliche
Lebensmittelunternehmer wird mündlich (bei geringfügigen Beanstandungen) oder
schriftlich belehrt, bzw. erhält einen Kontrollbericht mit Fristen, in denen
die Mängel behoben werden müssen. Um die Abstellung der festgestellten Mängel
zu überprüfen, erfolgt mindestens eine Nachkontrolle. Seit dem 01.01.2009
werden von Amt 39 auf Grund von Art. 28 Satz 1 der VO (EG) 882/2004 in
Verbindung mit dem Kostenverzeichnis bei Feststellung von Verstößen
kostendeckende Gebühren und Auslagen von den betroffenen Betrieben erhoben. Die
Kosten werden je nach Zeitaufwand berechnet. Die Mindestgebühr ist 50,- €, die
im Regelfall anfällt. In den Jahren 2009 – 2013 wurden für Nachkontrollen bei
Beanstandungen bzw. bei Rückrufen folgende Kosten erhoben. 2009: 1.418,- €,
2010: 3.669,- €, 2011: 4.183,54 €, 2012: 3.203,92 € und 2013 (Stand:
04.09.2013): 2.231,28 €. Von den Gewerbetreibenden werden diese Kosten durchaus
bereits als Strafen empfunden.
Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind sehr komplex und basieren auf
EU-Verordnungen, die zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B.
erforderlichenfalls, geeignet, angemessen, ausreichend) beinhalten. Die Straf-
und Ordnungswidrigkeitenvorschriften
sind aber grundsätzlich dem nationalen Recht vorbehalten und müssen auf die
EU-Verordnungen verweisen.
Bei Verstößen im Hygienebereich werden in der Regel in folgenden Fällen
Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet: einzelne erhebliche Verstöße,
mehrere mittelgradige Verstöße, nicht fristgerechte Behebung der Mängel,
festgestellter Wiederholungsfall.
Voraussetzung ist u.a., dass Lebensmittel entgegen § 3 Satz 1 LMHV
(Lebensmittelhygiene-Verordnung) hergestellt, behandelt oder in den Verkehr
gebracht werden, so dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt sind. Jeder
Fall ist ein Einzelfall, das Ermessen wird pflichtgemäß ausgeübt und die
Verhältnismäßigkeit geprüft. Die Einleitung eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist auch seitens der
Im
Jahr 2010 wurden im Bereich der
Neben der Durchführung von Kontrollen mit den entsprechenden erforderlichen
Maßnahmen informiert und berät die
Zwischen den vier Überwachungsbezirken bestehen, unabhängig von den einzelnen
Kontrolleuren, Unterschiede (die Hälfte der Anzeigen von 2007 - 2013 sind in
einem Bezirk aufgetreten). In Innenstadtbezirken mit hoher Gaststättendichte
und daher häufigem Pächterwechsel, Gaststätten mit alter, schlechter
Bausubstanz und nicht guten wirtschaftlichen Verhältnissen fallen mehr Verstöße
an als in den Außenbereichen. Aber auch das unterschiedliche Hygienebewusstsein
je nach kultureller Herkunft der Betreiber spielt eine Rolle. In der
Peripherie, wo es kaum zu Wechseln kommt und die Räumlichkeiten den Betreibern
gehören, kommt es kaum zu größeren Beanstandungen.
Seit Gründung von Amt 39 im Jahr 2008 sind die auf Grund von Anzeigen
erlassenen Bußgelder kontinuierlich gestiegen (z. B. 2007: drei Anzeigen mit
Bußgeldhöhe von insgesamt 1750,- €). Seit 01.01.2009 werden bei Nachkontrollen
Kosten erhoben. Die
Anlagen: -