Betreff
Eingabe der Eisenbahnfreunde Erlangen-Bruck an den Stadtrat gem. Art. 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
Vorlage
611/212/2013
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Die Eingabe an den Stadtrat gemäß Art. 56 Abs. 3 der Eisenbahnfreunde Erlangen-Bruck vom 7. Februar 2013 diente dem Stadtrat zur Kenntnis. Auf Grund des Sachberichtes besteht kein Handlungsbedarf.

Die Eingabe ist hiermit abschließend bearbeitet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Nach Art. 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat jeder Gemeindeeinwohner das Recht, sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinde- bzw. Stadtrat zu wenden. Hiervon haben die Eisenbahnfreunde Erlangen-Bruck mit Schreiben vom 7. Februar 2013 Gebrauch gemacht, indem ihr Schreiben vom 24. Januar 2013 als Eingabe an den Stadtrat zu behandeln sei (Anlagen 1 und 2).

Inhaltlich zusammengefasst rügen die Beschwerdeführer, dass die Stadt Erlangen ihren Zusicherungen aus dem Eingemeindungsvertrag mit der Marktgemeinde Bruck aus dem Jahr 1924 nicht nachkomme: Gemäß § 2 sei die Stadt Erlangen verpflichtet, die Bahnstation Bruck mindestens so zu erhalten wie sie dermalen besteht. Auf Grund dessen hätte die Stadt Erlangen bei der Schließung der Bahnhofsgaststätte im Jahr 1963 ebenso schon tätig werden müssen wie bei der Demontage des alten Bahnhofsschildes im Jahr 1998. Darüber hinaus solle nun die Stadt Erlangen für die Weiternutzung des Bahnhofes für Reisende z.B. durch Wiedereröffnung des Wartesaals mit WC-Anlagen Sorge tragen.

Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

§  Vorbemerkung

Die Beschwerdeführer haben zum viergleisigen Ausbau der Bahnstrecke Einwendungen erhoben, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erörtert wurden und zu denen das Eisenbahnbundesamt im Planfeststellungsbeschluss eine Abwägungsentscheidung getroffen hat.

Fernerhin haben die Beschwerdeführer auch im Zuge der Aufstellung des 1. Deckblattes zum Bebauungsplan Nr. 339 – Am Brucker Bahnhof – mit integriertem Grünordnungsplan sowohl in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung als auch während öffentlichen Auslegung Stellung genommen. Der UVPA und der Stadtrat haben diese Stellungnahmen jeweils in ihren Sitzungen vom 20. September 2011 (Billigungsbeschluss) bzw. 29. November 2012 (Satzungsbeschluss) behandelt.

§  Ansprüche aus dem Eingemeindungsvertrag

Der Eingemeindungsvertrag zwischen der Stadt Erlangen und der Marktgemeinde Bruck wurde im Jahr 1924 geschlossen. Inwieweit konkrete Ansprüche aus Eingemeindungsverträgen nach so langer Zeit noch geltend gemacht werden können, ist umstritten. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Schreiben vom 29.10.1999 die Auffassung vertreten, dass Eingemeindungsverträge nur den Charakter von Übergangsregelungen haben dürfen. Eine fortdauernde Wirkung der Verträge könnte das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde unzulässig einschränken, gegen den Gleichheitssatz und gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Das Ministerium geht deshalb davon aus, dass der aufnehmenden Gemeinde nach Ablauf von ca. 25 Jahren ein Festhalten an den Verpflichtungen nicht mehr zugemutet werden könne.

Der Eingemeindungsvertrag ist des Weiteren kein allgemeingültiger Rechtssatz, vielmehr müssen die dort geregelten Ansprüche vom Berechtigten erst geltend gemacht werden. Ungeachtet der Frage, wer zur Vertretung der beigetretenen Gemeinde Bruck berechtigt ist, kommen die Beschwerdeführer als einzelne Bürger oder Bürgergruppierung als Vertreter in jedem Fall nicht in Betracht.

§  Die Bahnstation Erlangen – Bruck im Eingemeindungsvertrag

Der § 2 des Eingemeindungsvertrages lautet vollständig:

„Der Stadtrat verpflichtet sich, anzustreben, dass die Bahnstation Bruck mindestens so erhalten bleibt wie sie dermalen besteht und dass die postalischen Verhältnisse keine Verschlechterung erfahren, vielmehr die Postzustellung ebenso geregelt wird, wie in Erlangen.“

Regelungen, die mit der Änderungsmaßnahme in Zusammenhang stehen, können in Eingemeindungsverträgen grundsätzlich getroffen werden. Der Erhalt der örtlichen Bahnstation ist einer solchen Regelung zugänglich.

Unrichtig ist hingegen die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Erhaltung und Nutzung der Bahnstation im damals baulich vorhandenen und eisenbahnbetrieblich durchgeführten Umfang durch die Stadt Erlangen zugesichert wurde. Denn die zurückhaltende Formulierung
– die Erhaltung wird „angestrebt“ – dürfte dem Umstand Rechnung tragen, dass die Stadt weder Eigentümerin des Bahnhofsgebäudes noch Betreiberin der Bahnstrecke war (und bis heute ist).

Dennoch berücksichtigt die Stadt Erlangen in ihren städtebaulichen Überlegungen nicht nur den Erhalt des historischen Bahnhofsgebäudes und übernimmt dieses Einzeldenkmal nachrichtlich in den o.g. Bebauungsplan, sondern stärkt darüber hinaus die Funktion des Bahnhaltepunktes durch die mittlerweile im Bau befindliche stadtteilverbindende Fuß- und Radwegeverbindung für den heutigen Stadtteil Bruck im Kontext der städtebaulichen Neuordnung des ehem. Friesecke & Höpfner – Geländes und des viergleisigen Ausbaus der Bahnstrecke durch die Deutsche Bahn AG mit erheblichen finanziellen Eigenmitteln.

Aus Sicht der Verwaltung kommt die Stadt daher in der Sache der Intention des Eingemeindungsvertrages auch nach ca. 90 Jahren nach.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:       

Anlage 1         Schreiben der Eisenbahnfreunde Erlangen-Bruck vom 7. Februar 2013

Anlage 2         Schreiben der Eisenbahnfreunde Erlangen-Bruck vom 24. Januar 2013