Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
In der Sitzung des Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschusses am 11.6.2013
wurde die MZK "Verkehrsrechtliche Anordnungen in der Zeit vom 18.4.2013 –
13.5.2013" zum Tagesordnungspunkt erhoben. Anhand der Anordnungen für die
Königsberger Straße bzw. Eichendorffstraße (Anhang 1 und 2), wo das Aufparken
auf dem Gehweg angeordnet wurde, wurde die grundsätzliche Frage von Aufparkregelungen
diskutiert. Die Verwaltung sagte eine Prüfung des Sachverhalts zu.
Gegenwärtige Verwaltungspraxis:
Im Rahmen der Prüfung, ob ein Aufparken auf bestimmten Gehwegen zugelassen
werden kann, sind sowohl verkehrliche als auch bauliche Belange zu prüfen. Vor
der Entscheidung wird von der Verkehrsbehörde und Polizei als wichtigste
Voraussetzung geprüft, ob die Gehwegbreite für ein Aufparken ausreichend ist.
Dabei sind die Vorschriften der StVO und die Verwaltungsvorschrift zur StVO
(VwV-StVO) zu berücksichtigen. Die in der UVPA-Sitzung genannten Vorschriften
der Richtlinien für Anlage von Stadtstraßen (RASt), wo eine Gehwegbreite von
mindestens 2,50 m vorzusehen ist, stellen eine rein technische Vorschrift -
insbesondere für die Neuanlage von Gehwegen – dar und sind für die
verkehrsrechtliche Beurteilung nicht maßgebend.
Die VwV-StVO zu Zeichen 315 StVO (Parken auf Gehwegen) besagt,
dass das Parken auf Gehwegen nur dann zugelassen werden kann, wenn genügend
Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit
Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Der Sinn
dieser Regelung soll gewährleisten, dass sich Fußgänger mit Kinderwagen oder
Rollstuhlfahrer begegnen können. Die Verwaltung legt die maßgeblichen
Vorschriften dahingehend aus, dass in der Regel bei einem Gehweg von 2 m Breite
und einer Restdurchgangsbreite von 1,50 m ein Aufparken dann zugelassen werden
kann, wenn auch - zumindest punktuell - Ausweichstellen für einen
Fußgängerbegegnungsverkehr, wie zum Beispiel Ein- oder Ausfahrten oder
ähnliches, vorhanden sind. Des weiteren wird das Fußgängeraufkommen und das
bisher praktizierte Parkverhalten bei der Beurteilung berücksichtigt.
Sofern die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
wird das
Resümee:
Eine Überprüfung der o. g. Verkehrsanordnungen hat ergeben,
dass die genannten Voraussetzungen für eine Aufparkregelung erfüllt sind. Die
Königsberger Straße weist bei einem geringen Fußgängeraufkommen eine Breite von
etwa 2 m auf. In der Eichendorffstraße ist das Fußgängeraufkommen auch als
gering zu bezeichnen, hier ist der Gehweg 2,15 bis 2,35 m breit. In beiden
Straßen sind Ausweichstellen für evtl. Fußgängerbegegnungsverkehr mit
Kinderwagen bzw. Rollstuhlfahrer vorhanden.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass bei der Festlegung von
Verkehrs- bzw. Parkregelungen Interessen aller Verkehrsteilnehmer zu
berücksichtigen sind und häufig Kompromisslösungen darstellen. Auch zukünftig
werden die Belange des Fußgängerverkehrs berücksichtigt, damit dieser nicht
unnötigerweise übermäßig belastet wird.
Im Zusammenhang mit der Aufparkproblematik wird auch auf den Beschluss des Stadtrates vom 16.7.2002 hingewiesen, mit dem die Stadt Erlangen der "Erklärung von Barcelona" vom 24.3.1995 beigetreten ist und zur Umsetzung dieser Erklärung das Konzept "Barrierefreies Erlangen" verabschiedet hat. Nach diesem Konzept ist eine Mindestnutzbreite von Gehwegen von 1,50 m anzustreben.
Anlagen: Verkehrsanordnung Eichendorffstraße
Verkehrsanordnung
Königsberger Straße