Betreff
Grundsätzliches Vorgehen bei Einführung von Aufparkregelungen
Vorlage
321/103/2013
Aktenzeichen
III/32
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.



In der Sitzung des Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschusses am 11.6.2013 wurde die MZK "Verkehrsrechtliche Anordnungen in der Zeit vom 18.4.2013 – 13.5.2013" zum Tagesordnungspunkt erhoben. Anhand der Anordnungen für die Königsberger Straße bzw. Eichendorffstraße (Anhang 1 und 2), wo das Aufparken auf dem Gehweg angeordnet wurde, wurde die grundsätzliche Frage von Aufparkregelungen diskutiert. Die Verwaltung sagte eine Prüfung des Sachverhalts zu.

Gegenwärtige Verwaltungspraxis:

Im Rahmen der Prüfung, ob ein Aufparken auf bestimmten Gehwegen zugelassen werden kann, sind sowohl verkehrliche als auch bauliche Belange zu prüfen. Vor der Entscheidung wird von der Verkehrsbehörde und Polizei als wichtigste Voraussetzung geprüft, ob die Gehwegbreite für ein Aufparken ausreichend ist. Dabei sind die Vorschriften der StVO und die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu berücksichtigen. Die in der UVPA-Sitzung genannten Vorschriften der Richtlinien für Anlage von Stadtstraßen (RASt), wo eine Gehwegbreite von mindestens 2,50 m vorzusehen ist, stellen eine rein technische Vorschrift - insbesondere für die Neuanlage von Gehwegen – dar und sind für die verkehrsrechtliche Beurteilung nicht maßgebend.

Die VwV-StVO zu Zeichen 315 StVO (Parken auf Gehwegen) besagt, dass das Parken auf Gehwegen nur dann zugelassen werden kann, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Der Sinn dieser Regelung soll gewährleisten, dass sich Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer begegnen können. Die Verwaltung legt die maßgeblichen Vorschriften dahingehend aus, dass in der Regel bei einem Gehweg von 2 m Breite und einer Restdurchgangsbreite von 1,50 m ein Aufparken dann zugelassen werden kann, wenn auch - zumindest punktuell - Ausweichstellen für einen Fußgängerbegegnungsverkehr, wie zum Beispiel Ein- oder Ausfahrten oder ähnliches, vorhanden sind. Des weiteren wird das Fußgängeraufkommen und das bisher praktizierte Parkverhalten bei der Beurteilung berücksichtigt.

Sofern die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Tiefbauamt als Straßenbaulastträger und für die Verkehrssicherungspflicht verantwortliche Dienststelle zur baulichen Beurteilung einer Aufparkregelung beteiligt. Nur wenn sowohl die verkehrlichen als auch baulichen Belangen ein Aufparken zulassen, kann dieses von der Verkehrsbehörde angeordnet werden. 

Resümee:

Eine Überprüfung der o. g. Verkehrsanordnungen hat ergeben, dass die genannten Voraussetzungen für eine Aufparkregelung erfüllt sind. Die Königsberger Straße weist bei einem geringen Fußgängeraufkommen eine Breite von etwa 2 m auf. In der Eichendorffstraße ist das Fußgängeraufkommen auch als gering zu bezeichnen, hier ist der Gehweg 2,15 bis 2,35 m breit. In beiden Straßen sind Ausweichstellen für evtl. Fußgängerbegegnungsverkehr mit Kinderwagen bzw. Rollstuhlfahrer vorhanden.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass bei der Festlegung von Verkehrs- bzw. Parkregelungen Interessen aller Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen sind und häufig Kompromisslösungen darstellen. Auch zukünftig werden die Belange des Fußgängerverkehrs berücksichtigt, damit dieser nicht unnötigerweise übermäßig belastet wird.

Im Zusammenhang mit der Aufparkproblematik wird auch auf den Beschluss des Stadtrates vom 16.7.2002 hingewiesen, mit dem die Stadt Erlangen der "Erklärung von Barcelona" vom 24.3.1995 beigetreten ist und zur Umsetzung dieser Erklärung das Konzept "Barrierefreies Erlangen" verabschiedet hat.  Nach diesem Konzept ist eine Mindestnutzbreite von Gehwegen von 1,50 m anzustreben.

 


Anlagen:        Verkehrsanordnung Eichendorffstraße
                        Verkehrsanordnung Königsberger Straße