Betreff
Fraktionsantrag der SPD 046/2013, Verzicht auf den Einsatz von Laubbläsern und Laubsaugern
Vorlage
773/036/2013
Aktenzeichen
III/77
Art
Beschlussvorlage

1.   Der EB 77 wird unter Beachtung der geltenden Lärmschutzverordnung aus wirtschaftlichen Gründen Laubbläser im Stadtgebiet einsetzen. Im Zuge der Ersatzbeschaffung von vorhandenen Altgeräten wird der EB 77 künftig akkubetriebene Handgeräte beschaffen und einsetzen.

2.   Der Fraktionsantrag 046/2013 ist damit abschließend bearbeitet.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Rechtslage:
Zum Geltungsbereich der 32. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) gehören nach § 7 Abs. 1, Wohngebiete , Kleinsiedlungsgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebiete, Gebiete für die Fremdenbeherbergung, Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten. Im Flächennutzungsplan sind geschützte Wohnbauflächen rosa, Klinikgebiete orange und mit dem Buchstaben K dargestellt. Straßen, Geh- und Radwege, öffentliches Straßenbegleitgrün, die nicht mit diesen Farben gekennzeichnet sind, unterliegen nicht der BImSchV.


Laubbläser dürfen in den zuerst genannten Gebieten nur an Werktagen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.

 

Geräte und Maschinen für die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind, dürfen an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr
betrieben werden.

 

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.

 

Einsatz im EB 77:

Für die wirtschaftliche Erledigung der zahlreichen Aufgaben des EB 77 ist der Einsatz von Laubbläsern sowohl im Bereich der Straßenreinigung als auch im Grünunterhalt personalschonend, effizient und sinnvoll. Die MitarbeiterInnen sind angewiesen, die Auflagen der BImSchV einzuhalten. Die eingesetzten Geräte entsprechen den geltenden Bestimmungen der 32. BImSchV, Abschnitt 2, §3 - Inverkehrbringen -.

Um die Laubbläser im Rahmen der zulässigen Zeiten in Wohngebieten betreiben zu können, wurde bei Abt. Stadtgrün schon vor Jahren im Arbeiterbereich eine flexible Arbeitszeitregelung eingeführt. Dadurch wurde ein besserer Ausnutzungsgrad ermöglicht, da Pausenzeiten in die Ausschlusszeiten gelegt werden können.

Aufgrund des hohen Personalbedarfs in der Winterdienstrufbereitschaft ist der EB 77 in der Situation, nicht alle Laubarbeiten rechtzeitig vor Einbruch des Winters bzw. der nassen Jahreszeit erledigen zu können. Eine manuelle Beseitigung von Laub würde das Problem weiter deutlich verstärken, da für die derzeit erbrachten Reinigungsleistungen ein  höherer Personaleinsatz erforderlich wäre.

Laubsauger werden im EB 77 aus ökologischen Gesichtspunkten nicht eingesetzt.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

In den vergangenen Wochen hat sich der EB 77 akkubetriebene Handarbeitsgeräte, darunter auch Laubbläser, vorführen lassen und testweise auf städtischen Flächen eingesetzt. Die Arbeitsergebnisse der Akkugeräte neuerer Generation waren im Vergleich zu früheren Jahren deutlich positiver, wenngleich auch die Leistung insgesamt mit den herkömmlichen Geräten noch nicht vergleichbar ist.

Ein deutlicher Vorteil von elektrobetriebenen Geräten liegt jedoch in der spürbar reduzierten Geräuschentwicklung. So waren die Elektro-Laubbläser bei gleicher Messentfernung bis zu 15 dB leiser.
Ein weiteres Kriterium für den regulären betrieblichen Einsatz ist die Akkulaufzeit im Volllastbetrieb. Inzwischen gibt es hier Entwicklungen, die stabile Akkulaufzeiten für den gesamten Arbeitstag garantieren. Die Akkus können innerhalb von ca. 5 Std. über Nacht für den nächsten Arbeitstag geladen werden.

 

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Im Zuge der Ersatzbeschaffung von vorhandenen Altgeräten wird der EB 77 künftig akkubetriebene Handgeräte beschaffen und einsetzen.

Pro akkubetriebenem Laubbläser sind Beschaffungskosten von ca. 2.300,- Euro  zu veranschlagen. In einer Vergleichsberechnung der Geräteanbieter ergeben sich jedoch ökologische und ökonomische Vorteile, die in nachfolgender Tabelle dargestellt sind:

 

 

 

Akkugerät

Benzingerät

Beschaffungskosten

2.300 €

600 €

Betriebskosten/Jahr

40 €

1.700 €

CO“-Ausstoss/Tag

0,09 kg

27,5 kg

Schalldruckpegel in dB

75-90

95-105

 

 

 

 


4.   Ressourcen

(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen: