Betreff
Auswahl der Jugendschöffen
Vorlage
51/118/2013
Aktenzeichen
IV/510
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 24.04.2013 wurde einvernehmlich festgelegt, städtische Mandatsträger nicht in die Vorschlagsliste für die Jugendschöffenwahl beim Amtsgericht Erlagen zu übernehmen.

 

Fr. StRin Jutta Helm hat in der 7. Sitzung des Stadtrats vom 15.05.2013 nachgefragt, ob dieses Vorgehen rechtmäßig sei.

 

Das Rechtsamt der Stadt Erlangen hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

 

„Nach Punkt 3.3 der Jugendschöffenbekanntmachung sind die für ein Schöffenamt eingehenden Bewerbungen dem Jugendhilfeausschuss vorzulegen, der dann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberichtigten Mitglieder des Ausschusses, mindestens jedoch mit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses die Aufstellung er Liste vornimmt (3.2 der Jugendschöffenbekanntmachung). Es obliegt somit dem Ausschuss, festzulegen, wer in die Vorschlagsliste aufgenommen werden soll und wer nicht.

 

Sind mehr geeignete Bewerbungen als zu meldende Personen eingegangen, muss der Ausschuss eine Auswahl treffen. Dabei sollen die Personen nach Möglichkeit aus allen Kreisen der Bevölkerung kommen, vor allem sollen auch Eltern und Ausbilder dabei sein (5.1 der Jugendschöffenbekanntmachung). Grundsätzlich kann der Ausschuss daher auch beschleißen, dass die Personen, die gleichzeitig im Stadtrat sind, nicht mit auf die Liste kommen. Dabei muss nur das Willkürverbot des Art 3 Grundgesetz beachtet werden.“

 

Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses ist somit nicht zu beanstanden.

 


Anlagen:        keine