Betreff
Leistungsvereinbarungen mit Tageseinrichtungen zur Betreuung seelisch behinderter Kinder in Horten und Lernstuben
Vorlage
51/116/2013
Aktenzeichen
IV/51/RRF
Art
Beschlussvorlage

1. Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Verfahren hinsichtlich der Leistungsvereinbarungen zwi-
    schen den Freien Trägern der Jugendhilfe und dem Jugendamt sowie der analogen Anwendung
    des Berechnungsmodells des Bezirks Mittelfranken zu.

 

2. Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Verfahren hinsichtlich entsprechender interner Dienstan-
    weisung bei städt. Trägerschaft sowie der analogen Anwendung des Berechnungsmodells
    des Bezirks Mittelfranken zu.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, sowohl für das laufende Jahr als auch für die Folgejahre die
    Mehrausgaben zu beantragen


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Möglichst wohnortnahe Versorgung mit Plätzen für die Betreuung von seelisch behinderten Kindern in Horten und Lernstuben.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

      Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Freien Trägern sowie interne Dienstvereinbarungen bei städt. Trägerschaft.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die finanzielle Förderung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung richtet sich nach der Anzahl der  betreuten Kinder, nach dem Zeitumfang der Betreuung sowie nach dem sog. Gewichtungsfaktor. Dieser hat für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt den Wert 1, für Kinder ab dem Schuleintritt den Wert 1,2, für Kinder unter drei Jahren den Wert 2 und für behinderte Kinder den Wert 4,5.

 

Für behinderte Kinder ist bis zum Schuleintritt grundsätzlich der Bezirk unabhängig von der Art der Behinderung (körperlich, geistig oder seelisch) im Rahmen der Frühförderung zuständig. Für Kinder ab dem Schuleintritt ist das Jugendamt für den Bereich der seelischen Behinderung zuständiger Leistungsträger.

 

 

Bisher genügte für die Finanzierung des Gewichtungsfaktors 4,5 ein Bescheid des Jugendamts, aus dem hervorgeht, dass das betreffende Kind seelisch behindert oder von einer seelischen Behinderung bedroht ist.

 

Mit der letzen Änderung des BayKiBiG wird nun diese Förderung in Höhe des 4,5fachen Gewichtungsfaktors davon abhängig gemacht, dass eine Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Jugendamt geschlossen wird und Leistungen hieraus erbracht werden. Hierdurch soll auch im Bereich der seelischen Behinderung ein weiter qualifiziertes Angebot zur Verfügung stehen. Es geht hierbei nicht nur darum, bestehende Plätze einer deutlich verbesserten Förderung zuzuführen, sondern auch um einen Ausbau der Plätze für seelisch behinderte Kinder mit dem Ziel der Inklusion und einer möglichst wohnortnahen Versorgung.

 

Die Verpflichtung greift ab 01.09.2013.

 

Der Bezirk schließt schon seit längerem mit den Trägern entsprechende Leistungsvereinbarungen in seinem Zuständigkeitsbereich (körperliche und geistige Behinderung) ab.

 

Das Jugendamt der Stadt Erlangen hat in einem Projekt eine eigene, formell an der des Bezirks angelehnte, Leistungsvereinbarung entworfen und mit den Trägern in einer konstruktiven Sitzung besprochen. Die Vereinbarung findet Zustimmung; außerdem ist man sich einig, dass sich die Berechnung der zusätzlichen Kosten am Schema des Bezirks orientiert.

 

Die Leistungsvereinbarung wird mit den freien Trägern geschlossen. In Bezug auf die städt. Einrichtungen bedarf es einer internen Dienstvereinbarung. Wie diese förderunschädlich gestaltet werden kann (in der Neufassung des BayKiBiG findet sich explizit nur das Wort „Leistungsvereinbarung“) wird derzeit mir der Regierung von Mittelfranken und dem BayStMAS geprüft. Inhaltlich wird sie deckungsgleich mit der Vereinbarung mit den freien Trägern sein.

 

Es ist davon auszugehen, dass pro integrativem Platz Kosten i.H.v. 5.777,00 Euro/Jahr anfallen. Derzeit werden etwa 60 Kinder mit einem Gewichtungsfaktor von 4,5 aufgrund einer seelischen Behinderung in Horten und Lernstuben betreut. Dies ergäbe jährliche Mehraufwendungen i.H.v. 350.000,00 Euro. Für das Jahr 2013 ab September somit anteilig 4/12, dass sind 120.000,00 Euro. Durch den weiteren Ausbau wird sich der jährliche Grundbetrag in den Folgejahren 2014 ff. erhöhen.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Sachkosten in 2013

120.000€

bei Sachkonto 533101

Sachkosten: in 2014

400.000€

bei Sachkonto 533101

Sachkosten in 2015 ff

450.000

bei Sachkonto: 533101

 

Haushaltsmittel

 

                   sind nicht vorhanden


Anlagen: Leistungsvereinbarung