Betreff
Künftige Investitionskostenbezuschussung von Kindertageseinrichtungen durch Neuregelung von Art. 27 BayKiBiG
Vorlage
512/097/2013
Aktenzeichen
IV/512/VC002 T. 1785
Art
Beschlussvorlage

Die Förderung für Investitionsvorhaben an Kindertageseinrichtungen wird auch nach der Neuregelung des des Art. 27 BayKiBiG zum 01.01.2013 in Höhe von 2/3 der zuweisungsfähigen Kosten beibehalten.


Da derzeit noch keine gesicherte Aussage zu den Konsequenzen möglich ist, wird die Verwaltung beauftragt, mit den freien Trägern Gespräche zu führen, um ggf. den Bedarf für eine Nachjusitierung zu eruieren.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Einheitliche, gleichberechtigte Investitionskostenförderung aller freigemeinnützigen und sonstigen Träger

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Bislang war gesetzlich in Art. 27 BayKiBiG a.F. geregelt, dass Gemeinden, welche Plätze als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt haben, bei Kindertageseinrichtungen Dritter einen Baukostenzuschuss von zwei Dritteln der zuweisungsfähigen Kosten der Investitionsmaßnahme leisten müssen. Hierauf wurde ein staatlicher Zuschuss in Höhe von durchschnittlich 35 v. H. an die Kommune geleistet.

 

Seit 01.01.2013 obliegt es mit der Deregulierung des Art. 27 BayKiBiG den Kommunen, in welcher Höhe ein Baukostenzuschuss zu den zuweisungsfähigen Kosten geleistet wird (maximal jedoch der Kostenhöchstwert). Der staatliche Anteil bemisst sich an diesem Zuschuss und wird weiterhin in Höhe von durchschnittlich 35 v. H. an die Kommune geleistet.

 
Hinsichtlich dieser den Kommunen neu eingeräumten Handlungsfreiheit sind jedoch insbesondere die aus Art. 3 und 28 Grundgesetz ausfließenden Verwaltungsgrundsätze zu beachten (insbesondere Selbstbindung der Verwaltung, Bestimmtheitsgebot, Willkürverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz). Grundsätzlich besteht auch die Bindung an Art. 7 BayHO (Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit).

 

 

Die Stadt Erlangen hat sich in Übereinstimmung mit den Vergleichsstädten Fürth und Schwabach grundsätzlich dazu entschieden, die bisherige Förderhöhe an den Investitionskosten beizubehalten (2/3 der zuwendungsfähigen Kosten). Durch die Regierung von Mittelfranken erfolgt hiervon eine Refinanzierung von 35 % dieser Kosten.

 

Damit haben Träger weiterhin ein Drittel der zuwendungsfähigen Kosten selbst aufzubringen.
Dies trägt insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung, da zu den derzeit noch laufenden Maßnahmen, welche nach dem alten Recht gefördert werden, ansonsten eine Ungleichbehandlung eintreten würde, wofür keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind.

 

Würde die Stadt Erlangen den kommunalen Zuschuss erhöhen, so würde anteilig zwar auch die staatliche Förderung höher ausfallen, allerdings führt dies auch zu einer Mehrbelastung der Kommune – siehe Rechenbeispiel anbei.


Darüber hinaus spricht sich der Bayerische Städtetag dafür aus, dass freigemeinnützige und sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen weiterhin einen Eigenanteil aufbringen sollen.
In Abwägung all dieser Belange sieht das Stadtjugendamt eine Fortführung der bislang gesetzlichen Regelungen als derzeit sachgerecht an.

 

Ein Städtevergleich über Fürth und Schwabach hinaus ergab recht vielfältige Methoden zur künftigen Handhabung, sofern diese zum Zeitpunkt der Umfrage überhaupt schon feststanden. Diese Ergebnisse sind jedoch nur bedingt miteinander vergleichbar. Teilweise sind diese Ergebnisse abhängig von der aktuellen Bedarfslage und den Ausbauzielen, teilweise ist der von der Finanzkraft der Kommune abhängige staatliche Förderanteil recht unterschiedlich, wovon sich auch andere Finanzierungsmodelle ableiten lassen, die für die Stadt Erlangen nicht in Frage kommen (z.B. Hof: zahlt 100 % der zuwendungsfähigen Kosten, erhält von der Regierung jedoch als strukturschwacher Raum 90 % refinanziert). Nürnberg z.B. fördert 80 % der zuwendungsfähigen Kosten, erhält jedoch im Gegensatz zu Erlangen eine höhere Refinanzierung von der Regierung in Höhe von 40 %, da sich die Höhe der Bezuschussung nach FAG grundsätzlich nach der Finanzkraft der jeweiligen Kommune bestimmt.

 

Projekte, welche die nach Punkt 2.3. FA-ZR genannte Bagatellgrenze von 100.000 EUR an zuweisungsfähige Kosten unterschreiten, erhalten keinen staatlichen bzw. kommunalen Zuschuss. Eine Abgrenzung zwischen zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten erfolgt durch die Stadt Erlangen nach Punkt 5.2.1 FA-ZR.

 

Hintergründe zur Deregulierung des Art. 27 BayKiBiG sind der MzK 512/096/2013 entnehmbar.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Im praktischen Vollzug ohne Veränderung zur bisherigen Handhabung (tatsächliche Förderhöhe bleibt unverändert)

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Rechenbeispiel FAG-Förderung