Die Förderung für Investitionsvorhaben an Kindertageseinrichtungen wird auch nach der Neuregelung des des Art. 27 BayKiBiG zum 01.01.2013 in Höhe von 2/3 der zuweisungsfähigen Kosten beibehalten.
Da derzeit noch keine gesicherte Aussage zu den Konsequenzen möglich ist, wird
die Verwaltung beauftragt, mit den freien Trägern Gespräche zu führen, um ggf.
den Bedarf für eine Nachjusitierung zu eruieren.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Einheitliche, gleichberechtigte Investitionskostenförderung aller freigemeinnützigen und sonstigen Träger
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Bislang war gesetzlich in Art.
27 BayKiBiG a.F. geregelt, dass Gemeinden,
welche Plätze als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt haben, bei
Kindertageseinrichtungen Dritter einen Baukostenzuschuss von zwei Dritteln der
zuweisungsfähigen Kosten der Investitionsmaßnahme leisten müssen. Hierauf wurde
ein staatlicher Zuschuss in Höhe von durchschnittlich 35 v. H. an die Kommune
geleistet.
Seit 01.01.2013 obliegt es mit der Deregulierung des Art. 27 BayKiBiG
den Kommunen, in welcher Höhe ein Baukostenzuschuss zu den zuweisungsfähigen
Kosten geleistet wird (maximal jedoch der Kostenhöchstwert). Der staatliche
Anteil bemisst sich an diesem Zuschuss und wird weiterhin in Höhe von
durchschnittlich 35 v. H. an die Kommune geleistet.
Hinsichtlich dieser den Kommunen neu eingeräumten Handlungsfreiheit sind jedoch
insbesondere die aus Art. 3 und 28 Grundgesetz ausfließenden
Verwaltungsgrundsätze zu beachten (insbesondere Selbstbindung der Verwaltung,
Bestimmtheitsgebot, Willkürverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz).
Grundsätzlich besteht auch die Bindung an Art. 7 BayHO (Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit).
Die Stadt Erlangen hat sich in Übereinstimmung mit den Vergleichsstädten
Fürth und Schwabach grundsätzlich dazu entschieden, die bisherige Förderhöhe an
den Investitionskosten beizubehalten (2/3 der zuwendungsfähigen Kosten). Durch
die Regierung von Mittelfranken erfolgt hiervon eine Refinanzierung von 35 %
dieser Kosten.
Damit haben Träger weiterhin ein Drittel der zuwendungsfähigen Kosten
selbst aufzubringen.
Dies trägt insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung, da zu den
derzeit noch laufenden Maßnahmen, welche nach dem alten Recht gefördert werden,
ansonsten eine Ungleichbehandlung eintreten würde, wofür keine
Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind.
Würde die Stadt Erlangen den kommunalen Zuschuss erhöhen, so würde
anteilig zwar auch die staatliche Förderung höher ausfallen, allerdings führt
dies auch zu einer Mehrbelastung der Kommune – siehe Rechenbeispiel anbei.
Darüber hinaus spricht sich der Bayerische Städtetag dafür aus, dass
freigemeinnützige und sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen weiterhin
einen Eigenanteil aufbringen sollen.
In Abwägung all dieser Belange sieht das Stadtjugendamt eine Fortführung der
bislang gesetzlichen Regelungen als derzeit sachgerecht an.
Ein Städtevergleich über Fürth und Schwabach hinaus ergab recht
vielfältige Methoden zur künftigen Handhabung, sofern diese zum Zeitpunkt der
Umfrage überhaupt schon feststanden. Diese Ergebnisse sind jedoch nur bedingt
miteinander vergleichbar. Teilweise sind diese Ergebnisse abhängig von der
aktuellen Bedarfslage und den Ausbauzielen, teilweise ist der von der
Finanzkraft der Kommune abhängige staatliche Förderanteil recht
unterschiedlich, wovon sich auch andere Finanzierungsmodelle ableiten lassen,
die für die Stadt Erlangen nicht in Frage kommen (z.B. Hof: zahlt 100 % der
zuwendungsfähigen Kosten, erhält von der Regierung jedoch als strukturschwacher
Raum 90 % refinanziert). Nürnberg z.B. fördert 80 % der zuwendungsfähigen
Kosten, erhält jedoch im Gegensatz zu Erlangen eine höhere Refinanzierung von
der Regierung in Höhe von 40 %, da sich die Höhe der Bezuschussung nach FAG
grundsätzlich nach der Finanzkraft der jeweiligen Kommune bestimmt.
Projekte, welche die nach Punkt 2.3. FA-ZR genannte Bagatellgrenze von 100.000 EUR an zuweisungsfähige Kosten unterschreiten, erhalten keinen staatlichen bzw. kommunalen Zuschuss. Eine Abgrenzung zwischen zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten erfolgt durch die Stadt Erlangen nach Punkt 5.2.1 FA-ZR.
Hintergründe zur Deregulierung des Art. 27 BayKiBiG sind der MzK 512/096/2013 entnehmbar.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Im praktischen Vollzug ohne Veränderung zur bisherigen Handhabung (tatsächliche Förderhöhe bleibt unverändert)
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Rechenbeispiel FAG-Förderung