Betreff
Antrag der Grünen Liste, Verlängerung der Sperrzeit für Spielhallen
Vorlage
322/019/2013
Aktenzeichen
III/32
Art
Beschlussvorlage

Der Sachbericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.

 

Der Antrag der Fraktion Grüne Liste Nr. 033/2013 vom 13.03.2013 ist damit abschließend bearbeitet.


I.             Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV können die Gemeinden bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse eine Verlängerung der Sperrzeit durch Verordnung festlegen. Dies bedeutet, dass die Spielhallen nicht mehr unter die vorhandene Sperrzeitverordnung nach dem Gaststättengesetz fallen.

Eine Verlängerung der Sperrzeit ist bei Spielhallen ausschließlich aus Gesichtspunkten des Spielerschutzes und der Suchtbekämpfung zu prüfen. Hierbei müssen im Bereich der Verordnung atypische, das durchschnittliche Gefahrenpotenzial erhöhende Umstände vorliegen, da das durchschnittliche Gefahrenpotential bereits durch das neue Gesetz geregelt wurde.

Denkbar wäre ein explosionsartiges Wachstum bzw. eine schlagartige Kapazitätsausweitung bei Spielhallen und Spielgeräten, die nicht einem landesweitem Trend, sondern örtlichen Besonderheiten zuzuordnen sind.

Bei einem ersten, nicht vollständig mit der bayerischen Situation vergleichbaren Urteil, über die SperrzeitVO der Stadt Pforzheim (ca. 121.000 Einwohnern), wurde dies verneint. Dort stieg die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen von 2007 bis 2011 von 227 auf 525 Geräte (27 auf 54 Spielhallen). Die Steigerung der Geldspielgeräte in Spielhallen von etwa 130% sah der VGH Baden-Württemberg noch nicht als atypische Verhältnisse an.

In Erlangen gab es in demselben Zeitraum eine Steigerung 151 auf 339 Geräte (2011, aktuell 375 Geräte), von 15 auf 31 Spielhallen, was einer Steigerung der Geldspielgeräte um 125 % entspricht. Dementsprechend bestünde keine Möglichkeit, eine Sperrzeitverordnung zu erlassen.

In Bayern hat als Erste die Stadt Augsburg eine entsprechende Sperrzeitverordnung erlassen. Diese wurde allerdings angefochten und deshalb derzeit gerichtlich überprüft.

 

Aufgrund der vergleichweise eher geringen Anzahl von Spielhallen in Erlangen hält die Verwaltung den Erlass einer Sperrzeitverordnung für Spielhallen derzeit für gerichtlich nicht haltbar. Wenn das Urteil über die Sperrzeitverordnung der Stadt Augsburg vorliegt und ausgewertet ist, wird die Verwaltung selbstständig die Möglichkeit des Erlasses einer Sperrzeitverordnung prüfen.


Anlage:

Antrag Nr. 033/2013 der Fraktion Grüne Liste vom 13.03.2013