Betreff
Einnahmen aus gebührenpflichtigen Melderegisterauskünften 2011, Anfrage von Herrn Stadtrat Heinze im Ältestenrat am 11.07.2012
Vorlage
331/011/2012
Aktenzeichen
III/33
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


 

Rechtsgrundlage für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte (Name, Vorname, Doktorgrad und Anschrift) ist Art. 31 Bay. Meldegesetz (MeldeG). Danach haben Privatpersonen und Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Auskünfte aus dem Melderegister. Voraussetzung ist, dass die gesuchte Person aufgrund der Anfragedaten eindeutig identifizierbar ist. Die einfache Melderegisterauskunft dient also der Aktualisierung bereits vorhandener Daten, z. B. bei Banken, Versicherungen, Inkasso-Unternehmen, oder im privaten Bereich, z. B. zur Vorbereitung von Klassentreffen.

 

Abhängig vom Verwaltungsaufwand erhält die Stadt Erlangen je Anfrage zwischen 4,30 Euro und 10,00 Euro. Im Jahr 2011 wurden 13.000 Anfragen bearbeitet und dafür Gebühren in Höhe von insgesamt 80.307,30 Euro erhoben.

 

Gruppenauskünfte, also Anfragen nach einer Vielzahl von Anschriften von Einwohnern eines bestimmten Geburtsjahrganges, Wohngebietes oder Geschlechts sind im öffentlichen Interesse (z. B. für Forschungszwecke) mit Zustimmung der Regierung von Mittelfranken und unter besonderen Auflagen (insbesondere Informationspflichten gegenüber den Betroffenen) möglich, für private und gewerbliche Zwecke (z. B. Werbung) dagegen ohne Ausnahme unzulässig. Aus Sicht der Verwaltung kann man deshalb nicht von einem „Verkauf“ von Meldedaten sprechen.

 


Anlagen:        Anfragetext