Betreff
Neufassung der Vergaberichtlinien
Vorlage
30-R/055/2012
Aktenzeichen
III/30
Art
Beschlussvorlage

1. Alternative: Die Vergaberichtlinien werden gemäß dem anliegenden Entwurf vom 29.06.2012 mit der Variante A in Nr. 4.2.2.1 neu gefasst.

 

oder

 

2. Alternative: Die Vergaberichtlinien werden gemäß dem anliegenden Entwurf vom 29.06.2012 mit der Variante B in Nr. 4.2.2.1 neu gefasst.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Mit Wirkung zum 01.01.2012 ist eine Änderung der für Gemeinden maßgeblichen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren zur Vergabe von Aufträgen im öffentlichen Bereich ergangen.

 

Da die Bekanntmachung verbindliche Vergabegrundsätze nach § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik enthält, bedarf es einer Anpassung der städtischen Vergaberichtlinien an die neuen Vorgaben der Bekanntmachung.

 

Darüber hinaus eröffnet die geänderte Bekanntmachung den Gemeinden die Möglichkeit einer unbefristeten Anhebung der Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen sowie von Liefer- und Dienstleistungen.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Zwingende Änderungen

Folgende Änderungen sind zwingend in die städtischen Vergaberichtlinien umzusetzen:

 

-       Bei Beschränkten Ausschreibungen von Bauleistungen sowie von Liefer- und Dienstleistungen müssen künftig stets und unabhängig von der Inanspruchnahme von Wertgrenzen die in Nr. 4.2.2.2 des anliegenden Entwurfs der Vergaberichtlinien genannten flankierenden Maßnahmen ergriffen werden betreffend die Anzahl der einzuholenden Angebote, die regionale Streuung der Angebote, den regelmäßigen Wechsel der Bewerber, die Vermeidung von Korruption und Manipulation und die Veröffentlichung einer nachträglichen Information über die Zuschlagserteilung.

 

-       Bei Inanspruchnahme von Wertgrenzen muss künftig bei Beschränkten Ausschreibungen von Bauleistungen sowie von Liefer- und Dienstleistungen zudem eine zentral abrufbare ex-ante-Veröffentlichung erfolgen, deren Details in Nr. 4.2.2.3 des anliegenden Entwurfs der Vergaberichtlinien geregelt sind.

 

 

Nettobeträge statt Bruttobeträge

In der geänderten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren zur Vergabe von Aufträgen im öffentlichen Bereich werden nunmehr alle Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben sowie alle Auftragswerte, ab denen Veröffentlichungspflichten bestehen, als Nettobeträge festgesetzt. Aus Gründen der Vereinheitlichung sollen, der EU-weiten Praxis folgend, auch alle in den städtischen Vergaberichtlinien enthaltenen Beträge künftig als Nettobeträge ausgewiesen werden. Dies betrifft auch die Auftragswerte für Befugnisse und Zuständigkeiten in Nr. 5 der Vergaberichtlinien.

 

 

Möglichkeit einer unbefristeten Anhebung der Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen

Für den VOB-Bereich ermächtigt die geänderte Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren zur Vergabe von Aufträgen im öffentlichen Bereich die Gemeinden abweichend von § 3 Abs. 3 VOB/A unter Angleichung an die dortige gewerksmäßige Aufteilung zu einer unbefristeten Anhebung der Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen wie folgt:

 

Bisherige Wertgrenzen der städtischen Vergaberichtlinien entsprechend der bisherigen Bekanntmachung des Staatsministeriums des Inneren zur Vergabe von Aufträgen im öffentlichen Bereich

Neue Wertgrenzen der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Inneren zur Vergabe von Aufträgen im öffentlichen Bereich


Tiefbau                                300.000 € brutto

Tief-, Verkehrswege-
und Ingenieurbau                 500.000 € netto


Rohbauarbeiten im 
Hochbau (Erd-, Beton-
und Maurerarbeiten mit
und ohne Putzarbeiten)      150.000 € brutto

Ausbaugewerke
(ohne Energie- und
Gebäudetechnik)
sowie für Landschaftsbau
und Straßenausstattung       125.000 € netto

Ausbaugewerke und
sonstige Gewerke im
Hochbau sowie für
Pflanzungen und
Straßenausstattung               75.000 € brutto





alle übrigen Gewerke           250.000 € netto

 

Für den VOL-Bereich ermächtigt die geänderte Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren zur Vergabe von Aufträgen im öffentlichen Bereich Gemeinden, die – wie die Stadt Erlangen – die VOL/A anwenden, zu einer unbefristeten Anhebung der bisherigen Wertgrenze für Beschränkte Ausschreibungen von 30.000 € brutto auf 100.000 € netto.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Der anliegende Entwurf der neuen Vergaberichtlinien, die am 01.08.2012 in Kraft treten und die Vergaberichtlinien vom 01.05.2011 ersetzen sollen, enthält hinsichtlich der Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen in Nr. 4.2.2.1 zwei Varianten als Alternative.

 

Variante A sieht die Beibehaltung der bisherigen Wertgrenzen vor, jedoch „netto“ statt „brutto“ und unter Angleichung der gewerksmäßigen Aufteilung an die VOB/A.

 

Variante B sieht dagegen die Übernahme der in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren zur Vergabe von Aufträgen im öffentlichen Bereich neu festgelegten Wertgrenzen in die städtischen Vergaberichtlinien vor.

 

Eine Beibehaltung der bisherigen Wertgrenzen der städtischen Vergaberichtlinien wird seitens Amt 14 empfohlen, das unter Bezugnahme auf die MZK für die Stadtratssitzung vom 29. März 2012  auf die Erkenntnisse des Bundesrechnungshofes über die Vergabeerleichterungen aus dem Konjunkturpaket II verweist, wonach die mit den Vergabeerleichterungen anvisierten Ziele nicht erreicht worden seien und vielmehr festzustellen gewesen sei, dass keine nennenswerte Verkürzung der Verfahren erzielt worden und aufgrund der Durchführung von vor allem freihändigen Vergaben nicht unerhebliche Mehrkosten entstanden seien.

 

Die Ämter 24 und 66 und der EB 77 befürworten hingegen eine Anhebung der Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen, da dies eine höhere Flexibilität im Einzelfall böte. Beschränkte Ausschreibungen seien mit Verfahrensverkürzungen und -erleichterungen verbunden und ermöglichten daher ein schnelleres Reagieren auf terminliche Zwänge. Zudem könne es im Einzelfall sinnvoll sein, ein begrenztes Verfahren durchzuführen, um ausschließlich besonders qualifizierte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern bzw. umgekehrt Unternehmen mit fraglicher Eignung von vornherein nicht zuzulassen.

 

Der EBE, der grundsätzlich öffentlich ausschreibt, hält eine Anhebung der Wertgrenzen für nicht erforderlich.

 

Aus Sicht von Amt 30 stellt die öffentliche Ausschreibung zwar grundsätzlich die Vergabeart mit den meisten Vorteilen für den Wettbewerb und die Wirtschaftlichkeit dar, die daher weiterhin das Standardverfahren für die städtischen Fachämter darstellen sollte. Jedoch teilt Amt 30 die Auffassungen der Ämter 24 und 66 und des EB 77, dass die erweiterte Möglichkeit der Durchführung beschränkter Ausschreibungen in Einzelfällen auch von Vorteil sein kann und insgesamt eine höhere Flexibilität für die Fachämter bietet. Die Feststellungen des Bundesrechnungshofes zu den Vergabeerleichterungen des Konjunkturpaktes II sind nach Einschätzung von Amt 30 nur eingeschränkt für die Beurteilung der Auswirkungen der nun möglichen Anhebung der Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen übertragbar, da die in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren zur Vergabe öffentlicher Aufträge neu festgelegten Wertgrenzen deutlich niedriger sind als die hohen Wertgrenzen des Konjunkturpakets II und nur für Beschränkte Ausschreibungen gelten, nicht dagegen für freihändige Vergaben. Amt 30 befürwortet daher im Ergebnis ebenfalls die in Variante B vorgesehene Wertgrenzenanhebung.

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Entwurf der Vergaberichtlinien vom 29.06.2012