Betreff
Kommunale Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste
Vorlage
502/007/2012
Art
Beschlussvorlage
  1. Die freiwillige Investitionskostenförderung in Höhe von bis zu 2.560,00 € je rechnerischer Vollzeitkraft, die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach SGB XI erbringt, wird ab 2012 in voller Höhe erbracht. Die bisherige Deckelung (anteilige Kürzung der Förderung bei Überschreitung des HH-Ansatzes) entfällt.

 

  1. Vorbehaltlich des Stadtratsbeschlusses über die Übertragung der Budgetergebnisse 2011 wird die im Jahr 2011 erstmals wegen der Deckelung wirksam gewordene anteilige Kürzung der Förderung in Höhe von 12.603,44 € durch Nachzahlung in 2012 nachträgllich korrigiert. Die für die Nachzahlung erforderlichen Mittel stehen in der Amtsrücklage des Sozialamts bereit, wenn der Stadtrat am 28.6. die Budgetergebnisse 2011 wie vorgesehen überträgt

 

 

 


Die Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste entstammt den 90er Jahren, als mit Einführung der Pflegeversicherung Länder und Kommunen verpflichtet wurden, aus den eingesparten Mitteln der Sozialhilfe die Investitionskosten mit zu fördern, die nicht Gegenstand der Entgeltvereinbarungen mit den Pflegekassen waren (damalige gesetzliche Obergrenze: 5.000,- DM = 2.560,- € pro rechnerischer Vollzeitkraft). Durch die Einführung des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) im Jahr 2007 zog sich der Freistaat Bayern aus der Förderung der Investitionskosten teil- und vollstationärer Pflegeeinrichtungen (im Bereich der Altenhilfe) vollständig zurück. Zugleich entfiel die Pflicht der Kommunen zur Förderung der Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen insgesamt. Eine freiwillige Förderung im Rahmen des Haushaltsvolumens blieb jedoch weiterhin möglich.

 

In Mittelfranken wurde die Förderung der Investitionskosten ambulanter Pflegedienste von allen Kommunen freiwillig weitergeführt. Die gewährten Zuschussbeträge pro rechnerischer Vollzeitkraft unterscheiden sich jedoch in der Höhe erheblich (siehe beiliegende Grafik/Tabelle). Allein Erlangen gewährt den Höchstsatz pro Vollzeitkraft in Mittelfranken. Ab dem Jahr 2012 hat sich allerdings die Stadt Nürnberg aus der Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste zurückgezogen und die Förderung eingestellt.

 

 

Die finanzielle Lage der ambulanten Pflegedienste ist sehr angespannt. Einerseits soll der Pflegeberuf für qualifizierte Nachwuchskräfte attraktiver gestaltet werden, andererseits ist in den Verhandlungen mit den Pflegekassen eine spürbare Anhebung der Vergütung der Leistungskomplexe nicht zu realisieren.

 

Der Grundsatz ambulant vor stationär ist in Erlangen seniorenpolitisch sehr wichtig. Alte Menschen sollen so lange als möglich in ihren eigenen vier Wänden wohnen und dort versorgt werden. Die Investitionskostenförderung ambulanter Pflegedienste dient der Unterstützung dieses Grundsatzes und wird deshalb auch mit der Bewilligung des Höchstsatzes pro Vollzeitkraft in Erlangen freiwillig weitergeführt.


Da sich auch außerhalb von Mittelfranken verschiedene örtliche Träger aus der Investitionskostenförderung ambulanter Pflegedienste zurückgezogen haben, wurde zwischen den Pflegekassen, dem Sozialministerium und den Kommunalen Spitzenverbänden zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionskosten ein kompliziertes Berechnungsschema erarbeitet. Zur Förderung wird ein Betrag aus den individuellen Investitionskosten je Leistungserbringer ermittelt, der dann pro Hausbesuch mit den Kosten des Pflegedienstes in Rechnung gestellt werden soll. Dabei wird dann die Finanzierung der Investitionskosten durch die betroffenen Pflegebedürftigen als Selbstzahler, bzw. durch den Sozialhilfeträger über Hilfe zur Pflege erbracht. Die aufwändige und zusätzliche Dokumentationen und Kalkulationen erfordernde Förderung über einen Zusatzbetrag pro Hausbesuch entfällt jedoch bei einer Beibehaltung der bisherigen pauschalen Förderung pro Vollzeitkraft in Höhe von 2560,00 € und würde somit für Erlangen nicht zum Tragen kommen.

 

Die Investitionskosten ambulanter Pflegedienste wurden bislang mit bis zu 250.000,00 € im Jahr gefördert. Für die Förderung 2012 wurde ein Betrag von 270.000,00 € im noch nicht genehmigten Haushalt eingestellt.

Im Jahr 2011 ist die Anzahl der förderungsfähigen Vollzeitkräfte von 91,98 im Jahre 2010 auf 102,74 angestiegen. Bei einer Förderung von 2.556,00 € pro Vollzeitkraft wäre der bisherige, im Haushalt beschlossene Deckelungsbetrag in Höhe von 250.000,00 € um 12.603,44 € überschritten worden. Die Auszahlungsbeträge wurden deshalb je um 5,55 % gekürzt, damit der gedeckelte Gesamtauszahlungsbetrag von 250.000,00 € eingehalten werden konnte.

Inzwischen wurde mit Beschluss des Sozial- und Gesundheitsausschusses vom 16.05.2012 über die Übertragung und Verwendung des Budgetergebnisses 2011 ein Betrag über 13.000,00 € zum nachträglichen Ausgleich für die Auswirkung der Deckelung im Jahr 2011 in der Amtsrücklage des Sozialamts eingeplant. Die Nachzahlung könnte mit Bewilligung des Zuschusses 2012 erfolgen, wenn der Stadtrat wie geplant die Übertragung der Budgetergebnisse 2011 beschließt.

 

Aufgrund der bisher für 2012 vorliegenden Zahlen und Anträge wird die Bezuschussung der Investitionskosten ambulanter Pflegedienste wieder unter die Marke von 250.000,00 € fallen. Bei allen bisher berechenbaren Antragstellern hat sich die Anzahl der Vollzeitkräfte, die Leistungen nach dem SGB XI erbringen, wieder etwas verringert.

 

Die Bezuschussungshöhe der Investitionskosten ambulanter Pflegedienste wurde dieses Jahr auf 270.000,00 € begrenzt. Eine Deckelung besteht bereits durch den in § 72 Abs. 4 AVSG vorgegebenen Höchstbetrag von 2.560,00 € pro rechnerischer Vollzeitkraft. Variabel bleibt nur die Anzahl der Vollzeitkräfte, die für Leistungen aus dem SGB XI (Pflege), eingesetzt werden. Wie die jahrelange Erfahrung zeigt, werden sich hier die Werte in Erlangen bei knapp unter 100 Vollzeitkräften einpendeln. Eine außergewöhnliche Steigerung der Anzahl der Vollzeitkräfte ist nicht zu erwarten. Eine haushaltstechnische Deckelung des Betrages ist insoweit nicht mehr notwendig. Aus Sicht der Verwaltung kann auf eine Begrenzung der Ausgabe innerhalb des Haushaltes auch verzichtet werden, weil eine Kürzung der Förderung im Interesse des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ grundsätzlich nicht gewollt ist.

 


Anlagen:                               Tabelle Investitionskosten ambulanter Pflegedienste

                                               Protokollvermerk aus der SGA-Sitzung am 17.01.2012 – TOP 3 Änderungsantrag Nr. 9