1. Im Ausländerrecht wird auf das Ausfüllen von Antragsformularen bei Anträgen auf Duldung und Aufenthaltstiteln aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit nicht verzichtet. 

2. Der Fraktionsantrag der Grünen Liste Nr. 049/2012 vom 16.04.2012 ist damit bearbeitet.

 


§ 81 Abs. 1 AufenthG regelt das grundsätzliche Antragserfordernis als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, für die Duldung gibt es keine entsprechende Regelung.

Das bedeutet, dass für die Erteilung einer Duldung eine vorherige Antragstellung nicht zwingend erforderlich ist, für die Erteilung des Aufenthaltstitels hingegen ist ein Antrag unverzichtbar.

 

Eine bestimmte Form des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach Ziffer 81.1.1 der Verwaltungsvorschriften, die für die Verwaltung bindend sind, setzt die Antragstellung wenigstens ein erkennbares Begehren einer auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem bestimmten Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. Gleichzeitig ist der Antragsteller gem. § 82 Abs. 1 AufenthG verpflichtet, seine Belange unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Verwendung eines standardisierten Vordruckes unterstützt vielmehr den Bürger, seine Belange geltend zu machen und mit einer Vorsprache alle für die Antragstellung relevanten Daten zu erfassen. Andernfalls liefe man Gefahr, dass der Bürger wegen unvollständiger Angaben mehrmals zu einem Termin geladen werden müsste und so die Erteilung unnötig verzögert würde.

Um den Bürger nicht unangemessen zu belasten, findet für die Verlängerung des Aufenthaltstitels und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (kombiniertes Antragsformular) ein im Gegensatz zur Ersterteilung stark verkürztes Formular (2-seitig) Verwendung, da die Verwaltung auf die ausführlichen Angaben im Erstantrag (4-seitig) zurückgreift. Die Antragsformulare sind 6-sprachig (deutsch, englisch, französisch, spanisch, türkisch und serbokroatisch), um möglichst vielen Bürgern das eigenständige Ausfüllen des Formulars zu ermöglichen. Die Nachbarstadt Nürnberg bietet beispielsweise diesen Service nicht an.  

Seit Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels zum 01.09.2011 werden die ausländischen Bürger mit einem Anschreiben auf den Ablauf des Aufenthaltstitels hingewiesen. In diesem Schreiben wird mitgeteilt, welche Unterlagen für die Entscheidung notwendig sind und ein Terminvorschlag unterbreitet. Da ein Verlängerungsantrag von vornherein dem Schreiben beigefügt wird, kann der Antrag bereits in Ruhe zu Hause ausgefüllt werden. Nach Auskunft der Schaltersachbearbeiter ist in 95% der Fälle nur eine einmalige Vorsprache erforderlich.

 

Das Formular zum Antrag auf Duldung findet Verwendung, wenn ein Asylverfahren rechtskräftig abgelehnt wurde und die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, jedoch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Eine Begrenzung auf bestimmte Nationalitäten gibt es nicht.

Die Weigerung, diese Erklärung nicht auszufüllen, führt aber nicht dazu, dass die Duldung versagt wird. Falls der Geduldete nicht bereit ist, das Formular auszufüllen, wurde intern geregelt, dass er zu befragen ist, ob die in den Akten geführten Personalien der Wahrheit entsprechen. Das Ergebnis wird in einer Aktennotiz festgehalten mit dem Zusatz, dass die Unterschrift verweigert wurde. Der Geduldete wird darauf hingewiesen, dass die Weigerungshaltung zu seinen Lasten geht, sollten sich im Nachhinein andere Personalien als die Bestätigten als echt erweisen.

Ein genereller Verzicht auf das Antragsformular hätte zur Folge, dass sich die Anwesenheitszeit bei der Ausländerbehörde zur Duldungserteilung bzw. –verlängerung nicht unerheblich wegen der Sprachbarriere verzögern würde. Gerade das Vorhalten von Formularen in den gängigsten Sprachen (amharisch, arabisch, persisch, russisch und türkisch) sehen wir als „bürgerfreundlich“ an. Die Anträge können auf Wunsch auch mitgenommen und zu Hause ausgefüllt werden.

 

Auch in den Nachbarstädten (nach telefonischer Auskunft) und anderen Städten (nach Internetrecherchen) ist das oben beschriebene Procedere aus den genannten Gründen gängige Praxis. Wie verschiedene Gerichtsentscheidungen belegen, ist eine ausführliche Dokumentation für Streitverfahren unverzichtbar. Würde die Stadt auf die Vereinfachung durch Standardformulare verzichten, würde sie sich einem erheblichen Risiko aussetzen, in einem Streitverfahren aus formalen Gründen wegen fehlender Nachweislichkeit zu unterliegen.

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden

 


Anlagen:

Formularvordrucke der Stadt Erlangen:

„Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis“

„Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis/Erteilung der Niederlassungserlaubnis“

„Duldung“

4 entsprechende Formularvordrucke der Stadt Nürnberg