Betreff
Sachstandsbericht zum SGB II-Vollzug in der Stadt Erlangen von Sozialamt und GGFA
Vorlage
50/082/2012
Aktenzeichen
V/50/VOA - 2249
Art
Beschlussvorlage

Die Sachstandsberichte von Sozialamt und GGFA zum SGB II-Vollzug in Erlangen werden zur Kenntnis genommen.

 


1.Aktuelle Zahlenentwicklung

 

Bei der Entwicklung der Anzahl der SGB II-Empfänger in Erlangen (Bedarfsgemeinschaften, erwerbsfähige Leistungsbezieher, Sozialgeldempfänger) besteht seit Jahresbeginn ein stabiles Niveau ohne sichtbare Veränderungstendenz. Ein anderes Bild zeigt sich bei Betrachtung der Arbeitslosenzahlen in Erlangen – hier ist seit Jahresbeginn eine leichte Tendenz nach oben erkennbar. Dies gilt sowohl für die Entwicklung bei der Anzahl der SGB II-Arbeitslosen (dies könnte evtl. schon darauf zurückzuführen sein, dass die drastische Absenkung der Eingliederungsmittel des Bundes bereits Wirkung zeigt). Dies gilt aber auch für die Entwicklung der allgemeinen Arbeitslosenzahlen in Erlangen (dies könnte auf eine beginnende Eintrübung auf dem örtlichen Arbeitsmarkt hindeuten, nachdem die Arbeitslosenquoten in Bayern und im Bund im gleichen Zeitraum – wenn auch nur leicht – gesunken sind).

 

 

2. Bildungs- und Teilhabeleistungen

 

Anfang April 2012 fand bei Frau Bundesministerin von der Leyen wieder ein „Runder Tisch Bildungs- und Teilhabepaket“ mit den kommunalen Spitzenverbänden statt – genau ein Jahr nach Inkrafttreten dieser „neuen“ Leistungen. Die Presseverlautbarungen über diese Veranstaltung spiegelten eine große Zufriedenheit der Ministerin wider über die steigende Akzeptanz, die steigenden Nutzungszahlen und über den Erfolg dieser Gesetzesänderung nach einem Jahr der Umsetzung der Bildungs- und Teilhabeleistungen.

 

Aus örtlicher Sicht können die steigenden Nutzerzahlen zwar ebenfalls bestätigt werden, ebenso wie die Tatsache, dass sich die verwaltungsinternen bürokratischen Abläufe mittlerweile eingespielt haben. Gemessen an dem Ziel einer effizienten und nachhaltigen Unterstützung für die betroffenen Kinder sind wir aber nach wie vor weit davon entfernt, das Bildungs- und Teilhabepaket als eine „Erfolgsgeschichte“ zu bewerten. Die euphorische Beurteilung aus Berlin erscheint aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt (siehe separate Vorlage zur Lernförderung). Nicht zuletzt aus diesem Grund wurde auch zusammen mit dem Jugendamt und der Bertelsmannstiftung am 21.April der Kongress „kinder.stiften.zukunft“ in Erlangen durchgeführt, mit dem für die auch weiterhin dringend benötigte, finanzielle Unterstützung durch Sponsoren, Unternehmen, Stiftungen, Service-Clubs usw. für eine nachhaltige Bekämpfung der Kinderarmut als gemeinsame Anstrengung geworben wurde.

 

In der Zwischenzeit gibt es erste Anzeichen dafür, dass die anfangs scheinbar großzügige Finanzierung der Bildungs- und Teilhabeleistungen durch den Bund von einer engmaschigen, nachträglichen Kostenkontrolle durch den Bund abgelöst werden könnte:

 

·         So wollte das BMAS im Rahmen der jährlichen Abrechnung der SGB II-Kosten die Optionskommunen – quasi nebenbei und gut versteckt in einem umfangreichen Schreiben zum Haushaltsvollzug - auch zu einer „gesonderten unterjährigen Nachhaltung“ der bewilligten Leistungen für Bildung und Teilhabe verpflichten. Dagegen bedurfte es erst des Eingreifens des bayerischen StMAS, das auf die Rolle der Länder als Aufsichtsbehörde verwies, sowie auf die alleinige Verpflichtung der Länder (§ 46 Abs. 8 Satz 4 SGB II), Bildungs- und Teilhabeausgaben an den Bund zu melden.

 

·         Darüber hinaus wurden auch weitergehende Vorstellungen des BMAS zur gesetzlich für das Frühjahr 2013 vorgesehenen Revision der Bundesfinanzierung der Bildungs- und Teilhabeausgaben bekannt. So ist nicht nur geplant, ab 2013 den bisher bundeseinheitlichen KdU-Erstattungssatz zur Refinanzierung der Bildungs- und Teilhabeausgaben abzulösen durch 16 unterschiedliche, länderspezifische KdU-Erstattungssätze.

 

·         Weiter plant der Bund bei dieser, für das Frühjahr 2013 vorgesehenen Revision des KdU-Erstattungssatzes zur Refinanzierung der Bildungs- und Teilhabeausgaben (entsprechend der Spitzabrechnung für 2012) nicht nur eine – wie im Gesetz vorgesehen – nachträgliche Korrektur des Erstattungssatzes 2013 rückwirkend zum 01.01.2013, sondern darüber hinaus – und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – auch die rückwirkende Ausdehnung dieser Korrektur auf das Jahr 2012 (mit der möglichen Folge von eventuellen Rückforderungen des Bundes gegen die Länder, bzw. gegen die Kommunen). Es ist sogar von eventuellen Plänen des Bundes die Rede, diese weitergehende rückwirkende Korrektur mit einer neuen Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 7 Satz 1 SGB II oder sogar mit einer Gesetzesänderung im § 46 Abs. 2 SGB II abzusichern. In beiden Fällen wäre hierzu jedoch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

 

·         Schließlich wird ab 2013 bei der landesinternen Weitergabe der Bundesmittel zur Refinanzierung der Bildungs- und Teilhabeausgaben genau darauf zu achten sein, dass diese landesinterne Weiterverteilung streng nach dem nachgewiesenen örtlichen Verbrauch an Bildungs- und Teilhabeausgaben erfolgt - und nicht wie bisher nach den örtlichen KdU-Ausgaben. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die einzelne Kommune ein finanzielles Interesse daran haben könnte, möglichst wenig Bildungs- und Teilhabeausgaben zu tätigen.

 

 

3.      Zielvereinbarung 2012

 

Nach intensiven Gesprächen wurde Ende März zwischen der Stadt und dem bayerischen StMAS die neuerdings nach § 48b SGB II vorgeschriebene Zielvereinbarung für 2012 abgeschlossen (siehe Anlage). Darin werden für das Jobcenter der Stadt Erlangen Zielwerte festgelegt, die zum Teil deutlich unterhalb der aus Berlin empfohlenen Korridorwerte liegen und die aus unserer Sicht als wesentlich realitätsnaher empfunden werden (siehe § 3 der Zielvereinbarung):

·         Ziel 1, Verringerung der Hilfebedürftigkeit: weiterhin Beobachtung der Zielerreichung

·         Ziel 2, Verbesserung der Integrationsquote: Steigerung um 5 % gegenüber 2011

·         Ziel 3, Reduzierung des Bestandes an Langzeitleistungsbeziehern: Reduzierung um 2,5 % gegenüber 2011

 

4. Benchmarkaktivitäten

 

Die seit Herbst 2005 in 7 Vergleichsringen durch die 69 Altoptierer betriebenen Benchmarkaktivitäten (gegenseitiges Lernen durch intensiven Erfahrungstausch und internen Vergleich von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen) soll auch nach dem Hinzukommen der 41 Neuoptierer weitergeführt werden.

 

Über die Zusammensetzung der nunmehr 10 neuen Vergleichsringe wurde jetzt Einvernehmen erzielt. Erlangen arbeitet dabei in einer Gruppe zusammen mit den Städten Ingolstadt, Kaufbeuren, Jena, Solingen, Pforzheim und Schweinfurt, ergänzt um die Landkreise Groß-Gerau und Odenwaldkreis (Hessen), sowie den Landkreis Kusel (Rheinland-Pfalz). Im nächsten Schritt erfolgt unter Betreuung des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städtetages die europaweite Ausschreibung für die fachliche Begleitung der Vergleichsringarbeit, die dann im September wieder starten soll.

 

 

5. Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen

 

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist für Ausländerinnen und Ausländer ein 3-monatiger Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende normiert, um die Zuwanderung zum Zweck des Bezugs von Sozialleistungen möglichst zu verhindern. Durch Entscheidung des Bundessozialgerichts vom Oktober 2010 wurde darin ein Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem vorrangigen Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) gesehen, sodass dieser 3-monatige Ausschluss für Personen aus den EFA-Vertragsstaaten nicht mehr greifen konnte.

 

Die Bundesregierung hat deshalb von der Möglichkeit nach § 16 b EFA Gebrauch gemacht und nachträglich einen entsprechenden Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen erklärt, der vom Europarat am 19.12.2011 veröffentlicht wurde. Damit wurde die Wirksamkeit des 3-monatigen Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch für Angehörige der EFA-Vertragsstaaten wieder hergestellt.

 

 

6. Anerkennungsgesetz

 

Zum 01.04.2012 ist das neue sogenannte Anerkennungsgesetz (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, BQFG) in Kraft getreten. Kernelemente des Gesetzes sind der Rechtsanspruch auf ein Prüfungsverfahren für die rund 350 nicht reglementierten Berufe und der allgemeine Anspruch auf eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung nach einheitlichen Kriterien in einem einheitlich geregelten Verfahren, unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Das gebührenpflichtige Verfahren soll nicht länger als 3 Monate dauern, bei einmaliger Verlängerungsmöglichkeit. Für Berufe, die in Länderzuständigkeit geregelt sind, z. B. Lehrer, werden die Rechtsgrundlagen derzeit angepasst.

 

Es bleibt abzuwarten, inwieweit durch dieses neue Gesetz eine erleichterte Integration von Migrantinnen und Migranten in den deutschen Arbeitsmarkt tatsächlich gelingt.

 

 

7. Erfordernis der Träger- und Maßnahmezertifizierung

 

Ebenfalls zum 1.4.2012 ist die neue Instrumentenreform (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt) in Kraft getreten. Darin ist auch eine erhebliche Ausweitung des Zertifizierungserfordernisses enthalten, das bisher nur für Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung galt.

 

Zu diesem Zweck wird eine bundesweite, unter der Fachaufsicht der BA stehende Akkreditierungsstelle eingerichtet, deren Aufgabe in der Akkreditierung regionaler Zertifizierungsstellen als „fachkundige Stellen“ besteht, die ihrerseits für die Erteilung von Trägerzulassungen und von Maßnahmezulassungen zuständig sind. Die Zulassungen werden für eine Zeitdauer von 3, in Ausnahmefällen von 5 Jahren, erteilt. Über die, einem Zulassungsantrag beizufügenden Unterlagen und Erklärungen ist am 6.4.2012 eigens eine „Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV“ in Kraft getreten. Künftig wird die BA für einzelne Maßnahmearten auch regelmäßig Bundesdurchschnittskostensätze veröffentlichen, deren Überschreitung evtl. besonders begründet werden muss. Die Überprüfung der Durchführung zertifizierter Maßnahmen und ihrer Ergebnisse ist dagegen nicht Aufgabe der Zertifizierungsstellen, sondern der BA.

 

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist die GGFA vom Erfordernis der Maßnahmezertifizierung zwar nicht betroffen, wenn sie die Maßnahme mit eigenen Kapazitäten umsetzt. Die neuen Regelungen können aber als Beispiel dafür dienen, wie der Bund das einzuhaltende Maß an Bürokratie und Überwachung permanent steigert – die dadurch verursachten Zusatzkosten spielen offenbar keine Rolle. Besonders problematisch ist dabei, dass wieder einmal speziell für den SGB III-Bereich entwickelte Regularien automatisch auf den SGB II-Bereich übertragen werden, obwohl es doch hier überwiegend um wesentlich arbeitsmarktferneres Klientel – und damit auch um wesentlich anders gelagerte Maßnahmeziele und Maßnahmeinhalte gehen muss.

 

 

8. Arbeitsstrukturen im Jobcenter Erlangen

 

Ende des vergangenen Jahres war ein Vorstoß des BMAS bekannt geworden, die Durchführung von Integrationsmaßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III neu) durch die Jobcenter mit eigenen Kräften künftig nicht mehr zuzulassen. Stattdessen sollten solche Maßnahmen nur noch durch externe Vergabe oder mittels Ausgabe von Gutscheinen möglich sein.

 

Es liegt auf der Hand, dass eine solche Einschränkung bei der Umsetzung einer zentralen SGB II-Aufgabe einerseits vor allem die Optionskommunen schwer getroffen hätte - und hier besonders die Stadt Erlangen und den Landkreis Verden (Niedersachsen), die mit einem vergleichbaren Geschäftsmodell arbeiten. Andererseits wäre eine solche Einschränkung auch vorrangig im Interesse privater Maßnahmeträger gewesen, die derzeit ebenfalls die drastische Absenkung der Integrationsmittel des Bundes zu spüren bekommen und für die sich dadurch neue Geschäftsfelder im Bereich der Optionskommunen hätten eröffnen lassen.

 

Nachdem von den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden die rechtliche Argumentation des Bundes unverzüglich in Zweifel gezogen, sowie die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer solchen Einschränkung in deutlicher Weise abgelehnt wurde, erklärte sich der Bund bereit, die Angelegenheit nochmals zu überdenken. Das Ergebnis – mitgeteilt durch BMAS-Schreiben vom 26.03.2012 - lautete dann, dass die sogenannte Selbstvornahme von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durch die Jobcenter auch weiterhin zulässig bleibt.

 

Ein wesentliches Argument, das zu dieser erfreulichen und positiven Entscheidung des BMAS geführt haben dürfte, liegt wohl in der Erkenntnis, dass sich in vielen, in der Vergangenheit durchgeführten Maßnahmen die Umsetzung mit eigenen Kräften als wesentlich effizienter und als besser steuerbar erwiesen hat, als die Fremdvergabe über Dritte. Dies ist insbesondere auch eine Erkenntnis aus den Fällen der Umsetzung des Systems „Werkakademie“, das seit April 2012 auch bei uns in Erlangen durch die GGFA in Zusammenarbeit mit dem Sozialamt praktiziert wird. Sobald erste Ergebnisse dieses Systems „Werkakademie“ vorliegen, wird im SGA darüber berichtet werden.

 

 

9. Gerichtsverfahren über Rückforderungen des Bundes gegenüber Optionskommunen

 

Nachdem Rückforderungsklagen zwischen Optionskommunen und dem Bund lange Zeit zugunsten des Bundes entschieden wurden (größtenteils mit aus unserer Sicht nicht tragfähigen Begründungen) liegen nun mit den Urteilen des SG Braunschweig (Klage des Landkreises Peine) und des SG Ulm (Klage des Landkreises Biberach) erstmals zwei Entscheidungen zugunsten der Optionskommunen vor. Insbesondere der Klageerfolg des LKr. Biberach könnte sich für Erlangen positiv auswirken, weil bei den Jahresabrechnungen 2006 bis 2008 Rückforderungen des Bundes von der GGFA zwar erfüllt wurden, allerdings mit dem – von beiden Seiten akzeptierten – Vorbehalt, dass sich die Rechtsauslegung des Bundes im Musterstreitverfahren des LKr. Biberach auch endgültig durchsetzt. Es bleibt abzuwarten, ob der Bund gegen dieses erstinstanzliche Urteil des SG Ulm Rechtsmittel einlegt.

 

Inzwischen wurde ein drittes, sogar zweitinstanzliches Urteil bekannt, in dem der Rückforderungsanspruch des Bundes gegen den Landkreis Minden-Lübbecke abgewiesen wurde (Urteil des LSG Essen vom 19.4.2012, AZ: L 6 AS 16/09). Zugrunde lag hier zwar eine abrechnungstechnische Besonderheit, die dank unserer Software in Erlangen keine Rolle gespielt hat. Trotzdem ist die rechtliche Argumentation des LSG Essen für uns wichtig, die einen Rückforderungsanspruch des Bundes verneint, wenn beim Gesetzesvollzug durch eine fachliche Entscheidung – die sich später als falsch herausstellt – zusätzliche Kosten entstanden sind. Insofern legt die Entscheidung des LSG Essen lediglich klar, dass die Optionskommunen mit den gemeinsamen Einrichtungen gleich behandelt werden müssen und die vom BMAS bisher immer eingeforderte verschärfte Sonderhaftung des kommunalen Haushalts der Optionskommune nicht besteht.


Anlagen:                    1. Eckwerte zum SGB II

                                   2. monatlicher Mittelverbrauch

                                   3. Zielvereinbarung 2012

                                   4. Information zum Kongress „Kinder.Stiften.Zukunft“

                                   5. Sachstandsbericht der GGFA