Betreff
Stadt Herzogenaurach: Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans "Sondergebiet Photovoltaik Am Petersweiher", Frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB, Stellungnahme der Stadt Erlangen
Vorlage
611/153/2012
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Stellungnahme der Stadt Erlangen:

„Die Stadt Erlangen erhebt keine Einwendungen gegen die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Herzogenaurach im Abschnitt Nr. 7 „Sondergebiet Photovoltaik Am Petersweiher“ und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 62 „Sondergebiet Photovoltaik Am Petersweiher“.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit rechtlich keine Zufahrtsmöglichkeit zu der geplanten Photovoltaikanlage besteht. Die Zufahrt, insbesondere für den Baustellenverkehr, ist rechtzeitig vor Baubeginn mit der Verkehrsbehörde bei der Stadt Erlangen abzustimmen. Die Gewichtsbeschränkung von 5 t tatsächlichem Gesamtgewicht auf der Autobahnbrücke ist zu beachten.“


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Städtebauliche und verkehrliche Auswirkungen auf die Stadt Erlangen sollen vermieden werden.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Es soll eine Stellungnahme zum Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) im Abschnitt Nr. 7 „Sondergebiet Photovoltaik Am Petersweiher“ sowie zum Vorentwurf des Bebauungsplans (BP) Nr. 62 „Sondergebiet Photovoltaik Am Petersweiher“ abgegeben werden.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

3.1 Verfahren

Im Rahmen der Frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB hat die Stadt Herzogenaurach um eine Stellungnahme zur Änderung des FNP und zur im Parallelverfahren durchgeführten Aufstellung des BP Nr. 62 bis zum 11.05.2012 gebeten. Aufgrund der erforderlichen verwaltungsinternen Abstimmung und des Sitzungstermins des UVPA hat die Verwaltung die Stadt Herzogenaurach um eine Fristverlängerung für die Abgabe der Stellungnahme bis zum 31.05.2012 gebeten. Diese Verlängerung wurde mit E-mail vom 19.04.2012 gewährt.

 

3.2 Ziel und Zweck der Planung

Bei der Stadt Herzogenaurach wurde ein Antrag auf Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächen­anlage eingereicht. Damit wird das Ziel einer verstärkten Nutzung umweltverträglicher und erneuerbarer Energien verfolgt. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung zu schaffen, wurden die Änderung des FNP und die Aufstellung eines BP beschlossen. Die bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche soll als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ dargestellt und festgesetzt werden.

 

3.3 Lage, Größe und Erschließung des Vorhabens

Der Geltungsbereich der FNP-Änderung und des BP liegen im äußersten Nordosten des Stadtgebiets von Herzogenaurach, nördlich des Ortsteils Haundorf. Östlich grenzen auf Erlanger Gebiet zunächst die BAB A 3 und schließlich der Ortsteil Kosbach an (siehe Anlage 1).

 

Die Größe des Geltungsbereichs beträgt 4,8 ha, bestehend aus 4,3 ha Fläche für die Photo­voltaik-Anlage und 0,5 ha umgebende private Grünfläche. Die Zufahrt erfolgt über die Hegenigstraße in Kosbach, die Autobahnbrücke und den anschließenden Wirtschaftsweg.

 

3.4 Art und Maß der baulichen Nutzung

Innerhalb des Sondergebiets sind Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Sonnenlicht sowie die dafür erforderlichen Gebäude und baulichen Anlagen bis zu einer Grundfläche von 50 m² zulässig. Die Höhe der Solarmodule ist auf max. 3 m beschränkt, die Traufhöhe für Gebäude beträgt 3,5 m.

 

Die Anlage soll durch bestehende und neue Heckenpflanzungen in die Landschaft eingebunden werden.

 

3.5 Stellungnahme der Verwaltung

Laut Regionalplan Industrieregion Mittelfranken sollen die Möglichkeiten zur Sonnenergienutzung in der gesamten Region gestärkt werden. Anlagen zur Sonnenenergienutzung sollen möglichst innerhalb von Siedlungseinheiten entstehen, oder an diese angebunden werden. Sonstige Standorte kommen in Einzelfällen in Betracht, wenn damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbilds verbunden sind und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Eine direkte Anbindung an die Siedlung im Ortsteil Kosbach ist nicht gegeben. Aufgrund der Lage hinter der Lärmschutzanlage und der Autobahn ist die Fläche von Kosbach aus nicht einsehbar. Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbilds auf Erlanger Gebiet treten nicht auf.

 

Die Anbindung der Photovoltaikanlage an das überörtliche Verkehrsnetz soll von Erlanger Seite aus über die Hegenigstraße in Kosbach erfolgen.

Derzeit ist die Hegenigstraße unmittelbar an der Rampe zur Autobahnbrücke über die BAB 3 in Richtung Westen für den Kfz-Verkehr, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher Verkehr, gesperrt. Eine Zufahrt zur Photovoltaikanlage ist daher derzeit rechtlich nicht möglich. Es müssten entweder fahrzeugbezogene Ausnahmegenehmigungen erteilt oder die Beschilderung geändert werden. Eine Änderung der Beschilderung zieht verstärkt auch nicht berechtigten Schleichverkehr zwischen Kosbach und Untermembach nach sich. Dieser ist schon jetzt trotz vorhandener Sperre festzustellen und wird sich bei Aufweichen der Beschilderung erfahrungsgemäß steigern und den Unmut der Anwohner hervorrufen.

 

Die Brücke über die BAB 3 ist für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von über 5 t gesperrt.

 

Insbesondere während der Bauphase ist eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit sicherzustellen. Die Regelung der Baustellen- und weiteren Zufahrt zur Photovoltaikanlage erfolgt aber nicht innerhalb des Bauleitplanverfahrens.

 

Es wird daher empfohlen, keine Einwendungen gegen die Planung selbst geltend zu machen aber bereits im laufenden Verfahren Hinweise bezüglich der Zufahrtssituation zu geben:
Die Zufahrt, insbesondere für den Baustellenverkehr, ist rechtzeitig vor Baubeginn mit der Verkehrsbehörde bei der Stadt Erlangen abzustimmen. Die Gewichtsbeschränkung auf der Autobahnbrücke ist zu beachten.

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Anlage 1: Lageplan