Betreff
Arbeitszeitregelungen bei der Stadt Erlangen
Vorlage
11/087/2012
Aktenzeichen
OBM/ZV/11
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Anlass der folgenden Zusammenfassung ist der Protokollvermerk zu TOP 4 des Rechnungsprüfungsausschusses vom 14.3.12, wonach die Thematik  Arbeitszeit im HFPA grundsätzlich besprochen werden sollte.

 

Allgemeines:

Grundsätzlich sind die bei der Stadt Erlangen festgesetzten Dienst-/Arbeitsstunden einzuhalten. Für Bereiche, in denen die gleitende Arbeitszeit eingeführt ist, sind die Regelungen der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit bei der Stadt Erlangen maßgebend.
Für die von der gleitenden Arbeitszeit ausgenommenen Dienststellen gelten die Dienstvereinbarung über feste Arbeitszeiten sowie die sonst verbindlich festgelegten Dienst-/Arbeitsstunden.
Die regelmäßige Arbeitszeit für auszubildende Jugendliche unter 18 Jahren wird unter Berücksichtigung der fachtheoretischen Ausbildung und des Ausbildungsberufes vom Personal- und Organisationsamt und dem Fachamt festgelegt.
Die Arbeitszeitvorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Mutterschutzgesetzes, der Bayerischen Mutterschutzverordnung, des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) sowie der einschlägigen Bestimmungen in den Tarifverträgen und in anderen Rechtsvorschriften werden durch die Dienstvereinbarungen nicht berührt und sind von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern  einzuhalten.

 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Sie ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Von den genannten Regelungen darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind (§ 14 Abs. 1 ArbZG).

 

Jugendliche Beschäftigte:

Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 Jugendarbeitsschutzgesetz). Die vorgeschriebenen Ruhepausen sind einzuhalten (§ 11 JArbSchG), nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden (§ 13 JArbSchG). Die §§ 8 und 11 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung von Jugendlichen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen (§ 21 JArbSchG).

 

Beamtinnen und Beamte, sowie jugendliche Beamte:

Für Beamtinnen und Beamte, sowie für jugendliche Beamte findet die Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV) Anwendung.
Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 AzV soll die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht übersteigen, sofern nicht Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt ist.
Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit dürfen grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden auf die Sollzeit angerechnet werden; wenn es die dienstlichen Belange erfordern, können hiervon Ausnahmen zugelassen werden (§ 7 Abs. 2 AzV). Bei fester Arbeitszeit soll die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich 9 Stunden nicht überschreiten (§ 8 Abs. 1 AzV). Entsprechende Pausen sind in beiden Fällen einzuhalten.
Die Arbeitszeit für jugendliche Beamte darf täglich 8,5 Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten (§ 11 AzV). Auch hier sind die vorgeschriebenen Pausen einzuhalten.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Beamtinnen und Beamten eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden (§ 3 AzV) und jugendlichen Beamten eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden (§ 11 AzV) zu gewähren.

 

Dienst zu ungünstigen Zeiten:

Nach Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Stadtrates erfolgt die Anordnung von Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 6 AzV durch die für das jeweilige Amt zuständige Referats- bzw. Werkleitung. Diese werden ermächtigt im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Regelungen Dienst an Sonn-, Feiertagen oder zu Nachtzeiten anzuordnen.

Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird im Verhältnis 1:1 angerechnet. Eine Mehranrechnung ist unzulässig.

Sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, als auch für Beamtinnen und Beamte besteht eine finanzielle Ausgleichsmöglichkeit nach Maßgabe der jeweils geltenden tariflichen bzw. gesetzlichen Regelungen.
Maßgebliche Vorschrift für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist dabei § 8 TVöD. Ansprüche sind unter Beifügung der vorherigen schriftlichen Anordnung gegenüber Amt 11 geltend zu machen.
Für Beamtinnen und Beamte findet § 11 der Bayerischen Zulagenverordnung Anwendung. Ansprüche sind ebenfalls gegenüber Amt 11 zusammen mit der vorherigen schriftlichen Anordnung geltend zu machen.

 

Arbeitszeitkonto:

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde nach § 10 TVöD ein separates Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf das Arbeitszeitkonto können nach Absprache mit dem Vorgesetzten folgende Zeiten durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gebucht werden:

a)    Zeiten, die nicht nach § 6 Abs. 2 TVöD innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden (Zeitguthaben oder Zeitschuld)

b)    Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 TVöD (Überstunden ohne Zeitzuschlag) und
§ 8 Abs. 2 TVöD (nicht ausgeglichene Mehrarbeitsstunden) sowie nach
§ 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD in Zeit umgewandelte Zuschläge

Das höchstzulässige Zeitguthaben beträgt 80 Stunden, die höchstmögliche Zeitschuld
40 Stunden. Für Teilzeitkräfte gelten diese Grenzen anteilig im Verhältnis der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.
Das höchstmögliche Zeitguthaben und die höchstmögliche Zeitschuld gelten auch für Beamtinnen und Beamte.