Betreff
Stadt Herzogenaurach, Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7c Gewerbegebiet westlich der Bamberger Straße, Frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB, hier: Stellungnahme der Stadt Erlangen
Vorlage
611/150/2012
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Stellungnahme der Stadt Erlangen:

Die Stadt Erlangen erhebt keine Einwendungen gegen die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Herzogenaurach im Abschnitt Nr. 6 „Gewerbegebiet westlich der Bamberger Straße“ und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7c „Gewerbegebiet westlich der Bamberger Straße“.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Städtebauliche, einzelhandelsrelevante und verkehrliche Auswirkungen auf die Stadt Erlangen sollen vermieden werden.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Es soll eine Stellungnahme zum Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) im Abschnitt Nr. 6 „Gewerbegebiet westlich der Bamberger Straße“ sowie zum Vorentwurf des Bebauungsplans (BP) Nr. 7c „Gewerbegebiet westlich der Bamberger Straße“ abgegeben werden.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

3.1 Verfahren

Im Rahmen der Frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB hat die Stadt Herzogenaurach um eine Stellungnahme zur Änderung des FNP und zur im Parallelverfahren durchgeführten Aufstellung des BP Nr. 7c bis zum 20.04.2012 gebeten. Aufgrund des Sitzungstermins des UVPA hat die Verwaltung die Stadt Herzogenaurach um eine Fristverlängerung für die Abgabe der Stellungnahme bis zum 30.04.2012 gebeten.

 

3.2 Ziel und Zweck der Planung

Die Stadt Herzogenaurach beabsichtigt die Ausweisung eines Gewerbegebiets zur Deckung der anhaltenden Nachfrage nach Flächen zur Ansiedlung, Erweiterung oder Aussiedlung von Gewerbebetrieben. Derzeit steht laut den Begründungstexten nur noch eine geringe Zahl an freien Flächen im Stadtgebiet zur Verfügung.

 

3.3 Lage, Größe und Erschließung des Vorhabens

Der Geltungsbereich der FNP-Änderung und des BP liegen am nördlichen Siedlungsrand der Stadt, angrenzend an das bestehende Gewerbegebiet östlich der Bamberger Straße und die Nordumgehung (siehe Anlage 1). Dieser Bereich wird überwiegend landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Im aktuellen FNP ist darüber hinaus im Osten des Änderungsbereichs eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bolzplatz dargestellt. Westlich liegen bestehende Sportanlagen, südlich schließen sich Wohnbauflächen an.

 

Die Größe des Geltungsbereichs beträgt etwa 10 ha (FNP-Änderung) bzw. 12 ha (BP). Die Abweichung erklärt sich aus der zusätzlichen Aufnahme der Sportanlagen in den BP.

 

Das Plangebiet ist über die Nordumgehung und die Staatsstraße St. 2244 in ca. 6 km Entfernung direkt an die Autobahn BAB A 3 – Anschlussstelle Erlangen – Frauenaurach angebunden. Im Osten grenzt die Bamberger Straße (Kreisstraße ERH 14) an den Geltungsbereich, die im weiteren Verlauf an die BAB A 3 – Anschlussstelle Erlangen-West – anbindet.

 

Das Gewerbegebiet wird an den bestehenden Kreisverkehr an der Bamberger Straße angeschlossen. Wenn dessen Leistungsfähigkeit überschritten wird, soll eine zusätzliche Anbindung an die Nordumgehung erfolgen (siehe Anlage 2).

 

3.4 Art der baulichen Nutzung

Im BP werden zwei nach dem Maß der Nutzung differenzierte Bereiche als eingeschränktes Gewerbegebiet (eGE) festgesetzt. Die Einschränkung ergibt sich sowohl aus dem Ausschluss bestimmter Nutzungen als auch durch immissionsschutzrechtliche Vorgaben.

 

Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind alle Arten von Einzelhandelsbetrieben unzulässig, die gemäß der Warenliste im Anhang zum Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP 2006) zentrumsrelevante Sortimente führen. Ausgenommen sind Betriebe mit den Sortimenten Personal-Computer sowie Elektro- und Unterhaltungsgeräte (sog. „weiße“ und „braune“ Ware). Dies wird damit begründet, dass im Stadtgebiet Herzogenaurach aktuell nur ein eingeschränktes Angebot dieser Warengruppen vorhanden sei.

 

Weder allgemein noch als Ausnahme zulässig sind im Geltungsbereich: Tankstellen, selbständige Lagerplätze, Schrottplätze, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellähnliche Betriebe.

 

3.5 Stellungnahme der Verwaltung

Die Stadt Herzogenaurach (ca. 23.000 Einwohner) ist im LEP 2006 als Mittelzentrum ausgewiesen. Die Ansiedlung von Gewerbebetrieben in zentralen Orten mit guter überregionaler Verkehrsanbindung entspricht den Zielen des LEP 2006 und des Regionalplans Industrieregion Mittelfranken.

 

Durch den weitgehenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben wird sichergestellt, dass die ausgewiesenen Flächen auch tatsächlich von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben genutzt werden. Die im Gewerbegebiet noch zulässigen Elektrofachmärkte liegen unterhalb der Schwelle für großflächige Einzelhandelsbetriebe (800 m² Verkaufsfläche). Ref. II / Abteilung Wirtschaft und Arbeit bringt keine Bedenken gegen die Planung vor.

 

Die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz führt nicht zu zusätzlichen Belastungen auf Erlanger Stadtgebiet. Negative Auswirkungen auf die Siedlungsstruktur und das Landschaftsbild in Erlangen sind ebenfalls nicht zu erwarten.

 

Es wird daher empfohlen, keine Einwendungen gegen die Planung geltend zu machen.

 

 

 

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:       

Anlage 1:        Lageplan

Anlage 2:        Planblatt BP Nr. 7c - Vorentwurf