Betreff
Fettabscheider in der Erlanger Gastronomie, Dringlichkeitsantrag der CSU-Stadtratsfraktion Nr. 038/2012 vom 21.03.2012
Vorlage
63/198/2012
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Dringlichkeitsantrag der CSU-Stadtratsfraktion Nr. 038/2012 ist damit bearbeitet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Der Antrag der CSU-Stadtratsfraktion ist beantwortet.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die Verpflichtung, einen Fettabscheider zu betreiben, ergibt sich unmittelbar aus der Entwässerungssatzung (EWS, siehe § 16 mit § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 2). Konkreter ausgestaltet ist die Verpflichtung in den einschlägigen DIN- und EN-Normen. Durch Fetteinleitungen ergeben sich erhebliche Probleme beim Betreib der öffentlichen Kanalisation und der Kläranlage.

 

Auswirkungen in der Kanalisation:

 

- Ablagerungen an Rohrwandungen und Aggregaten.

- Verstopfen von Kanälen und Drosselorganen.

- Erhöhte Stromaufnahme bei Pumpen, Ausfall von Aggregaten.

- Verstärkter Rattenbefall, hygienische Probleme.

- Ablagerungen müssen unter schwierigsten Bedingungen händisch entfernt werden, maschinelles Entfernen durch Hochdruckspülung ist nur sehr eingeschränkt möglich.

 

Auswirkungen im Klärwerk:

 

- Anhaftung von Fett an den unterschiedlichsten Anlagenteilen, sichtbar u. a. an Gerinnewandungen, Rührwerken im Denitrifikationsbecken, Schwimmschlamm mit Fett in den Nachklärbecken.

- Erhöhte Stromaufnahme bei Pumpen, Ausfall von Aggregaten (bereits mehrfach an Rücklaufschlammpumpen und Rezirkulationspumpen aufgetreten).

 

 

- Ausfall Abwasserfilter aufgrund Undurchlässigkeit Filterbett, damit Verschlechterung der Reinigungsleistung des Klärwerks und Gefährdung der wasserrechtlich vorgegebenen Ablaufwerte.

- Verstärktes Auftreten von Möwen, Verunreinigungen von Anlagenteilen durch Vogelkot mit hygienischen Problemen.

 

Bei Neuanlagen wird das Erfordernis eines Fettabscheiders im Rahmen des Entwässerungsantrags aktuell beurteilt. Hinweise werden bereits bei Konzessionsvergabe gegeben.

 

Bei bestehenden Betrieben kommt die Verwaltung ihrer Überwachungspflicht nach § 12 EWS zunächst dadurch nach, dass die gastronomischen Betriebe gebeten werden, die Leerungsnachweise für die Fettabscheider vorzulegen. In einem zweiten Anschreiben ergeht, soweit erforderlich, dann die Bitte, eine entsprechende Änderung der Entwässerungsanlage zu beantragen und einen Fettabscheider einzubauen. Hierfür wird eine großzügige Frist von vier Monaten vorgesehen. Wenn der Einbau nicht aufgrund dieser Schreiben umgesetzt wird, erlässt die Verwaltung dann in einem dritten Schritt einen verpflichtenden Bescheid. Hierbei wird selbstverständlich die Situation vor Ort berücksichtigt. Die Verwaltung berät die betroffenen Betriebe intensiv.

 

Übergangsregelungen sind, um die Existenzgründung zu befördern, für Kleinst-Betriebe vorgesehen. Hier wird bei neuen Betrieben für das erste Geschäftsjahr auf den Einbau eines Fettabscheiders verzichtet. Der Bauherr wird vielmehr verpflichtet, nach Ablauf des Jahres den Fettabscheider einzubauen. Dann ist erkennbar, ob sich der neue Betrieb wirtschaftlich trägt. In Zweifelsfällen empfiehlt die Verwaltung im Rahmen der Beratung zu den Entwässerungsanträgen, bauliche Vorkehrungen für eine spätere Nachrüstung zu treffen, z.B. bei Schulen, gewerblichen Mietobjekten u.ä. mit unklarer Nutzung.

 

Die Abfrage/Überprüfung gastronomischer Betriebe erstreckt sich auf das gesamte Stadtgebiet mit ca. 530 Betrieben, wobei es sich zu etwa 95 % um Bestandsbetriebe handelt. Nach Kenntnisstand der Verwaltung verfügen etwa 300 Betriebe über den erforderlichen Fettabscheider, ca. 130 Betriebe müssen einen solchen nachrüsten. Die verbleibenden Betriebe dürften nicht relevant sein. Nachdem es gerade im Bereich der Innenstadt immer wieder zu Fettablagerungen in der Kanalisation gekommen ist, kontrolliert und vollzieht die Verwaltung die Regelungen der EWS nun verstärkt im Innenstadtbereich.

 

Eine Beratung zur Finanzierung der Kosten für einen Fettabscheider kann die Verwaltung nicht leisten. Es wird aber empfohlen, Preise der Fettabscheider zu vergleichen, weil diese bei vergleichbarer Leistung doch spürbar differieren.

 

Die Verwaltung berät und klärt die Bauherren auf über die rechtlichen Grundlagen und technischen Möglichkeiten, die Angebotseinholung, den Zeitrahmen und gibt Erläuterungen zum Entwässerungsantrag. Bei Bedarf finden Ortsbesichtigungen mit dem Bauherrn statt, um Standortfragen, Grundlagenerfassung der Bemessungswerte der Anlage sowie Alternativmöglichkeiten zu besprechen.

 

Um die Handhabung der Satzung zu vereinfachen, wird alternativ zur Umsetzung entsprechend der Beratung durch die Verwaltung auch der Nachweis eines Sanitär-Meisterbetriebs oder Ingenieurbüros über den Einbau eines rechts- und normengerechten Fettabscheiders akzeptiert. Die Verwaltung wird in unregelmäßigen Abständen Kontrollen durchführen. Ein Antrag auf Änderung der Entwässerungsanlage ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Um Mehrkosten wegen des Einbaus eines nicht normengerechten Fettabscheiders für die Wirte zu vermeiden, empfiehlt die Verwaltung jedoch die Inanspruchnahme der behördlichen Beratung.

 


Anlagen: Dringlichkeitsantrag der CSU-Stadtratsfraktion Nr. 038/2012