Betreff
Berichterstattung im Stadtrat von Aufsichtsratssitzungen der EStW AG und GeWoBau, hier: Antrag der Fraktion Erlanger Linke Nr. 005/2012 vom 31.01.2012
Vorlage
30-R/050/2012
Aktenzeichen
III/30/SC1
Art
Beschlussvorlage

1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Antrag der Fraktion Erlanger Linke Nr. 005/2012 vom 31.01.2012 ist damit bearbeitet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Mit Antrag vom 31.01.2012 beantragte die Fraktion Erlanger Linke, möglichst aktuell im Stadtrat mündlich von Aufsichtsratssitzungen der EStW AG und GeWoBau zu berichten.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Aufgrund der derzeitigen Sach- und Rechtslage muss von einer solchen Berichterstattung derzeit abgeraten werden.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Eine Berichterstattung im Stadtrat von Aufsichtsratssitzungen der EStW AG ist nach gegenwärtiger Rechtslage nicht zulässig. Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft haben gemäß § 116 AktG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Verletzung dieser Pflicht zur Verschwiegenheit ist durch eine Schadensersatzpflicht und einen Straftatbestand sanktioniert (§§ 93 Abs. 2, 404 Abs. 1 Nr. 1 AktG). § 394 AktG lockert die Verschwiegenheitspflicht zwar für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, soweit sie einer Berichtspflicht unterliegen, wie es nach bayerischem Landesrecht (Art. 93 Abs. 2 Satz 2 GO) der Fall ist. Als Berichtsadressat kommt nach ganz überwiegender Ansicht allerdings nicht der Stadtrat, sondern nur der in § 395 Abs. 1 AktG genannte Personenkreis in Frage. Dies sind das Rechungsprüfungsamt, das Beteiligungsmanagement und der Oberbürgermeister. Nach derzeitiger Rechtslage kann die Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern einer (kommunalen) Aktiengesellschaft auch nicht in der Satzung gelockert werden. Mit der geplanten Aktienrechtsnovelle 2011 könnte sich dies in Zukunft ändern. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Änderung des Aktiengesetzes sieht eine Erweiterung des § 394 AktG dahingehend vor, dass bei nichtbörsennotierten Gesellschaften, an denen eine Gebietskörperschaft beteiligt ist, die Satzung die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder regeln kann. Diese etwaige Gesetzesänderung bleibt abzuwarten.

 

Hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit einer Berichterstattung im Stadtrat von Aufsichtsratssitzungen der in der Rechtsform der GmbH geführten GeWoBau ist die Rechtslage nicht so eindeutig wie bei der Aktiengesellschaft. Gem. § 52 Abs. 1 GmbHG sind die §§ 116 und 93 AktG bei GmbHs mit fakultativem Aufsichtsrat entsprechend anzuwenden, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Danach kann die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat jedenfalls über Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag gelockert werden. Ob bei einer kommunalen GmbH überhaupt eine Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratmitglieder gegenüber dem Stadtrat besteht, ist umstritten. Für den Fall einer kommunalen Einpersonen-GmbH sprechen sich angesichts der in § 51 a Abs. 1 GmbHG geregelten Auskunftspflicht gegenüber jedem Gesellschafter gewichtige Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur gegen eine Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder einer kommunalen GmbH gegenüber dem Gemeinderat aus. Durch die Rechtsprechung ist die Frage noch nicht entschieden. Aufgrund der unsicheren Rechtslage und der Strafbewehrtheit eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 85 GmbHG rät Amt 30 derzeit von einer Berichterstattung im Stadtrat von Aufsichtsratssitzungen der GeWoBau ab, zumal es sich bei der GeWoBau um keine Einpersonen-GmbH handelt.

 

Die bisherige Praxis, im Aufsichtsrat der GeWoBau am Ende der Sitzung festzulegen, ob und wenn ja welche Informationen für eine Bekanntgabe in der Öffentlichkeit durch den bzw. die Aufsichtsratsvorsitzende(n) geeignet sind, kann fortgeführt werden (vgl. Beschluss des Erlanger Stadtrats vom 28.09.2006)

 

 

Haushaltsmittel

x                werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Antrag der Fraktion Erlanger Linke Nr. 005/2012 vom 31.01.2012