Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Am 09.12.2011 wurde von einem Jugendverein die Aufstellung eines ausrangierten Bücherbusses auf dem Grundstück Fl.-Nr.1630/3 beantragt. Das angrenzende Nachbargebäude Wöhrmühle 7 wird bereits als Jugendhaus genutzt und liegt auf städt. Grundeigentum. In dem Bus sollen ein Mitarbeiterbüro, ein Rückzugsraum für Künstler und Referenten sowie Bibliotheks- und Archivräume geschaffen werden.
Das Vorhaben liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich und ist nach § 35 BauGB zu beurteilen.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und eine nach § 35 Abs 1 Nr. 1 - 7 Privilegierung vorliegt. Die Voraussetzung der Privilegierung liegt hier nicht vor.
Des Weiteren können nach § 35 Abs. 2 BauGB sonstige
Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Durch das
Vorhaben werden jedoch folgende öffentliche Belange beeinträchtigt:
- Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Flächennutzungs- bzw. Landschaftsplans mit der Darstellung Grünfläche, Landschaftsschutzgebiet und Überschwemmungsgebiet der Regnitz.
- Das Landschaftsbild wird
beeinträchtigt. Aus
naturschutzfachlicher Sicht kann die erforderliche Erlaubnis nach der
Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht erteilt werden; der Naturhaushalt
und das Landschaftsbild würden zu stark beeinträchtigt werden; das nur ca.
15 m breite Ufergundstück ist derzeit eine Wiese mit schmalem Gehölzsaum am Gewässer. § 61 BNatSchG fordert den Mindestabstand von 50 m bei baulichen Anlagen im Außenbereich an Gew. I. Ordnung, wie es dieser Regnitzarm eines ist. Der Aufstellung eines ausrangierten Bücherbusses kann keinesfalls zugestimmt werden.
Das Grundstück liegt im gesicherten Überschwemmungsgebiet
der Regnitz. Aus Sicht des Gewässer-, Abfall- und Bodenschutzes kann unter der
Bedingung, dass die Gefahr einer Aufschwemmung im Hochwasserfall nachweislich
verhindert wird, eine separate Genehmigung nach
§ 78 Abs. 3 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz entfallen.
Es ist ein Nachweis der hochwasserangepassten Bauweise zwingend vor Erteilung der Baugenehmigung vorzulegen. Hierbei ist eine Wasserspiegellage von 272,10 m ü. NN (HQ100) zu berücksichtigen, ein Sicherheitszuschlag von mind. 30 cm wird empfohlen.
Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass das Fahrzeug vor endgültiger Aufstellung im Außenbereich trockengelegt wird. Alle Flüssigkeiten, wie z.B. Getriebeöle, Motorenöl, Flüssigkeiten aus der Klimaanlage etc. sind fachgerecht zu entfernen und zu entsorgen.
Zusammenfassend ist wegen der Lage im Außenbereich eine Genehmigung nicht möglich. Die Verwaltung muss den Bauantrag daher ablehnen.
Die Verwendung des Bücherbusses für andere Jugendeinrichtungen, insbesondere für die Streetworker im FAG-Gelände, wird von der Verwaltung geprüft werden.
Ein weiter von der Jugendeinrichtung ohne die erforderliche Genehmigung aufgestellter Bauwagen (nicht Gegenstand dieses Verfahrens) muss aus den oben genannten Gründen ebenfalls entfernt werden.