Die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Erlangen über die Erhebung des Erschließungsbeitrages nach dem Baugesetzbuch – BauGB (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) (Entwurf vom 31.01.2012, Anlage 1) wird beschlossen.
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Ausgangslage:
Der beitragsfähige
Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen
wird nach § 4 Abs. 1 EBS überwiegend nach Einheitssätzen ermittelt.
Die Kostenermittlung nach Einheitssätzen lässt zwar eine Pauschalierung und
damit eine Abweichung von den tatsächlichen Kosten zu. Sie muss sich aber
dennoch an den tatsächlichen Kosten orientieren, weil der
Erschließungsbeitragsanspruch ein Kostenerstattungsanspruch ist.
Demnach sind gem. § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Einheitssätze nach den in der
Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer
Erschließungsanlagen festzusetzen. Die Einheitssätze bedürfen daher einer
regelmäßigen Überprüfung, ob sie noch dem jeweiligen Lohn- und Preisniveau
entsprechen. Dies wird im Falle eines Rechtstreits auch von den Gerichten
überprüft.
Die in der Anlage zu § 4 Abs. 1 EBS
ausgewiesenen Einheitssätze gelten seit 01.01.2002.
Ab dem Jahr 2007 ist beim Preisindex für den Straßenbau ein nicht unerheblicher
Anstieg zu verzeichnen, der sich auch auf die tatsächlichen Baupreise in
Erlangen niedergeschlagen hat. Da allerdings in den letzten fünf Jahren keine
Erschließungsanlagen neu hergestellt wurden, die mittels Bescheiden über
Erschließungsbeiträge abzurechnen waren, konnte eine Anpassung der
Einheitssätze vorerst unterbleiben. Zwischenzeitlich neu erstellte Erschließungsanlagen
wurden nicht mittels Bescheiden, sondern über vertragliche Regelungen, wie z.
B. Erschließungsvereinbarungen oder Städtebauliche Verträge, abgewickelt.
Nach nunmehr 10 Jahren unverändert gebliebener Einheitssätze in der
Satzung ist aber eine Anpassung
unumgänglich.
Für die Neuermittlung der
Einheitssätze wurden 16 repräsentative Baumaßnahmen aus den Jahren 2007 bis
2010 herangezogen, wobei die Berechnungsart der Einheitssätze beibehalten
wurde. Einzelne Ausführungsarten wurden dem heutigen technischen Standard angepasst.
Einheitssätze wurden für Granitzweizeiler und Granitdreizeiler gebildet, da
diese in den letzten Jahren des Öfteren zur Ausführung kamen. Ebenso wurde bei
der Straßenbeleuchtung der Katalog den nunmehr zur Ausführung kommenden
Leuchtstellentypen angepasst.
Vgl. zu den neuen Einheitssätzen insbesondere die synoptische Darstellung in
Anlage 2.
Gleichzeitig wurden die kombinierten Geh- und Radwege in den Katalog der Satzung als abrechnungsfähige Teileinrichtung aufgenommen und die Satzung der aktuellen Rechtsprechung angepasst.
Im Vollzug ergeben sich keine grundlegenden Änderungen in der Verfahrensweise.
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Erläuterungen der einzelnen Änderungen:
2.1
Art. 1
Nr. 1 Buchst. a), c) bis d), Nr. 2 Buchst. a) bis c) und Nr. 6 der
Änderungssatzung
Bei den kombinierten Geh- und
Radwegen (Zeichen 240 der StVO) handelt es sich um eine sowohl für Fußgänger
als auch für Radfahrer nutzbare Teileinrichtung. Da ein solcher gemeinsamer
Geh- und Radweg weder ein Geh- noch ein Radweg, sondern eine andersartige
Teileinrichtung ist, müssen zur Abrechenbarkeit die kombinierten Geh- und
Radwege in die Satzung als beitragsfähige Teileinrichtung aufgenommen werden.
2.2
Art. 1
Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 2 Buchst. d) der Änderungssatzung
Verkehrsberuhigte
Bereiche sind in der Straßenverkehrs-Ordnung nunmehr in Abschnitt 4 der Anlage
3 zu § 42 Abs. 2 StVO geregelt (Änderung im Dezember 2010). In der Änderungssatzung wurde der
Verweis auf die StVO entsprechend aktualisiert.
2.3
Art. 1
Nr. 5 der Änderungssatzung
Nach der derzeitigen Regelung
werden beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit
oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich
oder in sonstiger vergleichbarer Weise (z.B. Dauerkleingären, Friedhöfe,
Freibäder, Sportplätze) genutzt werden oder genutzt werden dürfen, mit 0,3 der
Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
Nach obergerichtlichen Entscheidungen werden durch diese Regelung die
vorgenannten Sondergrundstücke gegenüber den wohnlich genutzten Grundstücken zu
stark entlastet. Sie sind deshalb mit mindestens der Hälfte der
Grundstücksfläche in die Verteilung einzubeziehen. Im Satzungsentwurf ist daher
eine Änderung von 0,3 auf 0,5 der Grundstücksfläche vorgesehen.
2.4
Art. 1
Nr. 7 der Änderungssatzung
Die Merkmale der endgültigen
Herstellung wurden entsprechend dem heutigen technischen Standard überarbeitet.
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Ressourcen
Es sind keine bzw. nur geringe
Mehreinnahmen auf IVP-Nr. 541.500E zu erwarten, da Neubaumaßnahmen überwiegend
mittels Erschließungsvereinbarungen abgewickelt werden.
I.
Haushaltsmittel
X werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1: Entwurf der Satzung zur
Änderung der Erschließungsbeitragssatzung
(EBS) mit Anlage zu § 4 Abs. 1
EBS
Anlage 2:
synoptische Darstellung