Betreff
Änderung der Landschaftsschutzverordnung der Stadt Erlangen, Errichtung einer Produktionshalle im Landschaftsschutzgebiet Meilwald
Vorlage
31/135/2011
Aktenzeichen
III/30 und III/31
Art
Beschlussvorlage

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz von Landschaftsräumen im Bereich der Stadt Erlangen - Landschaftsschutzverordnung - Entwurf vom 07.10.2011 (Anlage 1) samt Landschaftsschutzkarte vom 05.10.2011 wird beschlossen.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Anlass und Ziel zur Änderung der Landschaftsschutzverordnung:


Die Firma Human Optics beabsichtigt, im Landschaftsschutzgebiet Meilwald ihren Betrieb durch die Errichtung einer Produktionshalle zu erweitern.

Im Rahmen der Beteiligung der Höheren Naturschutzbehörde gemäß Art. 48 des Bayer. Naturschutzgesetzes hat die Regierung von Mittelfranken angeregt, zu erwägen, ob durch eine Änderung der Landschaftsschutzverordnung die Fläche, die durch die Errichtung der Produktionshalle betroffen ist, aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen werden könnte.

 

Der Bau- und Werkausschuss des Erlanger Stadtrates hat in seiner Sitzung am 27.09.2011 die Verwaltung beauftragt, die Fläche, die durch das Bauvorhaben betroffen ist, durch eine Änderung der Landschaftsschutzverordnung aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen.

 

 

2.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Der Verwaltung liegt seit Mai 2011 eine Bauvoranfrage der Firma Amer Immobilien GmbH auf Errichtung einer Produktionshalle (512 qm) durch die Fa. Human Optics auf dem Grundstück Spardorfer Straße 150 vor (s. Anlage 2).  Der geplante Baukörper befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) Meilwald, so dass die Realisierung des Vorhabens zwingend mit Eingriffen in den naturgeschützten Waldbestand verbunden ist; das unmittelbare Umfeld ist zudem Bannwald. Die Naturschutzbehörde des Umweltamtes hat vor diesem Hintergrund die Errichtung des Gebäudes abgelehnt.
Auch der Naturschutzbeirat hat das Vorhaben in seinen Sitzungen am 07.02.2011 bzw. 19.09.2011 mehrheitlich abgelehnt und ergänzend Folgendes festgelegt: Falls die Stadt die Bauvoranfrage weiterverfolgt, müsse die Sicherstellung des Umstandes, dass auf dem Betriebsgelände über das beantragte Vorhaben hinaus keine weiteren baulichen Maßnahmen stattfinden, durch eine weitestgehende Verschiebung des westlichen Zaunes nach Osten, der anschließenden Bannwaldausweisung und der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zugunsten der Stadt und des Freistaates Bayern (für die Forstverwaltung) für beide betreffende Flurnummern erfolgen. Falls die Stadt Erlangen dem Vorschlag der Regierung von Mittelfranken folgt, die bebaute  Fläche aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung herauszunehmen und eine Sicherung des restlichen Grundstücks wie oben erfolgt, wird keine weitere Beteiligung des Naturschutzbeirates erforderlich.

 

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz von Landschaftsräumen im Bereich der Stadt Erlangen ist somit bezüglich der geplanten Produktionshalle zu ändern (Anlage 1). Der betreffende Bereich des zurückzunehmenden Landschaftsschutzgebietes ist in der beiliegenden Karte vom 05.10.2011 (Anlage 2) vergrößert dargestellt; die zu beschließende Landschaftsschutzkarte (Entwurf vom 05.10.2011) wird in der jeweiligen Sitzung ausgehängt. Vgl. hierzu auch Nummer 1. der Änderungsverordnung.

 

Das nach Art. 52 Abs. 1-3 Bayer. Naturschutzgesetz (BayNatSchG) grundsätzlich durchzuführende förmliche Verfahren für die Verordnungsänderung ist nach Auffassung der Verwaltung bei der hier durchzuführenden Änderung nicht erforderlich, weil bei der Geringfügigkeit der Rücknahme von rd. 0,05 ha Landschaftsschutzgebiet (bezogen auf 224 ha des Landschaftsschutzgebietes „Meilwald“ ) der Schutzzweck und die Schutzziele der Landschaftsschutzverordnung insgesamt erhalten bleiben; es handelt sich um eine unerhebliche Änderung i.S.d. Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayNatSchG.

 

Im Rahmen der für die Produktionshalle erforderlichen planerischen Änderung in der Schutzgebietskarte werden gleichzeitig alle textlichen Verweise der Landschaftsschutzverordnung der neuen Gesetzeslage des geänderten Bayer. Naturschutzgesetzes sowie der geänderten
Bayer. Bauordnung angepasst. Substanzielle Änderungen ergeben sich hierdurch nicht. Die Änderungen finden sich in den Nummern 2. – 7. der Änderungsverordnung.

 

 


Anlagen:       
Anlage 1_Text der Änderungsverordnung
Anlage 2_Lageplan der Produktionshallle