Betreff
Modernisierung eines Einfamilienhauses, Dachaufbau, Saranstraße 4, Fl.-Nr. 2505/60, Az.: 2011-787-VV
Vorlage
63/171/2011
Aktenzeichen
VI/63-1/3/T. 1002
Art
Beschlussvorlage

Das Bauvorhaben und die erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

104

Gebietscharakter:

WR (reines Wohngebiet)

Widerspruch zum Bebauungsplan:

Geschossanzahl, Traufhöhe, Dachneigung

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Bei diesem Bauantrag handelt es sich um einen Tekturantrag. Mit Bauantragsnummer 2011-207-VV wurde bereits am 28.4.2011 eine Genehmigung zum Dachgeschossausbau mit Dachgauben erteilt.

 

Nunmehr soll anstatt der Gaubenlösung eine Aufstockung mit einem Laternengeschoss erfolgen. (Dieser Entwurf wurde bereits mit einem Vorbescheidsantrag im Jahr 2009 vorgestellt und aus gestalterischen Gründen abgelehnt).

 

Das Bauvorhaben hält die Festsetzung des Bebauungsplanes bezüglich der eingeschossigen Bebauung nicht ein. Das Dachgeschoss ist ein Vollgeschoss. Ebenso wird die festgesetzte Traufhöhe von 3,20 m um 2,13 m überschritten. Die Festsetzung des Bebauungsplanes für die Dachneigung lautet 18 bis 30 Grad. Dies wird mit 15 Grad für das Hauptdach bzw. 12 Grad für den Aufbau unterschritten.

 

Von Seiten der Stadtverwaltung wird dem Antrag und den erforderlichen Befreiungen nicht zugestimmt. Mit der zuvor vom Bauherrn beantragten und genehmigten Gaubenlösung ist dessen Bedürfnis an Erweiterungsmöglichkeiten letztendlich sogar mehr Rechnung getragen. Die nun vorliegende Planung ist aus städtebaulichen und baugestalterischen Gründen nicht akzeptabel.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung: wurde vollständig durchgeführt.

 

 


Anlage: Lageplan