Betreff
Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) Planfeststellung für den Neubau der Anschlussstelle Steinach an der BAB A 73 Nürnberg-Bamberg mit der Anbindung an die Kreisstraße FüS 4 und die Straße "In der Schmalau" durch die Stadt Fürth, hier: Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken
Vorlage
611/098/2011
Aktenzeichen
VI/61/611/T. 1335
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


 

Die Regierung von Mittelfranken hat den Neubau der Anschlussstelle Steinach an der BAB
A 73 Nürnberg-Bamberg mit der Anbindung an die Kreisstraße FüS 4 und die Straße "In der Schmalau" mit Beschluss vom 07.07.2011 festgestellt und
der Stadt Erlangen mit Schreiben vom 08.07.2011 die Planfeststellungsunterlagen zugesandt.

 

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens hat die Stadt Erlangen zu dem Vorhaben folgende Stellungnahme am 16.12.2008 abgegeben:


„Da die Stadt das geplante Einrichtungszentrum Fürth / Steinach mit dem Bau- und Gartenmarkt in Fürth-Steinach weiterhin ablehnt und der Neubau der Anschlussstelle Steinach vorrangig diesen Maßnahmen dient, wird der Neubau der
Anschlussstelle Steinach an der BAB A 73 Nürnberg - Bamberg mit der Anbindung an die Kreisstraße FüS 4 und die Straße "In der Schmalau" abgelehnt.“

Hierzu führte die Regierung von Mittelfranken im Planfeststellungsbeschluss Folgendes aus:

 

„Die Stadt Erlangen bringt vor, da sie das geplante Einrichtungszentrum Fürth-Steinach mit Bau- und Gartenmarkt ablehne und der Neubau der Anschlussstelle Steinach vorrangig diesen Maßnahmen diene, werde das gegenständliche Vorhaben abgelehnt. Eine weiter gehende Begründung erfolgt nicht.

Soweit sich die Stadt Erlangen gegen das geplante Einrichtungszentrum Fürth-Steinach wendet, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Bauvorhaben nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist.

Das gegenständliche Vorhaben ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten und dient nicht vorrangig dem Einrichtungszentrum Fürth-Steinach, hierzu wird auf die Ausführungen unter C. 2.2 1) verwiesen. Substantiierte Einwendungen wurden insoweit nicht vorgebracht.“

 

Aus Sicht der Stadtplanung wird empfohlen, gegen den o.g. Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsmittel einzulegen.


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1) C. Entscheidungsgründe, Ziff. 2.2 Planrechtfertigung – Auszug:

„Das Vorhaben dient sowohl der Verbesserung der überregionalen Verkehrsverbindungen und der Entlastung innerörtlicher Verkehrsverhältnisse als auch der Anbindung angrenzender Gewerbeflächen.“

 


Anlagen:        Anlage 1: Übersichtsplan

                        Anlage 2: Rahmenplan Einrichtungszentrum Fürth / Steinach