Betreff
Ersatzneubau der 110-kV-Bahnstromleitung Nürnberg - Eggolsheim Plangenehmigungsverfahren gem. § 18 AEG hier: Stellungnahme der Stadt Erlangen
Vorlage
611/097/2011
Aktenzeichen
VI/61/T. 1335
Art
Beschlussvorlage

Die Verwaltung wird beauftragt, folgende Stellungnahme im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens für den Ersatzneubau der 110-kV-Bahnstromleitung abzugeben:

Die Stadt Erlangen stimmt dem Ersatzneubau der 110-kV-Bahnstromleitung unter Beachtung der detaillierten Einwendungen (siehe Ziff. II Kap. 5) zu.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Wahrnehmung der Interessen der Stadt Erlangen im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Stellungnahme der Stadt Erlangen im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens für den Ersatzneubau der 110-kV-Bahnstromleitung der DB Energie GmbH (Vorhabenträgerin).

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

1        Anlass

Die Vorhabenträgerin beabsichtigt den Ersatzneubau der Bahnstromleitung Nürnberg - Ebensfeld auf der bestehenden Trasse, da diese nach über 70 Betriebsjahren verschlissen ist und nicht mehr heutigen und zukünftigen Anforderungen genügt. Durch den Ersatzneubau soll die Versorgung der Schienenverkehrswege und die Anlagenverfügbarkeit sichergestellt werden. Der Ersatzneubau wird in zwei Bauabschnitten durchgeführt: Während im nördlichen Abschnitt zwischen den Unterwerken Eggolsheim und Ebensfeld bereits seit dem vergangenen Jahr die bauliche Umsetzung erfolgt, soll sich der südliche Abschnitt zwischen Unterwerken Nürnberg und Eggolsheim ab diesem Jahr anschließen.

Aus diesem Grund hat die Vorhabenträgerin einen Antrag auf Erteilung einer planungsrechtlichen Entscheidung gem. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG für den Ersatzneubau der 110 kV Bahnstromleitung im Leitungsabschnitt zwischen den Unterwerken Nürnberg und Eggolsheim beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, gestellt. Die Stadt Erlangen wurde hierzu mit Schreiben vom 16.06.2011 zur Stellungnahme aufgefordert.

2        Bestand und Gegenstand der Planung

Die Bahnstromleitung durchquert das Stadtgebiet auf einer Länge von ca. 9,2 km mit insgesamt 32 Masten von den Hohen Weiden / Eltersdorf im Stadtsüden bis zum Klärwerk im Stadtnorden (Mast Nrn. 8051 – 8082). Diese ist jeweils mit einem Leitungsrecht (Überspannung der Grundstücke) und einer Grunddienstbarkeit (Maststandorte) nach Aussagen der Vorhabenträgerin im Grundbuch gesichert (siehe hierzu auch Pkt. 5.2).

Im Zuge des Ersatzneubaus auf der bestehenden Trasse ist geplant, die Standorte von 16 der insgesamt 32 Maste in der Leitungsachse zu verschieben (i.d.R. um 10 m; max. 23 m). Ebenso sind veränderte Masthöhen (max. Verringerung -0,71 m bzw. max. Erhöhung +3,94 m bei einer Regelgröße von 25 m Höhe) vorgesehen.

3        Verfahrensrechtlicher Hintergrund

Bahnstromleitungen sind Teil der Eisenbahninfrastruktur i.S.d. § 2 AEG und gehören zu den Betriebsanlagen einer Eisenbahn i.S.d. § 18 AEG, deren Bau und Änderung der Planfeststellung bzw. –genehmigung bedürfen. Hiervon zu unterscheiden sind Unterhaltungsmaßnahmen, die keines derartigen Verfahrens bedürfen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Ersatzneubau der 110-kV-Bahnstrom­leitung auch nicht in Gänze Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens, sondern nur diejenigen Maststandorte, welche in der Trassenachse verschoben werden.

In diesem Verfahren werden all diejenigen Privaten einbezogen, die in ihren Belangen berührt sind und mit denen nicht im Vorfeld eine vertragliche Einigung herbei geführt werden konnte. Eine weiterreichende Öffentlichkeitsbeteiligung muss hier seitens der Vorhabenträgerin nicht durchgeführt werden.

Eine etwaige Forderung der Stadt Erlangen im Rahmen dieses Verfahrens nach einer alternativen Trasse würde als deren Verlangen zu beurteilen sein. Hierdurch bedingte Mehrkosten für Planung, Bau und kapitalisierten Unterhalt gingen vollständig zu ihren Lasten.

4        Alternative Trassenführung im Stadtgebiet

Nachdem die Verwaltung von den Absichten der Vorhabenträgerin über einen Ersatzneubau im Juni 2008 Kenntnis erlangt hat, hat sie Untersuchungen zu grundlegenden Trassenalternativen im Stadtgebiet durchgeführt, welche sowohl oberirdische Freileitungen als auch unterirdische Verkabelungen umfassten. Im Ergebnis stand die Einschätzung, dass

§         die Beeinträchtigungen, die von der bestehenden Bahnstromleitung ausgehen, nicht derart erheblich sind, als dass eine veränderte Trassenführung künftig zwingend erforderlich sei;

§         die sich hieraus ergebenden Potenziale für die Stadtentwicklung und aus liegenschaftlicher Sicht überschaubar sein;

§         dennoch eine Bündelung mit der vorhandenen Bahnstrecke (oberirdisch / unterirdisch im Bereich der Innenstadt) zielführend erscheine.

Der UVPA wurde hierüber in seiner öffentlichen Sitzung vom 23.09.2008 informiert (Anlage 1).

Im Weiteren stand die Verwaltung u.a. diesbezüglich mit der Vorhabenträgerin in Kontakt, die hierzu zuletzt mit Schreiben vom 01.03.2011 mitgeteilt hat, dass eine unterirdische Verkabelung aus technischen Gründen nicht möglich sei.

Vor diesem Hintergrund stehen die Kosten, die durch eine Verlagerung der Trasse in einer Größenordnung von ca. 3 – 5 Mio. € für die Stadt entstünden, in keinem vertretbaren Verhältnis zum angestrebten Nutzen, da

§         entlang der Bahnstrecke neue Betroffenheiten geschaffen würden,

§         insbesondere im Bereich der historischen Innenstadt das Stadtbild beeinträchtigt würde und

§         im Bereich des Burgberges gegenwärtig eine oberirdische Lösung nicht erkennbar ist. 

5        Stellungnahme der Verwaltung

5.1  Belange der Stadtentwicklung und Stadtplanung

§         Bauplanungsrecht

Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Erlangen wird die bestehende Bahnstromleitung als oberirdische Hauptversorgungsleitung nachrichtlich übernommen. Soweit sie Gebiete mit rechtsverbindlichen Bebauungsplänen überspannt, wird diese hierin ebenso als oberirdische Hauptversorgungsleitung nachrichtlich übernommen.

§         Stadt- und Landschaftsbild

Die bestehende Bahnstromleitung durchquert das bebaute Stadtgebiet auf ca. 4,0 km. Als Leitung und mit ihren Masten ist sie v.a. im öffentlichen Raum des Stadtteil Bruck und im Anger sowie in den Regnitzwiesen wahrnehmbar. Durch die Verschiebung und Erhöhung der Masten im Einzelnen wird die bestehende Situation nicht wesentlich verändert.

5.2  Liegenschaftliche Belange

Im Eigentum der Stadt Erlangen stehen insgesamt 68 Grundstücke, die von der Bahnstromleitung betroffen sind.

Entgegen der o.g. Aussagen der Vorhabenträgerin sind für 19 Grundstücke, die sich im Eigentum der Stadt befinden bzw. für die die Stadt Erbbaurechtsgeber ist, bis dato keine Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Flurstücke:

-   Gemarkung Erlangen

Flst.Nr. 1388 (Acker); Flst.Nr. 1394 (Fläche im Klärwerk); Flst.Nr. 2515/69 (Neckarstraße); Flst.Nr. 1958/25 (Grünfläche am „Brucker Seela“); Flst.Nr. 1956/1 (Georg-Elsner-Weg); Flst.Nr. 1955/2 (Straße „Am Brucker Seela“); Flst.Nr. 1955 (Erbbaurecht an Sportverein ATSV);

-   Gemarkung Büchenbach

Flst.Nr. 1455/2 (Feldweg);

-   Gemarkung Bruck

Flst.Nr. 268 (Wiese); Flst.Nr. 757/54 (Erbbaurecht an GeWoBau – Pommernstr. 30); Flst.Nr. 354/34 (Pommernstraße); Flst.Nr. 440 (Erbbaurecht an Sportverein ATSV); Flst.Nr. 463/3 (Buckenhofer Weg); Flst.Nr. 646 (Grünfläche am Bachgraben);

-   Gemarkung Eltersdorf

Flst.Nr. 1166/7 (Acker südl. Herbstwiesenweg); Flst.Nr. 1166/2 (Acker südl. Herbstwiesenweg); Flst.Nr. 1169/3 (Feldweg zwischen BAB A3 und Herbstwiesenweg); Flst.Nr. 1187/2, (Feldweg zwischen BAB A3 und Herbstwiesenweg); Flst.Nr. 857/8 (Teil der Weinstraße).

5.3  Belange des Naturschutzes

§         Baumschutzverordnung

Der Ersatzneubau der Bahnstromleitung ist eine Maßnahme auf Flächen zur Funktionssicherung einer öffentlichen Leitungstrasse i.S.d. § 2 Abs. 4 BaumSchVO und fällt mithin nicht unter die Schutzbestimmung der BaumSchVO.

§         Landschaftsschutzverordnung

Die Landschaftsschutzgebiete (LSG) Hutgraben, Bachgraben und Regnitztal werden in der Summe auf einer Länge von ca. 4,0 km mit 14 Masten überspannt.

Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LSG-VO ist eine Erlaubnis nicht nur für die Verschiebung der Maststandorte, sondern auch für die Erhöhung der Leitung und Masten erforderlich. In den einzelnen LSG werden insgesamt 8 Masten verschoben (Mast Nrn. 8053, 8054, 8071, 8072, 8075, 8077, 8078 und 8080). Die hierfür erforderliche Erlaubnis als Bestandteil der Plangenehmigung kann unter folgenden Auflagen erteilt werden:

-   Die vorgesehenen vorsorglichen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sind zu beachten. In den Landschaftsschutzgebieten ist außerhalb der engeren Vogelbrutzeit, d.h. von August bis Februar zu arbeiten. Gehölze sind gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG außerhalb der Zeit 1.3. bis 30.9. abzuschneiden.

-   An der Rückbaustelle des Mast Nr. 8080 im Wasserschutzgebiet Erlangen-West ist besonderer Wert auf das Hinterlassen von sandigem Oberboden zu legen. Die alten Fundamente des Mast Nr. 8054 sind wegen der Nähe zum Eltersdorfer Bach bzw. Hutgraben möglichst tiefgehend zu entfernen, auf das Ausbringen von ortsfremden Boden ist zu verzichten. Eine ökologische Baustellenbetreuung durch einen entsprechend erfahrenen Landschaftsökologen ist sicherzustellen.

-   Ein Auflagenvorbehalt für Unvorhergesehenes ist vorzusehen.

§         Natura 2000 – Europäisches Vogelschutzgebiet Regnitztal

Das Europäische Vogelschutzgebiet DE 6332-471 Regnitztal ist auf einer Länge von ca. 1,0 km mit 3 Masten von der Bahnstromleitung betroffen.

Die Verträglichkeitsabschätzung (FFH-VorP) wird akzeptiert; eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich. Die geplanten, vorsorglichen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sind zu beachten.

§         Eingriffe in Natur und Landschaft

Die Eingriffsregelung gem. §§ 13 ff. BNatSchG ist zu beachten. Auf einen landschaftspflegerischer Begleitplan kann bei Beachtung der o.g. Auflagen verzichtet werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen unterbleiben.

§         Artenschutz

Auf eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) kann bei Beachtung der o.g. Auflagen verzichtet werden. § 44 Abs. 5 BNatSchG ist für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft anzuwenden.

§         Umweltverträglichkeit

Die vorliegende Umwelterklärung nach Umweltleitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes wird akzeptiert; auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann verzichtet werden.

5.4  Belange des Immissionsschutzes

110-kV-Bahnstromleitungen werden mit einer Frequenz von 16 2/3 Hertz betrieben, für die nach der 26. BImSchV folgende Grenzwerte gelten:

 

Frequenz in Hertz (Hz)

Effektivwert der elektrischen Feldstärke
und magnetischen Flussdichte

elektrische Feldstärke
in Kilovolt pro Meter (kV/m)

magnetische Flussdichte
in Mikrotesla (myT)

16 2/3-Hz-Felder

10

300

 

Die Grenzwerte der 26. BImSchV werden sowohl im Bestand als auch nach dem Ersatzneubau eingehalten (werden).

5.5  Belange der Wasserwirtschaft

Aufgrund der teilweisen Lage der Bahnstromleitung im Wasserschutzgebiet Erlangen-West (Schutzzonen II und III; 10 Maststandorte) und im Überschwemmungsgebiet Regnitz (12 Maststandorte) sind im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens ebenso das Wasserwirtschaftsamt als Sachverständiger sowie die Erlanger Stadtwerke AG als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

5.6  Belange des Denkmalschutzes

Die Maststandorte Nrn. 8057 und 8058 befinden sich auf einem Bodendenkmal, einer Siedlung vorgeschichtlicher Zeit, mit der Inv. Nr. D5-6432-0152. Hierfür ist vor Baubeginn eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen. Die in der Stellungnahme des Bayer. Landesamt für Denkmalpflege vom 07.04.2011 aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind hierbei zu beachten.

5.7  Einzelne Maststandorte

§         Maststandort 8064

Der Mast 8064 wird in veränderter Lage am Rand der Freizeitanlage Buckenhofer Weg – Brucker Höhe neu errichtet. Gleichzeitig wird die Stadt Erlangen im Zuge des viergleisigen Ausbaus der Bahnstrecke Nürnberg – Ebensfeld den Brucker Radweg in seiner Lage verändern. Der künftige Maststandort und die Lage des Radweges wurden aufeinander abgestimmt; für das Fundament des künftigen Mastes wurde eine Sonderlösung vereinbart; hierbei gilt es zu beachten, dass die Fundamentaußenkanten nicht in den Wegbereich hineinragen dürfen. Fernerhin sind folgende Auflagen zu beachten:

-   Der alte Mast einschl. Zaun ist ebenso zurückzubauen wie das sich gegenwärtig innerhalb des Zauns befindliche Schalthaus.

-   Der Mast am neuen Standort ist ebenso durch einen Zaun vor Beklettern zu schützen; die Vorhabenträgerin hat diesen herzustellen und zu unterhalten.

-   Der Radweg wird voraussichtlich erst ab dem Jahr 2014 hergestellt. D.h. im Fundamentbereich müssen durch die Verlegung der Kanalleitung (bis 1,5 m Überdeckung) und durch die Herstellung des Weges Abgrabungen im unmittelbaren Fundamentbereich durchgeführt werden. Sämtliche Mehrkosten (Beweissicherung, Sonderbauweisen, usw.)  sind von der Vorhabenträgerin bzw. Leitungsbetreiberin zu tragen. Hierzu ist eine Regelung in die Plangenehmigung aufzunehmen, die mit dem Tiefbauamt der Stadt Erlangen vorher abzustimmen ist.

-   Bei der Planung, Konstruktion und statischen Berechnung des Fundamentes sind der nachträglich herzustellende Radweg und die geplante Kanalleitung zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für spätere Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten.

-   Der Sicherheitsraum des Radweges darf durch die Einzäunung nicht beeinträchtigt werden.

-   Die Kosten für die Umlegung des Weges zum Buckenhofer Weg sind von der Vorhabenträgerin zu tragen.

-   Vor Herstellung des Fundamentes ist die genaue Lage des neu geplanten Brucker Radweges nachzuweisen. Hierzu sind die geplanten Ecken vor Ort abzustecken und mit der geplanten Position des Radweges abzugleichen und von der Stadt Erlangen abnehmen zu lassen. 

§         Maststandort 8068

Der Mast steht auf dem Spielplatz Neckarstraße. Der neue Standort an der nördlichen Grundstücksgrenze wird begrüßt, um das Spielplatzgrundstück besser nutzen zu können.

Der alte Mast ist einschließlich Zaun durch die Vorhabenträgerin rückzubauen. Der Mast am neuen Standort ist ebenso durch einen Zaun vor Beklettern zu schützen; die Vorhabenträgerin hat diesen herzustellen und zu unterhalten.

Eine frühzeitige Information des Spielplatzbüros der Stadt Erlangen über den Bautermin und ein Ortstermin sind erforderlich, da sich Spielgeräte im Bereich des neuen Standorts befinden, die zurückgebaut werden müssen, sowie Teilflächen des Spielplatzes unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten der Vorhabenträgerin neu gestaltet werden sollen.

Der Spielplatz bzw. die Baustelle des neuen Mastes sind durch die Vorhabenträgerin zu sichern. Der tägliche Abtransport aller Materialien reicht nicht aus.

§         Maststandort 8072

Der Mast soll 15 m verschoben werden. Unmittelbar nördlich des neuen Maststandortes verläuft ein öffentlicher Abwasserkanal Ortbeton 2,00 m / 1, 40 m rechtwinklig zur Trasse der Bahnstromleitung. Der Abwasserkanal muss während der Bauarbeiten gegen Beschädigung geschützt werden. Die Mastgründung ist so auszuführen, dass keine zusätzlichen Lasten auf den Abwasserkanal einwirken.

§         Maststandort 8082

Der Mast befindet sich auf dem Klärwerksgelände und soll am bisherigen Standort erneuert werden. Auf Grund der beengten Platzverhältnisse kann nur eine beschränkte Fläche für die Bauabwicklung zur Verfügung gestellt werden. Die Inanspruchnahme der Flächen für die Bauabwicklung sowie die Zugangsregelung zur Baustelle sind mind. zwei Wochen vor Baubeginn mit der Betriebsleitung des Klärwerks abzustimmen.

§         Maststandort 8083

Der Mast 8083, der in seiner Lage unverändert erneuert werden soll, befindet sich auf dem Flst. Nr. 163, Gemarkung Bubenreuth und im Eigentum der Stadt Erlangen. Es dient einer ggf. künftig erforderlichen Erweiterung des städtischen Klärwerks und ist gegenwärtig für eine landwirtschaftliche Nutzung verpachtet. Auf dem angrenzenden Flst. Nr. 1388, Gemarkung Erlangen befindet sich ein Funkturm, der in seiner Funktion bzw. Betrieb durch die erneuerte Bahnstromlinie nicht beeinträchtigt werden darf.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Mitteilung zur Kenntnis: Erneuerung der 110-kV-Bahnstromleitung,
Sitzung des UVPA vom 23.09.2008