Betreff
Wahl des berufsmäßigen Stadtratsmitglieds für das Referat VI am 26.05.2011, Amtszeit, Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung
Vorlage
111/049/2011
Aktenzeichen
OBM/ZV/11
Art
Beschlussvorlage

1.      Der Geschäftsbereich der Leitung des Referates VI umfasst wie bisher die Aufgabengruppen Stadtplanung und Bauwesen. Der Stadtrat behält sich eine Änderung des Referatszuschnitts vor.

2.      Die Amtszeit des zu wählenden berufsmäßigen Stadtratsmitglieds für das Referat VI wird auf sechs Jahre vom 01.10.2011 bis 30.09.2017 festgesetzt.

3.      Das berufsmäßige Stadtratsmitglied wird in Besoldungsgruppe B 3 nach Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz – BayBesG eingestuft.

4.      Dem berufsmäßigen Stadtratsmitglied wird für die Dauer der Amtszeit eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung gewährt. Deren Höhe bestimmt sich wie bisher nach dem entsprechenden Obergrenzbetrag der Anlage 2 zum Kommunalen Wahlbeamtengesetz – KWBG.

5.      Die Wahlhandlung zur Besetzung des unter Nr. 1 genannten Referats soll in der Stadtratssitzung am 26.05.2011 erfolgen.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Zu 1.: Geschäftsbereich

Die derzeitige Referatsgliederung, die Zuordnung der Aufgaben sowie die Auftragserledigung haben sich bewährt. Eine Veränderung der Referatszuständigkeiten ist derzeit nicht geplant.

 

Zu 2.: Amtszeit

Nach Art. 41 Abs. 1 GO werden die berufsmäßigen Stadträte auf höchstens sechs Jahre gewählt und zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt. Es wird vorgeschlagen die Höchstwahlzeit auf sechs Jahre festzulegen. Dies entspricht den Festlegungen der bisherigen Wahlperioden.

Um eine längere Vakanz der Stelle zu vermeiden, soll die Wahl des berufsmäßigen Stadtratsmitglieds bereits zum 01.10.2011 erfolgen.
Die Wahl des Nachfolgers vor Ablauf der festgelegten Amtszeit des bisherigen berufsmäßigen Stadtratsmitglieds ist nach den Vorschriften des Gesetzes über Kommunale Wahlbeamte möglich.

 

Zu 3.: Besoldung

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Bayerischen Kommunalbesoldungsverordnung (BayKomBesV) sind den Ämtern der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder die folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:

 

 

Größenklasse                                                Besoldungsgruppe

Städte von 50.001 – 100.000 Einwohner      B 2/B 3

Städte von 100.001 – 200.000 Einwohner    B 3/B 4

Augsburg                                                       B 4/B 5

Nürnberg                                                       B 5/B 6

München                                                       B 6/B 7

 

 

Das Grundgehalt der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder richtet sich nach sachgerechter Bewertung der mit dem Amt verbundenen Anforderungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl, des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades der Verwaltungsaufgaben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BayKomBesV).

Gemäß Stadtratsbeschluss vom 15.05.2002 werden berufsmäßige Stadtratsmitglieder in der
ersten Wahlperiode mit Besoldungsgruppe B 3 nach Anlage 1 zum BayBesG und mit Beginn der Übernahme einer zweiten Wahlperiode mit Besoldungsgruppe B 4 nach Anlage 1 zum BayBesG besoldet.

Das neu zu wählende berufsmäßige Stadtratsmitglied für das Referat Stadtplanung und Bauwesen soll daher in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft werden.

 

Zu 4.: Dienstaufwandsentschädigung

Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder erhalten gemäß Art. 72 KWBG eine angemessene Entschädigung für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung.

Deren Höhe richtet sich nach den Rahmenbeträgen der Ziff. B 2 b der Anlage 2 zum KWBG.
Aktuell beträgt die Dienstaufwandsentschädigung für berufsmäßige Stadtratsmitglieder bei kreisfreien Städten

 

von 50.001 bis 100.000 Einwohnern             358,52 bis 780,97 EUR,

über 100.000 Einwohner                               464,17 bis 886,55 EUR.

 

Den berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern wurde der höchstmögliche Betrag der Dienstaufwandsentschädigung erstmals im Mai 1989 gewährt. Dies wurde mit Stadtratbeschlüssen vom 15.05.2002 und vom 07.07.2005 bestätigt. Nachdem sich die für die Gewährung dieser Entschädigung die Voraussetzungen nicht geändert haben, wird vorgeschlagen, den Höchstsatz von 886,55 EUR weiter zu gewähren.

 

Zu 5.: Wahlhandlung

Die Wahl soll in der Stadtratssitzung am 26.05.2011 erfolgen.