Betreff
Stadtteilkirchweihen im Stadtgebiet Erlangen - Überprüfung im Hinblick auf Sicherheitsrecht, Brandschutzbestimmungen und baurechtliche Vorgaben, hier: Fraktionsantrag der CSU Nr. 087/2010 vom 30.8.2010.
Vorlage
32/015/2011
Aktenzeichen
III/32/LHC
Art
Beschlussvorlage

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.

Damit ist der Fraktionsantrag Nr. 087/2010 der CSU-Stadtratsfraktion vom 30.8.2010 abschließend bearbeitet.


Öffentliche Veranstaltungen – dazu zählen z.B. auch Märkte, Volksfeste und Kirchweihen – unterliegen, aufgrund der Erlaubnispflicht u.a. des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes mit seinen Schutzzielen und anderen geltenden Vorschriften wie z.B. der Bayer. Bauordnung und Vorgaben des vorbeugenden Brandschutzes als auch der Volksfestordnung einer kritischen Betrachtung. Die Verwaltung hat daher im vergangenen Jahr die Stadtteilkirchweihen einer Bestandsaufnahme unterzogen mit dem Ziel, dass evtl. bestehender Handlungsbedarf aufgezeigt und erforderliche Maßnahmen veranlasst werden.

Generell hat die Stadt darüber zu entscheiden, wie den Schutzzielen, insbesondere der Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachschutz sowie dem Schutz vor erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit oder der Nachbarschaft, Rechnung getragen werden muss.

 

Die bei Volksfesten und Kirchweihen üblicherweise aufgestellten Geschäfte (z.B. Fahrgeschäfte, Schau- und Belustigungsbuden sowie Verkaufs- und Imbissstände) gelten überwiegend als
 „Fliegende Bauten“ im Sinne des Baurechts. Es sind unter Beachtung der konkreten örtlichen
Gegebenheiten und Umstände, bedingt durch nachbarschützende Vorschriften des Baurechts
sowie aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes, Abstände zu Gebäuden einzuhalten. Der Abstand zwischen Gebäuden beträgt 5 m, kann jedoch bei fliegenden Bauten mit geeigneten Kompensationsmaßnahmen verringert werden. Entscheidend dabei sind jedoch auch die jeweils konkreten Verhältnisse vor Ort unter Beachtung möglicher Gefahrenlagen. Die Rettung von Personen sowie der Angriffsweg der Feuerwehr muss zu den bestehenden Gebäuden immer gewährleistet sein. Dieser Abstand beträgt mindestens 3 m. Aufgrund der 2010 durchgeführten Bestandaufnahmen, der danach erfolgten Beurteilung durch die Fachbereiche (Bauaufsichtsamt, Feuerwehr-Vorbeugender Brandschutz, Ordnungs- und Straßenverkehrsamt) sind die Stadtteilkirchweihen gemäß der beigefügten Übersicht (Anlage) vorbereitet.


 

Ferner sind bei der Anordnung der Fahr-, Belustigungs- und Verkaufsgeschäfte auch Geländevorgaben und Straßenbeschaffenheit zu berücksichtigen; dazu zählt z.B. auch, dass Absperreinrichtungen für die Strom, Wasser- und Gasversorgung nicht verstellt werden dürfen. In der Praxis ergeben sich daraus zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Planung und Durchführung der jeweiligen Festbetriebe.


Anlagen:        Übersicht und Fraktionsantrag