1.
Der
Geschäftsbereich der zweiten ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des zweiten ehrenamtlichen
Bürgermeisters umfasst ab dem 01.07.2011 wie bisher die Aufgabengruppen
Schulen, Sport, Brand- und Katastrophenschutz.
2.
Die
Aufgabenwahrnehmung wird ab dem 01.07.2011 entsprechend Besoldungsgruppe B 5
BayBesG entschädigt. Die Entschädigung wird auf 90 v. H. der vorgenannten Besoldungsgruppe
festgesetzt.
3.
Für die
Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke wird den bisherigen
Regelungen entsprechend eine Pauschalvergütung für 200 km gemäß Bayerischem
Reisekostengesetz (BayRKG) festgelegt.
4.
Die
Wahlhandlung soll in der Stadtratssitzung am 26.05.2011 erfolgen.
Das Mitglied des Stadtrates Herr Lohwasser wurde vom Stadtrat am 02.05.2008 für die Wahlperiode des Stadtrats bis 30.04.2014 als zweiter ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Mit Schreiben vom 20.01.2011 beantragte er seine Entlassung aus dem Stadtrat zum 01.07.2011. Durch die Entbindung vom Ehrenamt durch den Stadtrat ist er kraft Gesetzes zu diesem Zeitpunkt aus dem Ehrenbeamtenverhältnis als zweiter Bürgermeister entlassen (Art. 16 Abs. 7 KWBG). Eine Neuwahl ist für den anteilig verbleibenden Teil der Wahlperiode erforderlich.
zu 1.
Die
derzeitige Referatsgliederung, die Zuordnung der Aufgaben sowie die Auftragserledigung
haben sich bewährt. Eine Änderung der Referatsgliederung soll nicht erfolgen.
zu 2.
Eine Teilzeitbeschäftigung als berufsmäßige/r
zweite/r Bürgermeister/in im Beamtenverhältnis auf Zeit ist nach KWBG nicht
möglich, so dass die Funktion im Ehrenamt auszuüben ist. Für ehrenamtliche
Bürgermeister/innen sind ausdrücklich Teilzeitregelungen im KWBG nicht
vorgesehen. Aus der besonderen Rechtsstellung als Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter
ergibt sich ohnehin, dass sie nicht zwingend ihre gesamte Arbeitskraft dem
Ehrenamt widmen müssen; sie sind lediglich verpflichtet, die sich aus dem
Ehrenamt ergebenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 35 Abs. 1 KWBG).
Nach pflichtgemäßem Ermessen der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters
kann sich deshalb die Arbeitszeit zwischen Vollzeit einschl. Überstunden oder
einem entsprechenden Teilzeitmaß bewegen.
Die zweite ehrenamtliche Bürgermeisterin/Der zweite ehrenamtliche Bürgermeister
erhält nach Art. 56 Abs. 3 i. V. m. Art. 134 Abs. 4 KWBG neben der ihr/ihm als
Stadträtin/Stadtrat gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach dem
Maß ihrer/seiner besonderen Inanspruchnahme als kommunale/kommunaler Wahlbeamtin/Wahlbeamter.
Die Höhe der Entschädigung ist nach Art. 135 Abs. 1 KWBG durch Beschluss
festzusetzen, der im Einvernehmen mit der/dem Ehrenbeamtin/Ehrenbeamten ergehen
muss.
In analoger Anwendung eines Bezugsfalles, wonach der Stadtrat am 15.05.1991 beschlossen
hat, der damaligen ehrenamtlichen zweiten Bürgermeisterin (Aufgabengebiet:
Referat III/Sozialamt und Vertretung des OBM) neben der Hälfte des
Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 5 eine zusätzliche Entschädigung bis
annähernd der vollen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe B 5 zu gewähren und in
Angleichung an die Entschädigung des Amtes der/des ehrenamtlichen dritten
Bürgermeisterin/Bürgermeisters ist es gerechtfertigt, dieses Amt ebenfalls mit
90 v. H. nach Besoldungsgruppe B 5 BayBesG zu entschädigen.
Insbesondere der Gedanke der versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung ist anzuführen,
da im Gegensatz zu anderen Entgelten im öffentlichen Dienst die Aufwandsentschädigungen
für ehrenamtliche Bürgermeister/innen nicht zusatzversorgungspflichtig sind, so
dass kein Anspruch auf eine spätere Zusatzversorgung besteht. Es besteht
Sozialversicherungspflicht.
Die Aufwandsentschädigung soll an den linearen Steigerungen der
Besoldungsgruppe B 5 teilnehmen. Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamte haben nach Art. 72
KWBG keinen Anspruch auf eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung, da sie
keine/kein Beamtin/Beamter auf Zeit im Sinne des KWBG sind.
zu 3. Für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke soll wie bisher eine Pauschale auf der Basis von 200 km im Monat (wie bisher für die zweite und dritte Bürgermeisterin/den zweiten und dritten Bürgermeister) gewährt werden. Beim derzeitigen km-Satz von 0,35 € beträgt die monatliche Pauschale 70,-- € (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayRKG vom 15. Juli 2008, GVBl. S. 493). Die Abrechnung und die Kostenerstattung der sonstigen Dienstreisen richten sich nach den Bestimmungen des BayRKG.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Zusätzliche
Personalkosten (brutto): |
€ 2.738,97 |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden