Betreff
Geschäftsbereich der zweiten ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des zweiten ehrenamtlichen Bürgermeisters ab 01.07.2011, Entschädigung nach Art. 134 des Gesetzes über Kommunale Wahlbeamte (KWBG)
Vorlage
11/043/2011
Aktenzeichen
OBM/ZV/111
Art
Beschlussvorlage

1.      Der Geschäftsbereich der zweiten ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des zweiten ehrenamtlichen Bürgermeisters umfasst ab dem 01.07.2011 wie bisher die Aufgabengruppen Schulen, Sport, Brand- und Katastrophenschutz.

2.      Die Aufgabenwahrnehmung wird ab dem 01.07.2011 entsprechend Besoldungsgruppe B 5 BayBesG entschädigt. Die Entschädigung wird auf 90 v. H. der vorgenannten Besoldungsgruppe festgesetzt.

3.       Für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke wird den bisherigen Regelungen entsprechend eine Pauschalvergütung für 200 km gemäß Bayerischem Reisekostengesetz (BayRKG) festgelegt.

4.       Die Wahlhandlung soll in der Stadtratssitzung am 26.05.2011 erfolgen.

 


Das Mitglied des Stadtrates Herr Lohwasser wurde vom Stadtrat am 02.05.2008 für die Wahlperiode des Stadtrats bis 30.04.2014 als zweiter ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Mit Schreiben vom 20.01.2011 beantragte er seine Entlassung aus dem Stadtrat zum 01.07.2011. Durch die Entbindung vom Ehrenamt durch den Stadtrat ist er kraft Gesetzes zu diesem Zeitpunkt aus dem Ehrenbeamtenverhältnis als zweiter Bürgermeister entlassen (Art. 16 Abs. 7 KWBG). Eine Neuwahl ist für den anteilig verbleibenden Teil der Wahlperiode erforderlich.

 

zu 1.    Die derzeitige Referatsgliederung, die Zuordnung der Aufgaben sowie die Auftragserledigung haben sich bewährt. Eine Änderung der Referatsgliederung soll nicht erfolgen.

zu 2.    Eine Teilzeitbeschäftigung als berufsmäßige/r zweite/r Bürgermeister/in im Beamtenverhältnis auf Zeit ist nach KWBG nicht möglich, so dass die Funktion im Ehrenamt auszuüben ist. Für ehrenamtliche Bürgermeister/innen sind ausdrücklich Teilzeitregelungen im KWBG nicht vorgesehen. Aus der besonderen Rechtsstellung als Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter ergibt sich ohnehin, dass sie nicht zwingend ihre gesamte Arbeitskraft dem Ehrenamt widmen müssen; sie sind lediglich verpflichtet, die sich aus dem Ehrenamt ergebenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 35 Abs. 1 KWBG). Nach pflichtgemäßem Ermessen der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters kann sich deshalb die Arbeitszeit zwischen Vollzeit einschl. Überstunden oder einem entsprechenden Teilzeitmaß bewegen.

Die zweite ehrenamtliche Bürgermeisterin/Der zweite ehrenamtliche Bürgermeister erhält nach Art. 56 Abs. 3 i. V. m. Art. 134 Abs. 4 KWBG neben der ihr/ihm als Stadträtin/Stadtrat gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach dem Maß ihrer/seiner besonderen Inanspruchnahme als kommunale/kommunaler Wahlbeamtin/Wahlbeamter. Die Höhe der Entschädigung ist nach Art. 135 Abs. 1 KWBG durch Beschluss festzusetzen, der im Einvernehmen mit der/dem Ehrenbeamtin/Ehrenbeamten ergehen muss.

In analoger Anwendung eines Bezugsfalles, wonach der Stadtrat am 15.05.1991 beschlossen hat, der damaligen ehrenamtlichen zweiten Bürgermeisterin (Aufgabengebiet:
Referat III/Sozialamt und Vertretung des OBM) neben der Hälfte des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 5 eine zusätzliche Entschädigung bis annähernd der vollen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe B 5 zu gewähren und in Angleichung an die Entschädigung des Amtes der/des ehrenamtlichen dritten Bürgermeisterin/Bürgermeisters ist es gerechtfertigt, dieses Amt ebenfalls mit 90 v. H. nach Besoldungsgruppe B 5 BayBesG zu entschädigen.
Insbesondere der Gedanke der versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung ist anzuführen, da im Gegensatz zu anderen Entgelten im öffentlichen Dienst die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bürgermeister/innen nicht zusatzversorgungspflichtig sind, so dass kein Anspruch auf eine spätere Zusatzversorgung besteht. Es besteht Sozialversicherungspflicht.

Die Aufwandsentschädigung soll an den linearen Steigerungen der Besoldungsgruppe B 5 teilnehmen. Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamte haben nach Art. 72 KWBG keinen Anspruch auf eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung, da sie keine/kein Beamtin/Beamter auf Zeit im Sinne des KWBG sind.

zu 3.    Für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke soll wie bisher eine Pauschale auf der Basis von 200 km im Monat (wie bisher für die zweite und dritte Bürgermeisterin/den zweiten und dritten Bürgermeister) gewährt werden. Beim derzeitigen km-Satz von 0,35 € beträgt die monatliche Pauschale 70,-- € (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayRKG vom 15. Juli 2008, GVBl. S. 493). Die Abrechnung und die Kostenerstattung der sonstigen Dienstreisen richten sich nach den Bestimmungen des BayRKG.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Zusätzliche Personalkosten (brutto):

  2.738,97
monatl.

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden       

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden