Betreff
Sachstandsberichte von Sozialamt und GGFA zum SGB II-Vollzug in der Stadt Erlangen
Vorlage
50/042/2011
Aktenzeichen
V/50/VOA - 86 2249
Art
Beschlussvorlage

Die Sachstandsberichte von Sozialamt und GGFA zum SGB II-Vollzug in Erlangen werden zur Kenntnis genommen.


1. Aktuelle Zahlenentwicklung

 

Die Zahlen der SGB II-Empfänger in der Stadt Erlangen befinden sich seit etwa einem halben Jahr stabil auf dem Niveau vom Herbst des Vorjahres

 

·       bei den Bedarfsgemeinschaften bei knapp unter 2.500

·       bei den erwerbsfähigen Hilfeberechtigten bei etwa 3.300

·       bei den Sozialgeldbeziehern bei etwa 1.400 und

·       bei der Gesamtzahl der Personen im SGB II Bezug bei etwa 4.700

 

Die aktuelle Anzahl der erwerbsfähigen Hilfeberechtigten unter 25 Jahren wurde seit Jahresbeginn von der BA nicht mehr mit dem aktuellen Stand mitgeteilt, sondern nur noch der entsprechende Wert von vor drei Monaten (sog. T -3-Wert).

 

Demgegenüber ist bei der Anzahl und der Quote der Arbeitslosigkeit in Erlangen im SGB II-Bereich ein leichter Trend nach oben zu bemerken. Hier dürfte sich die drastische Kürzung der Eingliederungsmittel des Bundes bereits bemerkbar machen. Bei der allgemeinen Arbeitslosigkeit in Erlangen ist dagegen – entsprechend der guten Konjunkturlage – die Entwicklung seit Jahresbeginn weiterhin positiv (die Arbeitslosenquote in der Stadt liegt nun mittlerweile wieder bei 3,8 %).

 

 

2. Neue Optionskommunen in Deutschland

 

Mitte des vergangenen Jahres wurde durch Einfügung des neuen Artikels 91e in das Grundgesetz nicht nur der dauerhafte Weiterbestand von Optionskommunen und ARGEN (jetzt: Gemeinsame Einrichtungen) gesichert. Durch Gesetzesänderung wurde auch gleichzeitig bis zu 41 Kommunen die Möglichkeit eröffnet, mit Wirkung vom 01.01.2012 von der ARGE oder von der getrennten Aufgabenwahrnehmung in den Status einer Optionskommune zu wechseln. Über die Verteilung der Anzahl der Optionsplätze haben sich die Bundesländer untereinander verständigt, jedes Land hatte unter seinen Bewerbern bis zum 31.03.2011 eine Reihenfolge festzulegen.

 

Dabei standen im Freistaat Bayern insgesamt 6 neue Optionsplätze zur Verfügung, auf die sich insgesamt 16 Kommunen beworben hatten. Benannt wurden hierfür schließlich vom BayStMAS die Städte Ingolstadt und Kaufbeuren, sowie die Landkreise Ansbach, Günzburg, München und Oberallgäu. Alle sechs zukünftigen bayerischen Optionskommunen haben auch bereits am letzten bayerischen Optierertreffen teilgenommen, das am 07.04.2011 in der Stadt Erlangen stattfand. Durch diese zahlenmäßige Verstärkung und die sich abzeichnende, intensive fachliche Zusammenarbeit wird die Rolle der Optionskommunen auch in Bayern zunehmend an Bedeutung gewinnen.

 

Bundesweit dürfte durch die neu hinzukommenden Optionskommunen vor allem die Rolle der optierenden kreisfreien Städte gestärkt werden: Neben den bayerischen Städten Ingolstadt und Kaufbeuren werden ab Beginn des nächsten Jahres auch folgende kreisfreien Städte dabei sein: Landeshauptstadt Stuttgart, Stadt Pforzheim, Stadt Offenbach, Stadt Essen, Stadt Münster, Stadt Solingen und Stadt Wuppertal. Es ist zu hoffen, dass bei nunmehr 15 anstatt bisher 6 kreisfreien Städten vor allem auch der Deutsche Städtetag stärker als bisher es als seine Aufgabe ansieht, nicht nur die Interessenlage der gemeinsamen Einrichtungen, sondern auch die der Optionskommunen zu berücksichtigen und zu vertreten.

 

 

3. Gesetz zur Ermittlung des Regelbedarfs und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 25.02.2011

 

Nach langen und schwierigen Verhandlungen im Vermittlungsausschuss wurde am 25.02.2011 in Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Ermittlung des Regelbedarfs und zur Änderung des SGB II und SGB XII beschlossen, das aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 eigentlich schon zum Jahreswechsel hätte in Kraft treten sollen. Das Gesetz, in dem u. a. nicht nur die Neuermittlung und Anhebung der Regelsätze zum 01.01.2011 geregelt ist, sondern auch die ebenfalls rückwirkende Einführung von Bildungs- und Teilhabeleistungen, wurde jedoch erst am 29.03.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und zum 30., bzw. 31.03.2011 in Kraft gesetzt.

 

Aufgrund der späten Veröffentlichung des Gesetzestextes (die Leistungen für April 2011 waren bereits ausgezahlt) konnte die rückwirkende Anhebung der Regelsätze (beim Eckregelsatz um 5 € pro Monat) nicht sofort umgesetzt werden. Hinzu kam als weitere Verkomplizierung, dass bei der Neuermittlung der Regelsätze die Kosten der Warmwasserbereitung in Küche und Bad aus dem bundesfinanzierten Regelsatz herausgenommen und den kommunal finanzierten Kosten der Unterkunft zugeschlagen wurden. Für die betroffenen Hilfeberechtigten hat diese Veränderung der Bedarfsberechnung zu einer faktischen Regelsatzerhöhung von ca. 11 € pro Monat geführt – und nicht nur um 5 €. Die für die Kommunen damit verbundene höhere KdU-Belastung wird vom Bund durch eine, um 1,9 % höhere KdU-Bundesbeteiligung (für Wohnungen mit Zentralheizung, bei denen die Kosten der Warmwasserbereitung mit den Heizungskosten gemeinsam abgerechnet werden), bzw. durch einen eigens ins Gesetz eingefügten Sonderbedarfstatbestand (für Wohnungen ohne Zentralheizung) finanziell ausgeglichen. Für die Verwaltung wiederum hatte dieser Wechsel in der Methode zur Ermittlung des Regelbedarfs zur Folge, dass sich die Auszahlung des rückwirkend zum 01.01.2011 angehobenen Regelsatzes deutlich aufwändiger gestaltete.

 

Es musste nämlich in jedem Einzelfall unterschiedlich vorgegangen werden, je nach dem ob es sich um eine Wohnung mit oder ohne Zentralheizung handelte (Nachzahlung des bisher üblichen Abschlags für Warmwasserbereitungskosten oder Nachzahlung des neu ins Gesetz aufgenommenen Sonderbedarfs für Warmwasserbereitung). Die Abwicklung dieser Nachzahlungen über die rückwirkende Anhebung der Regelsätze um ungefähr 11 € pro Monat für den Zeitraum Januar bis April erfolgte jedenfalls Anfang des Monats April komplett – wobei zur vollständigen Abwicklung dieser Arbeiten das Amt für zwei Tage für den Publikumsverkehr geschlossen wurde.

 

 

4. Bildungs- und Teilhabeleistungen

 

Obwohl die für diese Aufgabe neu eingestellte Mitarbeiterin erst Mitte Mai ihre Arbeit aufnehmen kann, ist die Verwaltung mit Hochdruck damit beschäftigt, die neuen Bildungs- und Teilhabeleistungen umzusetzen. Bereits lange vor der Veröffentlichung des Gesetzestextes am 29.03.2011 wurden an alle Eltern von Kindern im SGB II-, SGB XII- oder Wohngeldbezug schriftliche Informationen über die neuen Bildungs- und Teilhabeleistungen versandt. Dementsprechend gingen auch bald einige hundert Anträge im Sozialamt ein. Die notwendigen internen Klärungen (Welche Stellebearbeitet nach welchen Vorgaben die einzelnen Teilhabeleistungen für die einzelnen Rechtskreise?) konnten weitgehend bis Mitte April abgeschlossen werden, sodass mit der Bearbeitung und Entscheidung von Einzelfällen in der zweiten Monatshälfte begonnen werden konnte. Dies betrifft insbesondere solche Bildungs- und Teilhabeleistungen (z. B. Sportvereinsbeiträge und Ähnliches), die wir mittels Ausgabe eines entsprechenden Gutscheines umsetzen, deren Einlösung und Bezahlung dann erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Denn von der, für die kommunale Finanzstatistik verantwortlichen Behörde (Bayerisches Landesamt für Statistik) sind wir zum jetzigen Zeitpunkt noch gehalten, Auszahlungen vorerst noch zurückzustellen, bis die jeweils zu benutzenden Buchungsstellen freigegeben sind. In unaufschiebaren Fällen (z. B. bei aktuell anstehenden Klassenfahrten) behelfen wir uns mit schriftlichen, verbindlichen Kostenübernahmezusagen oder mit vorübergehenden Vorfinanzierungen über Stiftungshaushaltsstellen.

 

Zu den einzelnen Teilhabeleistungen wurden Bearbeitungsformblätter, bzw. Gutscheinformulare entwickelt – zum Teil von den Ministerien in München (z. B. für Nachhilfeunterricht) zum größeren Teil auch von uns selbst – die bereits jetzt auf Anfrage bzw. bei Neuerteilung eines Bewilligungsbescheides für die gesamte Laufzeit des Bescheides ausgegeben werden. Für die Abwicklung von Verbesserungen in der Schulsozialarbeit wurde abgesprochen, dass die federführende Zuständigkeit hier vom Jugendamt wahrgenommen wird. Für die nahtlose Sicherstellung der Mittagessensversorgung für bedürftige Kinder in Schulen und Kindertagesstätten (die staatlichen Zuschüsse für die Mittagessensversorgung in Ganztagesschulen wurden unverzüglich zwei Tage nach Verkündung des Gesetzes gestoppt) wurden mit dem Schulamt und dem Jugendamt jeweils ausreichend lange Übergangslösungen vereinbart – siehe hierzu im Einzelnen die entsprechende Vorlage des Schulamtes für den 12.05.2011 als Anlage und die gemeinsame Beschlussvorlage von Jugendamt und Sozialamt für die heutige SGA-Sitzung und für die gemeinsame Sitzung von Schulausschuss und Jugendhilfeausschuss am 12.05.2011.

 

Neben den aktuellen Fragen der Ingangsetzung der Bildungs- und Teilhabeleistungen vor Ort gilt es auch die mittelfristigen Auswirkungen dieser neuen Leistungen im Blick zu behalten. Nach jetzigem Stand muss davon ausgegangen werden, dass vorerst diese kommunalen Bildungs- und Teilhabeleistungen mithilfe der entsprechend angehobenen KdU-Bundesbeteiligung vom Bund ausreichend refinanziert sind:

 

·       mit + 5,4 % für die BuT-Leistungen in den Rechtskreisen SGB II, Wohngeld und Kinderzuschlag

·       + 2,8 % für das Mittagessen in Kinderhorten und für die Schulsozialarbeit und

·       + 1,2 % für die notwendigen Verwaltungskosten in den Rechtskreisen SGB II, Wohngeld und Kinderzuschlag

 

Die absolute Höhe dieser Bundesleistungen ist letztlich jedoch von der Entwicklung der Höhe der KdU-Kosten abhängig – darüber hinaus ist der Zeitraum, für den diese einzelnen Bundesleistungen gesichert sind, unterschiedlich lange. So sind die 2,8 % für Mittagessen in Horten und für Schulsozialarbeit für den Zeitraum 2011 bis 2013 gesichert, fallen ab 2014 aber ersatzlos weg. Die 5,4 % für die restlichen BuT-Leistungen sind zwar ebenfalls bis 2013 gesichert – im Frühjahr 2013 wird der Bund jedoch auf der Basis der Ist-Kosten 2012 die Höhe dieser Bundesmittel nachkalkulieren und bei Bedarf entsprechend anpassen. Dazu kommt das Risiko, dass bis dahin eventuell die Höhe der KdU-Kosten (und damit auch der entsprechende Bundesanteil) sich anders entwickelt haben könnte, als die Summe der angefallenen BuT-Leistungen, bzw. das die Summe der angefallenen BuT-Leistungen sich in einzelnen Kommunen sehr unterschiedlich entwickelt haben könnte. Es wird Aufgabe insbesondere der kommunalen Spitzenverbände sein, bzw. der dort tätigen kommunalen Vertreter, darauf zu achten, dass rechtzeitig das maßgebliche System zur Verteilung der Bundesmittel so angepasst wird, dass die Kommunen mit überdurchschnittlich hohen BuT-Leistungen nicht finanziell bestraft werden (Spitzabrechnung?).

 

 

5. Zielvereinbarung

 

Mit der Gesetzesänderung vom vergangenen Sommer wurde ein umfassendes System von Zielvereinbarungen eingeführt (Bund mit BA, bzw. Bund mit jedem einzelnen Land sowie BA mit jeder einzelnen gemeinsamen Einrichtung bzw. Land mit jeder einzelnen Optionskommune). Darin werden neben einer Beschreibung der ökonomischen und finanziellen Rahmenbedingungen bestimmte Zielwerte für festgelegte Indikatoren und Ergänzungsgrößen vereinbart sowie zur gemeinsamen Bewertung der Zielereichung ein sog. Zielnachhaltedialog verabredet (siehe § 48b SGB II).

 

Die Zielvereinbarung zwischen dem BayStMAS und der Stadt Erlangen wurde am 06.04.2011 bzw. am 11.04.2011 unterzeichnet und beschreibt folgende Zielindikatoren:

 

·       Verringerung der Hilfebedürftigkeit (Regelsatzleistungen des Bundes): Möglichst geringer als im Vorjahr

·       Leistungen für Unterkunft und Heizung: Möglichst kein Anstieg gegenüber dem Vorjahr

·       Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit: Wegen fehlender Vergleichswerte aus dem Vorjahr nur Beobachtung der Entwicklung

·       Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug: Möglichst ein Absinken gegenüber dem Vorjahr

·       Verbesserung der Integration Alleinerziehender in Erwerbstätigkeit: Mangels vorliegender Vergleichswerte aus dem Vorjahr nur Beobachtung der Entwicklung.

 

Im Einzelnen wird auf den als Anlage beigefügten Text der Zielvereinbarung verwiesen.

 

 

6. Kennzahlen

 

Ebenfalls mit der Gesetzesänderung vom vergangenen Sommer (§ 48a SGB II) wurde eine Regelung eingeführt, wonach durch das BMAS quartalsweise und bundesweit bestimmte, genau definierte Kennzahlen für sämtliche gemeinsame Einrichtungen und Optionskommunen veröffentlicht werden sollen. Durch diese bundesweite Kennzahlenveröffentlichung soll ein Vergleich der Erfolge und Leistungen aller SGB II-Stellen ermöglicht und ein gewisses Ranking unter allen SGB II-Stellen in Deutschland herbeigeführt werden. Die vom BMAS zu veröffentlichenden Kennzahlen beruhen dabei ausschließlich auf Zahlenangaben von der BA, die nach einem neuen Verfahren zur Verarbeitung und Auswertung des Datenmaterials ermittelt werden. Bisher liegen uns die von der BA probeweise ermittelten Kennzahlen für Oktober bis Dezember 2010 vor. Soweit uns ein Vergleich mit den damals aktuell von der BA veröffentlichten Zahlen möglich ist, sind die nach dem neuen Verfahren ermittelten Kennzahlen zwar nicht identisch aber in der Höhe und in der Tendenz ähnlich und vergleichbar. Lediglich bei der festgestellten Integrationsquote gab es deutliche Abweichungen (bis zu 80 %), was von uns auch an die BA-Statistik rückgemeldet wurde. Es bleibt abzuwarten, inwieweit bei den einzelnen Verfahrensschritten in der Datenverarbeitung innerhalb der BA-Statistik es hier noch zu Korrekturen kommt. Ebenfalls abzuwarten bleibt die Entwicklung bei den Kennzahlen, bei denen uns keine Vergleichswerte aus früheren Perioden vorliegen (z. B. Anzahl der Langzeitleistungsbezieher oder Integrationsquote der Alleinerziehenden). Nach Auswertung der dreimonatigen Testphase wird das BMAS im kommenden Quartal mit der bundesweiten Kennzahlenveröffentlichung beginnen.

 

 

7. Neue Instrumentenreform

 

Nachdem es in den ersten Jahren seit Inkrafttreten des Hartz IV-Gesetzes zum Teil zu gravierenden Meinungsunterschieden zwischen Bund und Ländern über Inhalt und Umfang der nach dem SGB II zulässigerweise nutzbaren arbeitsmarktpolitischen Instrumente gekommen war (2007: Gemeinsames Positionspapier aller 16 Bundesländer gegen die sehr einschränkende Gesetzesinterpretation durch das BMAS) hat der Bund im Jahre 2008 die gesetzlichen Vorschriften des SGB II über die nutzbaren arbeitsmarktpolitischen Instrumente überarbeitet und als sog. Instrumentenreform zum 01.01.2009 in Kraft gesetzt.

 

Seit wenigen Wochen ist ein 14seitiges, sog. Eckpunktepapier des BMAS bekannt, in dem die inhaltlichen Schwerpunkte einer erneuten, kompletten Reform des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums für SGB II-Stellen dargestellt werden. Seit 08.04.2011 wurde auch der gesamte Gesetzentwurf des BMAS (ca. 220 Seiten) veröffentlicht – der entsprechende Kabinettsbeschluss zur erneuten Instrumentenreform ist noch für Mai 2011 vorgesehen, das Inkrafttreten ist für den 01.04.2012 geplant. Zur Bewertung des Gesetzentwurfs im Detail wird auf den Sachstandsbericht der GGFA verwiesen.

 


Anlagen:        1. Eckwerte zum SGB II-Leistungsbereich

                        2. Monatlicher Mittelverbrauch

                        3. Zielvereinbarung 2011

                        5. MzK von Amt 40 zum weiteren Verfahren zur Umsetzung der

    Förderrichtlinie „Mittagessen im Schuljahr 2010/2011

                        4. Sachstandsbericht der GGFA