Die Baugenehmigung und die erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan nach § 31 Abs.2 BauGB werden in Aussicht gestellt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das
Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
D 205 |
Gebietscharakter: |
Allgemeines Wohngebiet |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
Doppelhaus statt Einzelhaus |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Fragen Vorbescheid:
Ist Doppelhausbebauung möglich?
Ist geringfügige Abweichung von der Traufhöhe möglich?
Geplant ist, das unbebaute Grundstück mit einem eingeschossigen Einzelhaus mit Satteldach und einem Doppelhaus neu zu bebauen. Bei den geplanten Gebäuden werden aufgrund des abfallenden Geländes die zulässigen Traufhöhen überschritten, beim Einzelhaus von 3,00 m auf ca. 3,50 m und beim Doppelhaus von 3,00 m auf ca. 3,80 m. Für die Errichtung des geplanten Doppelhauses wird eine Befreiung vom Bebauungsplan benötigt, da hiernach nur Einzelhäuser zulässig sind.
Von Seiten der Verwaltung werden die notwendigen Befreiungen befürwortet, zumal
auch schon Bezugsfälle im Bereich des Bebauungsplanes vorhanden sind.
Hinsichtlich des vorhandenen Baumbestandes in der nordwestlichen
Grundstücksecke wird von Seiten des Baumschutzes kein Hindernis für die
geplante Bebauung gesehen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: |
Bis auf den westlich
angrenzenden Nachbarn haben die Nachbarn zugestimmt. Aus Sicht der Verwaltung
sind die Rechte des westlich angrenzenden Nachbarn durch die geplante
Bebauung nicht berührt. |
Anlage: Lageplan