Betreff
Beschluss über den endgültigen Ausbau der Stintzingstraße
Vorlage
611/067/2011
Aktenzeichen
VI/61 T. 1335
Art
Beschlussvorlage

Die Stintzingstraße gilt in Abweichung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 274 unter Verzicht auf den westlichen Gehweg entlang des Bauhofgeländes als endgültig hergestellt.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

 

Im Zuge der Neubebauung des Bauhofgeländes wurden auch die Außenanlagen neu erstellt. Um auch für die Zukunft eine wirksame Eingrünung des Bauhofgeländes zur Stintzingstraße sicherzustellen, wurde die Reihe von überalterten Säulenpappeln durch eine Neupflanzung mit säulenförmigen Hainbuchen ersetzt. Zwischen der Baumreihe und der Fahrbahn der Stintzingstraße befand sich ein unbefestigter Seitenstreifen, der für informelles Parken verwendet wurde. Um die Stintzingstraße auch in diesem Abschnitt endgültig herzustellen und die Erschließungsbeiträge abrechnen zu können, wurde zunächst geplant, an der Stelle des unbefestigten Seitenstreifens einen Gehweg von 1,50 m Breite anzulegen und dafür auf den im Bebauungsplan festgesetzten Fuß- und Radweg westlich der Baumreihe auf dem Bauhofgelände zu verzichten.

 

Diese Ausführungsplanung wurde allerdings auf der Sitzung des BWA vom 17.08.2010 nicht beschlossen, da die Notwendigkeit dieses Gehwegneubaus nach Auffassung der Ausschussmitglieder nicht gegeben sei, weil auf der Ostseite der Stintzingstraße ein ausreichend breiter Gehweg zur Verfügung stünde.

 

Zwischenzeitlich wurde der verbleibende Reststreifen bis zum vorhandenen Bordstein als Grünfläche angelegt und dem bereits vorhandenen Grünstreifen zugeordnet, auf dem im Zuge des Bauhofneubaus Bäume gepflanzt wurden. EB 77 hatte zugestimmt, diesen Reststreifen in den Unterhalt und Besitz des EB 77 zu übernehmen.

 

Um das Verfahren erschließungstechnisch zum Abschluss zu bringen, ist noch ein Beschluss durch den UVPA zu fassen, dass auf den im Bebauungsplan festgesetzten Gehweg dauerhaft verzichtet wird und dass die Stintzingstraße in Abweichung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 274 endgültig hergestellt ist. Die Kriterien des § 125 des Baugesetzbuches (Bindung an den Bebauungsplan bei der Herstellung von Erschließungsanlagen) sind erfüllt.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      
                  bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        
             sind nicht vorhanden

 


Anlagen:        1. Auszug aus dem Bebauungsplan 274

                        2. Ausführungsplan Stintzingstraße