Betreff
Aktuelle Entwicklungen im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes
Vorlage
502/004/2011
Aktenzeichen
V/50/MGI - 86 2998
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Der Regelungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) wird derzeit in mehrfacher Hinsicht diskutiert.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) evaluiert das Sachleistungsprinzip im AsylbLG. Es hat dazu unter anderem um eine Bewertung des Sachleistungsprinzips durch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände gebeten. Das Sachleistungsprinzip soll Mehrkosten einerseits durch den hohen Verwaltungsaufwand, andererseits durch fehlende Inanspruchnahme von Sonderangeboten verursachen. Eine einheitliche Position der Städte gibt es zu dieser Thematik nicht. Vielmehr hielten sich die Argumente Pro und Contra des Sachleistungsprinzips die Waage. Die Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände beschränkt sich daher auf allgemeine Hinweise, nimmt aber darüber hinaus auch weitere Änderungsbedarfe in den Blick.

 

Die Asylbewerberzahlen sind seit Juli 2010 drastisch gestiegen. Alleine die Zahl der Erstanträge hat sich seit Juli 2010 in den Folgemonaten nahezu verdoppelt. Hintergrund dieser Entwicklung dürfte auch die entfallene Visumspflicht für Serbien, Mazedonien und Montenegro sein. Diese drei Länder stehen bei der Auswertung der Anzahl der Erstanträge im Oktober 2010 an erster Stelle. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat hierzu eine Problemanzeige an das Bundesministerium des Innern vorgenommen.

 

Weiterhin wird auch die Leistungshöhe nach dem AsylbLG politisch diskutiert. Die Bestimmungen über die Höhe der Grundleistungen im AsylbLG erfolgten auf der Grundlage von Kostenschätzungen und entsprechen insofern nicht den Anforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.1010 zu den Regelleistungen nach dem SGB II. Eine Veränderung ist nach der Neufestsetzung der Regelbedarfe nach dem Zweiten und Zwölften SGB im Laufe des Jahres 2011 zu erwarten. Die Frage der Höhe der Leistungen liegt auch dem Bundesverfassungsgericht bereits vor.

 

Grundsätzlich muss jedoch hinterfragt werden, was das Ziel der Regelungen des AsylbLG ist und ob dieses Ziel mit den vorgesehenen Maßnahmen sinnvoll erreicht werden kann. Es müsste daher geklärt werden, ob das Ziel, möglichst wenig Anreize für einen Zuzug nach Deutschland zu setzen, um damit den Zustrom von Flüchtlingen zu begrenzen und den Missbrauch des Asylrechts zu verhindert, weiter im Vordergrund stehen soll. Infolgedessen sollte auch hinterfragt werden, ob diese Zielsetzung durch die derzeitige Praxis im Vollzug des Asylbewerberleistungsrechts und des Ausländerrechts erreicht werden kann.