Betreff
Fraktionsantrag der SPD Nr. 109/2010 vom 26.10.2010 Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht
Vorlage
332/004/2011
Aktenzeichen
III/332
Art
Beschlussvorlage

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis. Damit gilt der Antrag der SPD-Fraktion Nr. 109/2010 vom 26.10.2010 als bearbeitet.


Zu den von der SPD-Fraktion übermittelten Fragen im Zusammenhang mit der Optionsregelung wird wie folgt Stellung genommen:

 

zu Frage 1)

Die Antragsregelung wurde für die Geburtsjahrgänge 1990 – 1999 in 94 Fällen in Anspruch genommen, Zuzüge nach bzw. Wegzüge von Erlangen sind in dieser Gesamtzahl bereits berücksichtig. Die Verteilung auf jeweilige Herkunftsländer lässt sich der Anlage 1 entnehmen.

 

Zu Frage 2)

Soweit nach Eintritt der Volljährigkeit Entscheidungen für eine Staatsangehörigkeit getroffen wurden, bezogen sich diese auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Eine schriftliche Entscheidung für eine ausländische Staatsangehörigkeit wurde bisher in keinem Fall vorgelegt. Da aber ein automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit Vollendung des 23. Lebensjahres eintritt, ist dies auch nicht unbedingt erforderlich, sondern dient eher der Verwaltungsvereinfachung. Zum Geburtsjahrgang 1992 ist ergänzend anzumerken, dass fünf der insgesamt acht Personen erst im November/Dezember 2010 volljährig geworden sind, so dass erst in nächster Zeit mit entsprechenden Rückmeldungen zu rechnen ist.

 

Die Aufschlüsselung nach einzelnen Herkunftsländern ist in der als Anlage 2 beigefügten Tabelle enthalten.

 

Zu Frage 3)

In den Geburtsjahrgängen 2000 – 2010 sind derzeit insgesamt 618 optionspflichtige Personen im Stadtgebiet Erlangen erfasst. Eine Auswertung nach Herkunftsländern erfolgte in der als Anlage 3 beigefügten Tabelle.

Zu erwähnen ist , dass eine Zuordnung bei den Staatsangehörigkeiten Serbien-Montenegro, Serbien, Kosovo und Montenegro ausschließlich nach der von den Eltern zum jeweiligen Geburtsdatum angeführten Staatsangehörigkeit erfolgt ist. Da die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit in diesen Geburtsjahrgängen bereits unmittelbar nach der Geburt erfolgte, bestand keine unmittelbare Veranlassung, ausländische Staatsangehörigkeitspapiere zu beschaffen bzw. vorzulegen. Die endgültige Klärung ist auch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich

 

 

Zu Frage 4)

Soweit die Anzahl der in Erlangen lebenden Personen mit Mehrfachstaatsangehörigkeit erfragt wurde, konnte durch das Bürgeramt eine Aufteilung auf Volljährige/ Minderjährige erfolgen (Anlage 4). Innerhalb dieser Gruppen war eine weitere Untergliederung nach einzelnen Staatsangehörigkeiten nicht mehr möglich. Hilfsweise wurde daher eine Auswertung nach Kontinenten und ergänzend auch Gesamt-EU erstellt. Dabei wurden Personen mit mehr als einer ausländischen Staatsangehörigkeit doppelt erfasst. Abschließend bleibt noch anzumerken, dass Spätaussiedler im Einwohnerprogramm nicht als solche erfasst werden, so dass auch keine gesonderte Statistik gefertigt werden kann.

 


Anlagen: 1-4