Das Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig. Der nachträglich angebaute Gebäudeteil ist zurückzubauen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor ?)
Baulinienplan: |
40 |
Gebietscharakter: |
WA |
Widerspruch zum Baulinienplan: |
Als störendes Gewerbe im allgemeinen
Wohngebiet nach § 4 BauNVO nicht zulässig |
2. Programme / Produkte /
Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Der Bauherr hat
ohne die erforderliche Baugenehmigung die bestehende Garage entlang der
Nordgrenze um ca. 5,00 m nach Osten verlängert. Durch den vorhandenen
Geländeversprung entsteht im Osten zum Wiesengrund ein 2geschossiger
Gebäudeteil. In der im Bauantrag als Hobbyraum deklarierten 74 m² großen
Halle werden entgegen den Angaben des Bauherrn (Nutzung für Familienfeiern,
privater Tanzübungsraum der Tochter) regelmäßig afrikanische Tanz- und
Trommelkurse abgehalten. Die angrenzenden Nachbarn haben sich über die damit
einhergehende Lärmbelästigung beschwert und den erheblichen Parksuchverkehr
durch Besucher beanstandet. Aufgrund der
Lärmbelästigung für die Nachbarschaft ist das Vorhaben als störender Gewerbebetrieb
einzustufen, der nach § 4 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet nicht
zulässig ist. Auf dem
Baugrundstück können die erforderlichen Stellplätze (mind. 4) nicht
hergestellt werden, eine Ablösung wird seitens der Verwaltung nicht
befürwortet. Außerdem verstößt das Vorhaben gegen die Abstandsflächenvorschriften
des Art. 6 BayBO, da es sich mit einer Länge von insgesamt 15,62 m nicht um
ein an der Grenze ohne Abstandsflächen zulässiges Nebengebäude handelt. Auch
die zulässige Wandhöhe von 3,00 m im Mittel wird in dem 2geschossigen
Gebäudereil erheblich überschritten. Eine Abweichung von den Abstandsflächen
kann nicht erteilt werden, da dadurch der angrenzende Nachbar in seinen
Rechten beeinträchtigt wird. Die Nutzung für Tanz- und Trommelkurse ist aufgrund der davon
ausgehenden Lärmbelästigung und Parksuchverkehr zu untersagen. Der Schwarzbau
ist wieder zu entfernen. Die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung
wäre rechtswidrig. Auch eine Duldung des Schwarzbaus scheidet aus. |
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: |
Keine Zustimmung |
Anlagen: Lageplan