Das Bauvorhaben und die erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan nach § 31 Abs.2 BauGB werden nicht befürwortet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
410 |
Gebietscharakter: |
WA |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
Wandhöhe 6,30 m statt 6,00 m Baugrenzenüberschreitung Süden um 0,30 m, da Haustiefe 8,30 m statt 8,00 m |
2. Programme / Produkte /
Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
1.
Weil
beim Bau eines Passivhauses dickere Wandstärken bzw. Dachaufbauten erforderlich
sind, möchte der Bauherr die maximal festgesetzte Haustiefe bzw. Wandhöhe um
0,30 m überschreiten.
2.
Die
Festsetzung der maximalen Haustiefe von 8,00 m und die Begrenzung der Wandhöhe
auf 6,00 m im Teilabschnitt WA 3 ist bedingt durch die Dichte des Gebietes und
die daraus resultierende gegenseitige Verschattung der Gebäude. Eine Befreiung
würde die Grundzüge der Planung berühren und ist daher städtebaulich nicht
vertretbar. Sie führt darüber hinaus zu einem Nachteil für die
Nachbargrundstücke.
3.
Beim
Bebauungsplan 410 handelt es sich um ein neues Baugebiet in Büchenbach, dessen
Bebauung im Herbst 2010 begonnen hat. Ungefähr die Hälfte der Gebäude im WA 3
ist bereits genehmigt worden. Bisher konnten alle Gebäude, auch die Passivhäuser,
die vorgegebene Gebäudetiefe problemlos einhalten. Auch die Einhaltung der
Wandhöhe ist problemlos möglich.
Auch der vorliegende Grundriss
kann ohne Verlust von Wohnfläche den Vorgaben des Bebauungsplanes angepasst
werden, da als Ausgleich die Hauslänge entsprechend vergrößert werden kann.
Eine unzumutbare Härte für den Bauherrn bei Einhaltung des Bebauungsplanes
liegt somit nicht vor.
Nachdem für die Befreiung kein tatsächliches Bedürfnis besteht, die Einhaltung des Bebauungsplanes vielmehr auch bei Realisierung eines Passivhauses möglich ist, wird die Erteilung einer Befreiung abgelehnt. Es entstünde ansonsten ein vermeidbarer Bezugsfall für das neue Baugebiet. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung mit den anderen Bauherrn und der durch die bisherige Beratung anderer Bauherren durch die Verwaltung entstandene Vertrauensschutz ist eine Befreiung nicht vertretbar und keinesfalls zu befürworten.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: noch nicht erfolgt
Anlagen: Lageplan