Betreff
Antrag der SPD-Fraktion Nr. 25/2010 vom 09.03.2010 - Fachaufsichtsbeschwerde Eisenbahnbundesamt
Vorlage
611/053/2010
Aktenzeichen
VI/61/611 T. 1335
Art
Beschlussvorlage

Der Sachbericht der Verwaltung wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

Der Antrag der SPD-Fraktion Nr. 25/2010 vom 09.03.2010 ist damit abschließend bearbeitet.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

 

Das Vorhaben Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld / S-Bahn Nürnberg – Forchheim im Abschnitt 17 Erlangen wurde mit Beschluss des Eisenbahnbundesamtes (EBA) vom 30.10.2009 planfestgestellt.

Die Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Verwaltung, insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) war bereits Gegenstand des Beschlusses des Stadtrates vom 10.12.2009.

Darüber hinaus hat die Verwaltung bereits im Beschluss des UVPA vom 28.04.2009 zum SPD-Fraktionsantrag Nr. 228/2008 die rechtlich nicht vorhandenen Möglichkeiten einer Unterstützung von einzelnen Bürgerinnen und Bürgern in einem denkbaren Rechtsstreit dargelegt.

Auch im Hinblick auf eine Fachaufsichtsbeschwerde gilt, dass die Stadt Bürgerinnen und Bürger nicht rechtlich unterstützen darf, wenn diese eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) darf die Stadt Erlangen nur innerhalb ihrer Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche Rechtsdienstleistungen erbringen. Die Rechtsberatung von Bürgern gehört dazu nicht.

Eine Fachaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf gegen Maßnahmen einer Behörde, hier des EBA. Mit ihr kann man Mängel bei einer Verwaltungsentscheidung anzeigen. Sie führt dazu, dass eine übergeordnete Behörde, hier das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), mit der Angelegenheit befasst wird und der Bitte, eine Änderung oder Aufhebung der Entscheidung vorzunehmen, nachgeht.

Das BMVBS muss über diesen Rechtsbehelf entscheiden. Es muss seine Entscheidung jedoch nicht begründen, auch gibt es keine Möglichkeit gegen diese Entscheidung vorzugehen.

Aus diesem Grund haben formlose Rechtsbehelfe nur selten Aussicht auf Erfolg. Sie bieten sich nur im Fall der begründeten Annahme an, dass die übergeordnete Behörde von Missständen auf der untergeordneten Behördenebene bisher keine Kenntnis hatte und diese ohne weiteres korrigieren kann.

Bei dem Planfeststellungsbeschluss verhält es sich hingegen so, dass dem ein sehr umfangreiches Planfeststellungsverfahren vorangegangen ist. Bei einem Verfahren dieser Größenordnung ist auch nicht davon auszugehen, dass die Fachaufsichtsbehörde nicht einbezogen worden wäre. Es ist also nicht zu erwarten, dass dem BMVBS mit der Fachaufsichtbeschwerde wirklich neue Tatsachen mitgeteilt werden, die es zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses veranlassen könnte.

Das richtige Rechtsmittel wäre hingegen die Klage zum BVerwG. Der Stadtrat hat sich jedoch in o.g. Beschluss auf Grund fehlender Erfolgsaussichten entschieden, nicht Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zu erheben.

Die Verwaltung empfiehlt daher, sich auch der Fachaufsichtsbeschwerde nicht anzuschließen.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      
                  bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

             sind nicht vorhanden

 


Anlagen:        Antrag der SPD-Fraktion Nr. 25/2010 vom 09.03.2010

                        - Fachaufsichtsbeschwerde Eisenbahnbundesamt