Betreff
Erhebung von Grabgebühren für die sogenannten "Ewigkeitsgräber" in Kriegenbrunn
Vorlage
34/006/2010
Aktenzeichen
III/34/GSA-2774
Art
Beschlussvorlage

Ab dem 01.01.2022 werden für die sog. „Ewigkeitsgräber“ auf dem Friedhof Kriegenbrunn die nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung der Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe fälligen Gebühren für vierstellige Grabstätten erhoben.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Für 124 Dauergrabrechte (sog. „Ewigkeitsgräber“) auf dem Friedhof Kriegenbrunn werden seit der Eingemeindung Kriegenbrunns im Jahr 1972 keine Grabgebühren erhoben. Dieser Verzicht auf Gebühren widerspricht der geltenden Rechtslage und führt zu einer finanziellen Einbuße in Höhe von derzeit 7.740,-- € jährlich im städtischen Haushalt.

 

Die Fragen im Zusammenhang mit den sog. „Ewigkeitsgräbern“ wurden mit den Bürgerinnen und Bürgern aus Kriegenbrunn und Hüttendorf im Oktober 2011 erörtert. Dabei konnten nochmals alle Argumente vorgebracht werden und Unterlagen, die z.B. vermeintliches Eigentum an den Grabstätten belegen sollten, vorgelegt werden. Die Prüfung aller Argumente und Unterlagen ergab, dass die Grabstätten nicht im Eigentum der Bürgerinnen und Bürger stehen.
Eine Gebühr für die Grabnutzung ist daher mit einer angemessenen Übergangszeit, die mit fast 10 Jahren vorgeschlagen wird, zu erheben.


Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

 

1.   Die Regierung von Mittelfranken hat die Friedhofsverwaltung mit Schreiben vom
12.12.2009 zum mittlerweile zweiten Mal darauf hingewiesen, dass die seit 1972 bestehende Ungleichbehandlung zwischen den Inhabern der sog. „Ewigkeitsgräber“ und den übrigen Inhabern von Grabrechten an Gräbern auf städtischen Friedhöfen beendet werden muss.

2.   Das bayerische Staatsministerium des Innern hat in seiner Bekanntmachung vom 12.11.2002 darauf hingewiesen, dass die Gemeinden für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen Benutzungsgebühren aufgrund einer Gebührensatzung gem. Art. 8 Abs. 1 S. 1 KAG erheben müssen. Deshalb wurde auch in der im Dezember 2009 erlassenen Gebührensatzung keine Gebührenfreiheit für die betroffenen Gräber mit aufgenommen.

 

3.    Durch Urteil des OVG Hamburg vom 14.06.2002 (Az. 1 Bf 152/00) wurde durch die Rechtsprechung letztmalig bestätigt, dass eine Gemeinde die unentgeltliche Nutzung von Gräbern auf ihren Friedhöfen bei Einhaltung einer angemessenen Übergangszeit beenden kann. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass eine Herabsetzung der Nut-
zungsdauer von Ewigkeitsgräbern unter der Bedingung für zulässig zu erachten ist, dass
die alten Nutzungsrechte nicht abrupt enden, sondern so auslaufen, dass dem Nutzungsberechtigten angemessene Zeit für die Entscheidung bleibt, ob er von einer ihm eingeräumten Möglichkeit einer gebührenpflichtigen Verlängerung des Nutzungsrechts Gebrauch machen möchte.

4.    Hinsichtlich der Frage, in wessen Eigentum das Grundstück steht, auf dem sich der heutige Kriegenbrunner Friedhof befindet, haben Recherchen der Rechtsabteilung, die in enger Zusammenarbeit mit dem Stadtarchiv und dem Staatlichen Vermessungsamt erfolgten, ergeben, dass die Gemeinde Kriegenbrunn die Grundstücksfläche, auf der sich heute der Friedhof von Kriegenbrunn befindet, von den vorherigen Eigentümern im Jahr 1872 käuflich erworben hat. Nach der Eingemeindung Kriegenbrunns im Jahr 1972 ist nunmehr die Stadt Erlangen Eigentümerin des Friedhofsgrundstücks.

 

5. Die Eingemeindungsverträge mit Kriegenbrunn und Hüttendorf aus dem Jahr 1972 enthalten folgende Regelung:

„Die Stadt verpflichtet sich, bisher zeitlich unbeschränkt eingeräumte Grabrechte ohne Erhebung von zusätzlichen Gebühren aufrechtzuerhalten, solange die Gräber und Grabstätten ordnungsgemäß unterhalten werden“. Diese Regelung spricht aus folgenden Gründen jedoch nicht gegen die Erhebung von Grabgebühren für die sog. „Ewigkeitsgräber“:

a) Ein Eingemeindungsvertrag ist kein Vertrag im herkömmlichen Sinn. Es handelt sich bei ihm weder um einen privat- noch um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Ein Eingemeindungsvertrag stellt ein „besonderes Institut des Kommunalrechts“ dar. Es werden in ihm zwar Verpflichtungen der aufnehmenden Gemeinde festgehalten. Der einzelne Gemeindeangehörige hat allerdings keinen Anspruch auf Einhaltung dieser Verpflichtungen. In den Schlussbestimmungen der beiden Eingemeindungsverträge von Kriegenbrunn und Hüttendorf wird dies auch ausdrücklich festgehalten. Dort ist bestimmt, dass durch die Verträge Rechte Dritter nicht begründet werden.
Die Festlegungen im Eingemeindungsvertrag sind nicht als vertragliche Verpflichtungen im herkömmlichen Sinn zu verstehen. Sie sind als Übergangsregelungen zu werten, die den Übergang vom Ortsrecht der Gemeinden Kriegenbrunn und Hüttendorf zum Erlanger Stadtrecht abmildern sollten. Eine solche Übergangsregelung war damals auch erforderlich, da sich das Erlanger Stadtrecht, das zurzeit der Eingemeindung galt, nicht auf den Friedhof Kriegenbrunn erstreckte.
Da in den Eingemeindungsverträgen eine Befristung der Übergangszeit für die „Ewigkeitsgräber“ nicht genannt wird, kann diese durch Auslegung ermittelt werden. Für andere Bereiche wurden 3 ½ Jahre als Übergangszeit festgelegt. Seit Abschluss der Eingemeindungsverträge sind 40 Jahre verstrichen.

I.             b) Im deutschen Recht gilt für alle Dauerschuldverhältnisse der Rechtsgedanke, dass Verträge, die auf Dauer geschlossen wurden, bei Wegfall oder wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage den neuen Verhältnissen angepasst werden müssen. Dieser Grundsatz gilt auch für die auf unbestimmte Dauer gemachten Zusagen in einem Eingemeindungsvertrag. Dem deutschen Rechtssystem sind Ewigkeitsklauseln grundsätzlich fremd. Es muss stets die Möglichkeit bestehen, einmal getroffene Abreden den neuen veränderten Verhältnissen anzupassen.

Bezüglich der Gebührenfreiheit für die sog. „Ewigkeitsgräber“ haben sich die Verhältnisse seit dem Abschluss des Eingemeindungsvertrags im Jahr 1972 geändert.

Der Eingemeindungsvertrag stammt aus dem Jahr 1972. Für die Gebührenerhebung auf den kommunalen Friedhöfen galt damals Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung i.V.m. der entsprechenden Regelung des Gemeindeabgabengesetzes. Danach stand die Gebührenerhebung im einfachen Ermessen der jeweiligen Gemeinde. D.h. die Gemeinde war frei in ihrer Entscheidung, ob sie Gebühren erheben möchte oder nicht.
Im Jahr 1974 erfuhr diese Rechtslage eine Änderung. Seit 1974 gilt für die Gebührenerhebung durch die Gemeinden Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes. Danach sollen die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Gebühren erheben. D.h. dass die Gemeinde heute für ihre Einrichtungen grundsätzlich Gebühren erheben muss und nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen auf die Erhebung von Gebühren verzichten darf.
Damit trat eine erhebliche Änderung der Voraussetzungen ein, unter denen im Jahr 1972 die Gebührenfreiheit für die sog. „Ewigkeitsgräber“ vereinbart worden war. Die Gemeinde war nicht mehr alleinige Herrin ihrer Gebühren. Sie war fortan gesetzlich dazu verpflichtet, grundsätzlich Gebühren zu erheben. Diesen gesetzlichen Anforderungen wird  durch die Erhebung der Grabgebühren ab dem Jahr 2022 Rechnung getragen.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die Gebühren sollen ab 01.01.2022 erhoben werden.  Auf diese Weise wird die von der Rechtsprechung geforderte angemessene Übergangsfrist eingehalten. Die betroffenen Grabrechtsinhaber erhalten auf diese Weise die Gelegenheit, sich auf die geänderte Situation einzustellen. Den Grabrechtsinhaberinnen und Grabrechtsinhabern wurde zugesichert, die acht- bis zwölfstelligen Grabstätten ab dem genannten Zeitpunkt nur als vierstellige Gräber gebührenmäßig zu berechnen. Eine entsprechende Satzungsänderung wird rechtzeitig veranlasst.

 

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      
                  bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

             sind nicht vorhanden

 


Anlagen: