Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 der Betriebssatzung für den Entwässerungsbetrieb (BS-EBE) vom
16.05.1995 i. d. F. v. 19.05.2003 i. V. m. § 19 Eigenbetriebsverordnung Bayern
(EBV) ist der EBE verpflichtet, den Werkausschuss, den Oberbürgermeister sowie
das Finanzreferat halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die
Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie die Abwicklung des Finanzplanes
anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten.
Nachdem
der EBE seine Bücher gemäß § 9 Abs. 1 Betriebssatzung nach den Regeln der
kaufmännischen doppelten Buchführung führt, erfolgt dies anhand des
Zwischenberichtes zum 30.06.2010 bestehend aus:
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Zwischenbilanz
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Gewinn- und Verlustrechnung
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Betriebsergebnis
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Finanzmittel Anlagen im Bau
Zur
Zwischenbilanz ist anzumerken, dass diese auf den Jahresabschluss 2009 zum
31.12.2009 aufbaut, der vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband geprüft und
in der Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 15.06.2010 begutachtet wurde.
Die
ausführliche Fassung des Halbjahresabschlusses liegt beim EBE, Abteilung
Buchhaltung / Organisation, zur Einsichtnahme auf.
Anlagen: -