Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Einleitung
Ein an den Bedürfnissen von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien ausgerichtetes Gesamtsystem von Bildung, Betreuung und Erziehung erfordert eine systematische und verbindliche partnerschaftliche Zusammenarbeit der unterschiedlichen Systeme Jugendhilfe und Schule. Hierzu bedarf es einer Kooperationskultur mit fest vereinbarten Strukturen, um die Qualität der pädagogischen Arbeit in diesem Sinne zu sichern und weiter entwickeln zu können.
Ziele und gemeinsame Aufgaben
Schule und Jugendhilfe haben gemeinsame Aufgaben und Ziele, die in die gleiche Richtung weisen: Chancengleichheit unabhängig von Herkunft, Geschlecht und Ethnien, gesellschaftliche Integration, Förderung von Kindern und Jugendlichen in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Begründung
Die Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe basiert insbesondere auf Art. 31 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und § 81 Abs. 1 Nr. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowie für den Bereich der Kindertagesstätten auf den Art. 13 und 15 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG), die jeweils Schule und Jugendhilfe zur Zusammenarbeit verpflichten.
Der spezifische Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Schule bleibt
von der Kooperation unberührt. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung des
Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art.2 EUG).Entsprechendes gilt für die
Umsetzung der eigenständigen Aufgaben der Jugendhilfe nach SGB VIII.
Gegenstand der Zusammenarbeit sind alle inhaltlichen und
organisatorischen Fragen der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung,
Bildung und Betreuung, insbesondere alle aktuellen pädagogischen
Fragestellungen. (z.B. Medien-, Umwelt-, Gesundheits-, Sozial- und
interkulturellen Erziehung sowie zur Gewalt-, Sucht- und Aidsprävention).
Im Rahmen der Betreuung und der Abstimmung der Angebote
(Mittagsbetreuung, Betreuung in Horten und ähnlichen Einrichtungen,
Beratungsangebote, Hilfen zur Erziehung) wirken Jugendhilfe und Schule
zusammen. Bei der Einführung von Ganztagsangeboten an Schulen stimmen sie ihre
Angebote miteinander ab und erproben neue Formen der Zusammenarbeit zwischen
Schule und Lernstuben bzw. Horten .
Organisation und Inhalt der Kooperation regeln darüber hinaus die
gemeinsamen Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und
Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und für Unterricht, Kultus,
Wissenschaft und Kunst vom 13. August 1996 Nr. VI 1/7209-2/4/96 und Nr. III/4 –
S 4305/18 – 8/86 744 entnommen werden.
Nachfolgend sind die Eckpunkte aufgeführt, die für eine Zusammenarbeit der Schulverwaltung, des staatlichen Schulamtes und der Jugendhilfe im Sinne der gemeinsamen Ziele auf einer konzeptionellen Grundlage weiterzuentwickeln sind:
Eckpunkte der Kooperation
· regelmäßiger Informationsaustausch, zur Abstimmung inhaltlicher oder Verfahrensfragen, zur Bearbeitung gemeinsamer Aufgabenstellungen
· gemeinsame Sitzungen des Jugendhilfe- und Schulausschusses
· Zusammenarbeit beim Übergang vom Kindergarten in die Grundschule und von der Grundschule in die Hauptschule
· Zusammenarbeit bei Übergängen in die Berufsschule
· Zusammenarbeit bei der Einführung neuer Ganztagszüge an den Schulen
· Entwicklung neuer Modelle der Zusammenarbeit zwischen Hort, Lernstuben und Ganztagsschule
· Jugendsozialarbeit an (Grund-)schulen und Mittelschulen
· Zusammenarbeit bei der kommunalen Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung
Zu den vorgenannten Eckpunkten sind zwischen den Beteiligten die Regeln der Zusammenarbeit und die Gestaltung der Abstimmungsprozesse im Einzelnen in gemeinsamen Vereinbarungen festzulegen.
Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Einführung neuer Ganztagszüge an Grundschulen geplant, ein Gesamtkonzept zwischen Schule, Jugendhilfe, Staatlichem Schulamt, Kooperationspartnern zu erarbeiten. Dies Konzept wird den beiden Ausschüssen vorgestellt, sobald es vorliegt.
Anlagen: keine