Betreff
Sondernutzung für Außenmöblierung auf dem Schlossplatz, Klage des Café Mengin gegen die Ablehnung der Sondernutzung
Vorlage
30-R/005/2010
Aktenzeichen
III/30/KJE/2302
Art
Beschlussvorlage

Dem Café Mengin soll für die restliche Sommersaison 2010 eine Sondernutzungserlaubnis für Außenmöblierung auf dem Schlossplatz (Fläche vgl. Anlage) erteilt werden. Ab der Saison 2011 sollen keine Sondernutzungserlaubnisse auf der Innenfläche des Schlossplatzes mehr erteilt werden.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Gleichmäßige Handhabung der Anträge auf Sondernutzungserlaubnisse für Außenmöblierungen auf dem Schlossplatz, damit dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen wird und die Stadt im Falle einer Klage gegen die Ablehnung nicht erneut unterliegt.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Dem Antrag des Café Mengin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Außenbestuhlung auf der Schlossplatzfläche, der im Jahr 2009 mit Bescheid abgelehnt wurde, soll nunmehr für die (Rest-)Sommersaison 2010 zugestimmt werden. In Zukunft, auch nach Ablauf der Sondernutzungserlaubnis des Café Sax im Oktober 2010, sollen auf der Innenfläche des Schlossplatzes (betroffen sind nicht die Flächen direkt vor den Cafés, jenseits der Radwegeachsen) keine Sondernutzungserlaubnisse für Außenbestuhlungen mehr erteilt werden.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

In den Jahren 1995 – 1999 war dem Café Mengin von der Stadt für die Sommerzeit eine Außenbestuhlung auf dem Schlossplatz erlaubt worden. Bereits im Jahr 2004 wurde ihm eine entsprechende Erlaubnis u. a. mit der Begründung versagt, dass mit Anträgen von weiteren gastronomischen Betrieben zu rechnen wäre und diese dann aus Gleichbehandlungsgründen nicht abgelehnt werden könnten. Dies würde zu einer Häufung von Sondernutzungen auf dem Schlossplatz führen, was nicht gewollt sei.

Im Jahr 2009 beantragten sowohl das Café Mengin als auch das Café Sax jeweils eine Außenbestuhlung auf dem Schlossplatz.

Da die Verwaltung die Anträge ablehnen wollte, weil der Schlossplatz einer der wichtigsten Plätze, wenn nicht sogar der wichtigste Platz in Erlangen ist und erst sein sparsam möbliertes Erscheinungsbild und die Wahrnehmung der Platzfläche als Ganzes das Schloss und das Palais Stutterheim im rechten Glanz erstrahlen lassen, wurden die Anträge dem UVPA zur Begutachtung und dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt. Auch der BWA hat sich bei einem Ortstermin mit der Angelegenheit befasst.

Die Verwaltung hatte damals den Gremien aus den dargelegten Gründen empfohlen, den Anträgen der beiden Cafés auf Sondernutzungserlaubnis für Außenmöblierung nicht zu entsprechen.

In der Diskussion in den Gremien wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass es aus Gleichheitssatzgründen problematisch sei, wenn dem einen Café eine Erlaubnis erteilt würde, dem anderen aber nicht. Der Stadtrat hat am 25.06.2009 entschieden, dem Café Sax die Erlaubnis für ein Jahr zu erteilen, dem Café Mengin jedoch die Erlaubnis zu versagen.

Gegen den ablehnenden Bescheid haben die Inhaber des Café Mengin vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach geklagt.

Mit Urteil vom 23.03.2010 hat das VG Ansbach den Bescheid der Stadt Erlangen aufgehoben und die Stadt verpflichtet, den Antrag des Café Mengin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

In den Gründen hat das VG Ansbach insbesondere ausgeführt, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt. Trotz im Wesentlichen gleicher Sachlage hat die Stadt bei ihren Entscheidungen über die Sondernutzungserlaubnisanträge des Café Mengin und des Café Sax unterschiedliche Entscheidungsmaßstäbe angelegt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Das Vorbringen der Stadt, dass Radfahrer und Bedienungspersonal des Cafés gefährdet würden berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße, dass auch zwischen dem Café Sax und der diesem genehmigten Außengastronomie ein Radweg verläuft. Die Begründung, der von Norden nach Süden verlaufende Radweg sei mehr frequentiert, ist jedenfalls ohne Ermittlung aussagekräftigen Zahlenmaterials nicht tragfähig und rein spekulativ und kann eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Die Stadt müsste vielmehr darlegen, wie viele Radfahrer die jeweiligen Radwege nutzen und ab welcher Nutzungsfrequenz eine Gefährdung eintritt. Dabei würde auch zu berücksichtigen sein, dass Sondernutzungserlaubnisse auch existieren, die durch eine – auch von Kraftfahrzeugen benutzte – öffentliche Straße von der Gaststätte getrennt wird (Anm.: vgl. Sondernutzungserlaubnis der griechischen Gaststätte am Bohlenplatz).

 

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel sind auf IPNr.:       bzw. im Budget vorhanden!

 


Anlagen:        Lageplan