1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Gleichmäßige Handhabung der
Anträge auf Sondernutzungserlaubnisse
für Außenmöblierungen auf dem
Schlossplatz, damit dem
Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen wird und die Stadt im Falle einer Klage
gegen die Ablehnung nicht erneut unterliegt.
2. Programme / Produkte /
Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Dem Antrag des Café Mengin auf Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis für Außenbestuhlung auf der Schlossplatzfläche, der im
Jahr 2009 mit Bescheid abgelehnt wurde, soll nunmehr für die
(Rest-)Sommersaison 2010 zugestimmt werden. In Zukunft, auch nach Ablauf der
Sondernutzungserlaubnis des Café Sax im Oktober 2010, sollen auf der
Innenfläche des Schlossplatzes (betroffen sind nicht die Flächen direkt vor den
Cafés, jenseits der Radwegeachsen) keine Sondernutzungserlaubnisse für
Außenbestuhlungen mehr erteilt werden.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
In den
Jahren 1995 – 1999 war dem Café
Mengin von der Stadt für die
Sommerzeit eine Außenbestuhlung auf dem
Schlossplatz erlaubt worden. Bereits
im Jahr 2004 wurde ihm eine
entsprechende Erlaubnis u. a. mit der Begründung versagt, dass mit Anträgen von
weiteren gastronomischen Betrieben zu rechnen wäre und diese dann aus
Gleichbehandlungsgründen nicht
abgelehnt werden könnten. Dies würde zu einer Häufung von Sondernutzungen
auf dem Schlossplatz führen, was
nicht gewollt sei.
Im Jahr 2009 beantragten sowohl
das Café Mengin als auch das Café Sax jeweils eine Außenbestuhlung auf dem Schlossplatz.
Da die Verwaltung die Anträge
ablehnen wollte, weil der
Schlossplatz einer der wichtigsten
Plätze, wenn nicht sogar der
wichtigste Platz in Erlangen ist und erst sein sparsam möbliertes
Erscheinungsbild und die Wahrnehmung der
Platzfläche als Ganzes das Schloss und das Palais Stutterheim im rechten Glanz
erstrahlen lassen, wurden die
Anträge dem UVPA zur Begutachtung
und dem Stadtrat zur Entscheidung
vorgelegt. Auch der BWA hat sich bei
einem Ortstermin mit der
Angelegenheit befasst.
Die Verwaltung hatte damals den Gremien aus den
dargelegten Gründen empfohlen, den Anträgen der
beiden Cafés auf Sondernutzungserlaubnis für Außenmöblierung nicht zu
entsprechen.
In der
Diskussion in den Gremien wurde seitens der
Verwaltung darauf hingewiesen, dass es aus Gleichheitssatzgründen problematisch sei, wenn dem
einen Café eine Erlaubnis erteilt würde,
dem anderen
aber nicht. Der Stadtrat hat am 25.06.2009 entschieden, dem Café Sax die Erlaubnis
für ein Jahr zu erteilen, dem Café Mengin jedoch die Erlaubnis zu versagen.
Gegen den ablehnenden Bescheid
haben die Inhaber des Café Mengin vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht
Ansbach geklagt.
Mit Urteil vom 23.03.2010 hat das VG Ansbach den
Bescheid der Stadt Erlangen
aufgehoben und die Stadt verpflichtet, den
Antrag des Café Mengin auf Erteilung
einer Sondernutzungserlaubnis unter
Berücksichtigung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
bescheiden.
In den
Gründen hat das VG Ansbach insbesondere ausgeführt, dass ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz vorliegt. Trotz im Wesentlichen gleicher Sachlage hat
die Stadt bei ihren Entscheidungen über die Sondernutzungserlaubnisanträge
des Café Mengin und des Café Sax unterschiedliche Entscheidungsmaßstäbe
angelegt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Das Vorbringen der Stadt, dass Radfahrer und Bedienungspersonal des Cafés gefährdet
würden berücksichtigt nicht in
ausreichendem Maße, dass auch
zwischen dem Café Sax und der diesem genehmigten Außengastronomie ein Radweg
verläuft. Die Begründung, der von
Norden nach Süden
verlaufende Radweg sei mehr
frequentiert, ist jedenfalls ohne
Ermittlung aussagekräftigen Zahlenmaterials nicht tragfähig und rein spekulativ
und kann eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Die Stadt müsste vielmehr
darlegen, wie viele Radfahrer die jeweiligen Radwege nutzen und ab welcher
Nutzungsfrequenz eine Gefährdung eintritt. Dabei würde
auch zu berücksichtigen sein, dass Sondernutzungserlaubnisse
auch existieren, die durch eine – auch von Kraftfahrzeugen benutzte –
öffentliche Straße von der
Gaststätte getrennt wird (Anm.: vgl. Sondernutzungserlaubnis
der griechischen Gaststätte am
Bohlenplatz).
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten:
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Korrespondierende Einnahmen
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Weitere Ressourcen
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Haushaltsmittel sind auf IPNr.: bzw. im Budget vorhanden!