Betreff
Errichtung einer Wohnanlage mit 30 WHG in zwei getrennten Baukörpern mit Tiefgarage, Hofmannstraße, Fl.-Nrn. 1046/3, 1049/7, 1049 Tfl. 1049/9, 1046, Az.: 2010-45-VV
Vorlage
63/052/2010
Aktenzeichen
VI/63-1/3/T. 1002
Art
Beschlussvorlage

Das Bauvorhaben und die erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan nach § 31 Abs.2 BauGB werden befürwortet.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

317

Gebietscharakter:

WB

Widerspruch zum Bebauungsplan:

Baugrenzüberschreitungen: Haus 1 Ostseite durch dreigeschossigen Vorbau, durch eingeschossigen Vorbau bei Haus 1+2 ostseitig und auf der Nordseite bei Haus 1, Im DG/Penthaus Haus 2 ostseitig, durch zwei Wandscheiben pro Penthaus

Überscheitung der festgesetzten Flächen für Gemeinschaftstiefgaragen auf der Nordseite

Einbau von 2 Kaminöfen im Penthausbereich

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Beantragt wird die Errichtung einer Wohnanlage mit zwei Gebäuden mit jeweils 17 und 13 Wohnungen und einer Tiefgarage als Großgarage mit 71 Stellplätzen.

Die Gebäude stimmen überwiegend mit dem Bebauungsplan überein. Sie werden als dreigeschossige Baukörper mit einem Staffelgeschoss als Penthaus errichtet. Eingangserker, Küchenerker und untergeordnete Balkone überragen die festgesetzten Baugrenzen.

Das östliche Penthaus folgt mit seiner östlichen Gebäudewand nicht der Bebauungsplanfestsetzung, sondern bleibt parallel mit der Gebäudewand der unteren Geschosse. Daher ergibt sich eine Abweichung von der Abstandsflächenregelung, die jedoch keine Einschränkung für den östlichen Nachbarn darstellt. Die erforderlichen Befreiungen für Überschreitung der Baugrenzen können zugelassen werden, da die damit einhergehenden anfallenden Abstandsflächen überwiegend auf dem eigenen Grundstück liegen und die Bebauung keine Beeinträchtigung für die umliegenden Babauungen darstellt.

Die Tiefgarageneinhausung entspricht nicht mehr einer abstandsflächenfreien Nebenanlage, hier ist eine Abweichung oder eine Umplanung erforderlich.

Eine Abweichung von der Garagenverordnung wird wegen fehlender getrennter Zu- und Abfahrt beantragt. Eine Abweichung kann zugelassen werden, wenn für eine gemeinsame Zu-und Abfahrt mit einer Spur zum einen eine Ampelschaltung installiert wird und zum zweiten ein ausreichender Stauraum vor der Zufahrt vorhanden ist, so dass keine Behinderung zu den anderen Grundstückszufahrten entsteht.

Das Grundstück selbst liegt nicht in einer ausreichenden Breite an der öffentlichen Verkehrsfläche. Daher gilt das Grundstück noch nicht als erschlossen. Die Erteilung einer Baugenehmigung ist von der Herstellung der Erschließung abhängig. Dahingehende Verhandlungen mit dem süd-östlichen Nachbargrundstückseigentümer sind noch nicht abgeschlossen.

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung: Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt, der südliche Nachbar mit der Flur-Nr. 1046/6, der westliche Nachbar mit der Flur-Nr. 1047/4 sowie der östliche Nachbar mit der Flur-Nr. 1057/5 und 7 haben nicht zugestimmt.

 


Anlagen: Lageplan