Betreff
Fällung eines im Bebauungsplan festgesetzten Baumes, Dompropststraße 60 (Gemarkung Büchenbach), Fl.-Nr. 576/25, Az.: 2010-144-BE
Vorlage
63/051/2010
Aktenzeichen
VI/63-1/3/T. 1002
Art
Beschlussvorlage

Die Fällung des Baumes und die erforderliche Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31
Abs. 2 BauGB werden befürwortet.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

405

Gebietscharakter:

WA

Widerspruch zum Bebauungsplan:

Baum im Bebauungsplan festgesetzt

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Der Bebauungsplan setzt entlang der Straße eine Baumallee aus Lindenbäumen in den Vorgärten der Reihenhäuser, also auf Privatgrund, fest. Von ehemals 6 Bäumen sind nur noch 2 Bäume vorhanden. Der dritte noch vorhandene Baum wurde im Juni 2009 gefällt. Der westlich angrenzende Nachbar hat sich an die Stadt gewandt und eine Nachpflanzung dieses Baumes gefordert. Die Grundstückseigentümerin hat nun die nachträgliche Fällgenehmigung beantragt. Es liegt kein Verstoß gegen die Baumschutzverordnung vor, da diese im Neubaugebiet Büchenbach bisher nicht gilt, sondern nur ein Verstoß gegen die Festsetzung des Bebauungsplanes.

Die betroffene Grundstücksbesitzerin hat glaubhaft versichert, dass der Baum durch zweimalige Aufgrabungsarbeiten aufgrund von Kabelreparaturarbeiten im Wurzelbereich in seiner Standfestigkeit beeinträchtigt wurde. Die Fällung war erforderlich, weil die Gefahr bestand, dass er beim nächsten Sturm umfällt.

 

 

Da die Alleereihe seit Längerem nicht mehr vollständig ist, soll aus städtebaulichen Gründen keine Nachpflanzung gegen den Willen der Eigentümerin durchgesetzt werden. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht verletzt. Die gewünschte Eingrünung des Straßenraumes ist immer noch gegeben, da eine Lindenbaumreihe im öffentlichen Verkehrsraum auf der anderen Straßenseite noch vorhanden sind.

Die Fläche ist mittlerweile wieder mit zwei kleineren Bäumen bepflanzt. Die Pflanzung einer hochstämmigen Linde in dem kleinen Vorgarten ist durch die Verschattung problematisch. Dieser Baum ist eher als Straßenbaum mit einem entsprechenden Abstand zu den Gebäuden geeignet (wie auf der anderen Straßenseite).

Die Festsetzung der Baumstandorte ist nicht nachbarschützend, so dass der Nachbar durch die Befreiung vom Pflanz- und Erhaltungsgebot nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung: Beschwerde des westlich angrenzenden Nachbarn Dompropst-straße 58, die anderen Nachbarn haben keine Einwände.

 

 


Anlage: Lageplan