Betreff
Werbeanlagen am Parkhaus Schwabachanlage, Schwabachanlage 14, Fl.-Nrn. 590, 1142/2, Az.: 2010-24-WE
Vorlage
63/045/2010
Aktenzeichen
VI/63-1/3/T. 1002
Art
Beschlussvorlage

Das Vorhaben ist abzulehnen; ein Anbringen des Kliniklogos entsprechend dem im Sachbericht geschilderten Änderungsvorschlag der Verwaltung ist möglich.

 


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

202

Gebietscharakter:

Sondergebiet

Widerspruch zum Bebauungsplan:

 

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Geplant ist, am zukünftigen Parkhaus Schwabachanlage am Treppenhauskopf an Ost- und Westseite in einer Höhe von ca. 25 m je ein 2 x 2 m großes „Parken“ (P)-Schild und an der Nordseite in einer Höhe von ca. 27 m das 1,8 x 1,8 m große Kliniklogo anzubringen.

Die Werbeanlagen verstoßen gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Werbeanlagensatzung; danach wären diese nur im Bereich der Brüstung des 1. OG zulässig.

Das Schild P erscheint an dieser Stelle überflüssig, da auch am Boden Anfahrtshinweise als Orientierungshilfe notwendig sein werden; es dient nicht der Orientierung des Autofahrers, sondern wirkt nur unangenehm in die freie Landschaft und ist daher auch nach Art. 8 BayBO unzulässig.

Alternativvorschlag der Verwaltung: Das Kliniklogo kann abweichend von der Werbeanlagensatzung ca. 6 m tiefer am Treppenhausturm (s. Anlage Vorschlag) angebracht werden. Eine Beschilderung des Parkhauses ist in unmittelbarer Nähe der Parkhauseinfahrt möglich, im Übrigen erfolgt die dem Autofahrer als Orientierung dienende Beschilderung im öffentlichen Straßenraum an der Abzweigung von der Straße Palmsanlage.

 

 

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung: nicht erforderlich.

 


Anlagen: Vorschlag

                 Lageplan