Betreff
Erneuerung einer Werbeanlage, Werner-von-Siemens-Straße 45, Fl.-Nr. 1701/2, Az.: 2009-1190-WE
Vorlage
63/015/2010
Aktenzeichen
VI/63-1/3/T. 1002
Art
Beschlussvorlage

Das Bauvorhaben und die erforderlichen Abweichungen vom Bebauungsplan und von der Werbeanlagensatzung werden nicht befürwortet. Der Antrag ist abzulehnen.


1.      Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

 

1                    Bebauungsplan:

2                    181

Gebietscharakter:

Mischgebiet (MI)

Widerspruch zum Bebauungsplan:

Außerhalb der Baugrenze

Widerspruch zur Werbeanlagensatzung:

§ 4 Abs. 1, Satz 5: max. zulässige Höhe 4,00 m

 

 

2.      Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

Die Betreiber der Tankstelle beantragten die Änderung der bestehenden Werbeanlage. Es soll ein neuer Pylon mit einer Höhe von 7,00 m errichtet werden. Dies widerspricht dem Bebauungsplan und der Werbeanlagensatzung (WAS).

Eine Befreiung von den Baugrenzen wird nur befürwortet, wenn die Höhe auf 4,00 m reduziert wird. Dem Antragsteller wurde dies mitgeteilt, mit der Möglichkeit, geänderte Pläne nachzureichen bzw. den Antrag zurückzunehmen. Mit Fristsetzung wurde gebeten, mitzuteilen, ob davon Gebrauch gemacht werden soll. Nachdem nach Ablauf der Frist keine Nachricht vorliegt, ist ein rechtsmittelfähiger ablehnender Bescheid zu erteilen.

 

 

 

3.      Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

Nachbarbeteiligung: nicht nötig.

 

 


Anlagen: Lageplan